Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1584 07.11.2012 (Ausgegeben am 08.11.2012) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Intensivierung der militärischen Nutzung der Colbitz-Letzlinger Heide Große Anfrage Fraktion DIE LINKE - Drs. 6/1339 Vorbemerkung der Fragestellenden Am 20. Juni 2012 präsentierte die Bundeswehr der Öffentlichkeit ihre Vorstellungen für die weitere Nutzung des Truppenübungsplatzes (TÜP) Altmark. Im größten unbesiedelten Raum Deutschlands soll auf einer Gesamtfläche von 6,25 km², das entspricht etwa der Grundfläche von Halle-Neustadt, eine komplette neue Stadt mit der dazugehörigen Infrastruktur allein für militärische Übungszwecke entstehen. Dafür sind 67 bis 100 Mio. Euro vorgesehen. Nach Darstellung der Bundeswehr würde dieser urbane Übungsraum benötigt werden, weil man von einer zunehmenden Verlagerung gewalterzeugender Konfliktpotenziale in die bevölkerungsreichen Großstadträume , insbesondere in der so genannten „Dritten Welt“, ausgehen müsse. Neben allen Auslandskontingenten der Bundeswehr und den NATO-Verbündeten soll das neue Übungsgelände auch ausgewählten weiteren Interessenten zur Nutzung angeboten werden. Es ist davon auszugehen, dass sich dadurch die Nutzungsintensität des TÜP beträchtlich erhöhen wird. Das Nebeneinander von militärischer und ziviler Nutzung war aber der kleinste gemeinsame Nenner des Heidekompromiss. Mit dem „Urbanen Ballungsraum“ brechen die bekannten Konflikte zwischen der militärischen Nutzung auf der einen und dem Naturschutz, der Trinkwasserversorgung für einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung Sachsen-Anhalts sowie Freizeit, Erholung und Tourismus auf der anderen Seite wieder auf, allerdings in weit größerer Dimension als bisher. Darüber hinaus ist die Landesregierung aktiv in die Planungen und bauliche Realisierung involviert. Während die potenziellen Nutzungsmöglichkeiten gepriesen werden, herrscht bezüglich aller genehmigungsrechtlichen Fragen völliges Stillschweigen . Deshalb ergeben sich folgende Fragen an die Landesregierung: Vorbemerkung der Landesregierung Der Landesregierung lagen mangels Zuständigkeit nicht zu allen Fragen Informationen vor. Deshalb wurde das Bundesministerium der Verteidigung um eine Stellungnahme gebeten. Antworten, die auf dieser Zuarbeit beruhen, wurden ohne inhaltliche Überprüfung übernommen und mit einem entsprechenden Einleitungssatz kenntlich gemacht. 2 Zum besseren Verständnis der Antworten, insbesondere auf die Fragen 16 bis 26, erscheinen folgende Anmerkungen zum Begriff „Organleihe“ sinnvoll: Die Bauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ist bei der Errichtung des Ausbildungsbereichs „Urbaner Ballungsraum“ des Gefechtsübungszentrums Heer (GefÜbZH) auf dem Truppenübungsplatz Altmark in der Colbitz-Letzlinger Heide im Rahmen der Organleihe für den Bund auf dessen Kosten tätig und unterliegt insoweit den Weisungen des Bundes. Nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) kann der Bund durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Grundlage für die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes im Bereich des Landes Sachsen-Anhalt ist eine im Jahre 1991 zwischen dem Bund und dem Land Sachsen-Anhalt (vertreten durch den Minister der Finanzen) abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung in ihrer derzeit gültigen Fassung vom 18. Juni 2010. In dieser ist u. a. festgelegt, dass der Bund dem Land die Kosten, die dem Land durch die Erledigung von Bundesbauaufgaben entstehen, nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung erstattet. Die derzeit gültige Grundlage für die Kostenerstattung ist die „Vereinbarung über die Erstattung der dem Land bei der Erledigung von Bauangelegenheiten des Bundes entstehenden Kosten“ in der Fassung vom 08. November/5. Dezember 2005, letztmalig geändert am 5./7. Juni 2012. Fragen zum Vorhaben „Urbaner Ballungsraum“/Übungsstadt Schnöggersburg Frage 1: Seit wann verfügt die Landesregierung über Informationen zur Errichtung einer Übungs-Großstadt auf dem Gelände des TÜP Altmark? Die Landesregierung erhielt erste Informationen zu den vom Bund geplanten Baumaßnahmen auf dem Truppenübungsplatz Altmark aus einem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) an die Wehrbereichsverwaltung Ost vom 6. Januar 2011, welcher nachrichtlich an das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt gesandt wurde. Mit diesem Erlass wurde die Wehrbereichsverwaltung Ost beauftragt, die Ausbauplanungen für das Gefechtsübungszentrum des Heeres auf dem Truppenübungsplatz Altmark zu veranlassen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 sowie 25. Januar 2011 beauftragte die Wehrbereichsverwaltung Ost die Bauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Organleihe mit der Planung der Bauabschnitte 0 und 1 für den Ausbildungsbereich „Urbaner Ballungsraum“ des Gefechtsübungszentrums Heer (GefÜbZH) auf dem Truppenübungsplatz Altmark. Frage 2: Weshalb wurde die Realisierung des Vorhabens lange vor der offiziellen Information der Öffentlichkeit begonnen? Zu dieser Frage kann die Landesregierung keine Stellung nehmen. Es handelt sich um eine Baumaßnahme des Bundes. Die der Bauverwaltung vom Bund zur Verfügung gestellten Informationen sind als VS-NfD eingestuft. Die Information der Öffentlichkeit obliegt dem Bund. 3 Frage 3: Weshalb wurde der Landtag nicht über diese Entwicklungen und die dem Land Sachsen-Anhalt zugedachte Rolle informiert? Es handelt sich nicht um eine Baumaßnahme des Landes Sachsen-Anhalt. Die der Bauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zugedachte Rolle im Rahmen der Organleihe resultiert aus den in den Vorbemerkungen dargelegten Vereinbarungen mit dem Bund. Frage 4: Bleibt das im Jahr 2001 in Dienst gestellte modernste aller Gefechtsübungszentren des Heeres (GÜZ) weiter bestehen? Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Rahmen der Recherchen zu dieser Großen Anfrage auf der Grundlage der vom Bundesminister der Verteidigung getroffenen Entscheidung zur Stationierung der Bundeswehr vom 26. Oktober 2011 bestätigt , dass das Gefechtsübungszentrum des Heeres (GefÜbZH) als zentrale Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr weiter bestehen bleibt. Frage 5: Wie werden sich die Leistungskennziffern des TÜP Altmark verändern? Nach Auskunft der Bundeswehr werden sich durch den Bau des „Urbanen Ballungsraumes “ die Leistungskennziffern im Hinblick auf Auslastung, Stärke der Übungstruppe oder Anzahl der Übungsdurchgänge nach derzeitigem Stand nicht verändern. Frage 6: Welche militärischen Übungsaktivitäten verbergen sich hinter der Zweckbeschreibung „Übungs- und Ausbildungsanlagen zum Beüben durch Verbände /Task Forces in der Führung von Operationen im gesamten Aufgabenspektrum “? Das Bundesministerium der Verteidigung gab insoweit folgende Auskunft: Das GefÜbZH ist die zentrale Ausbildungseinrichtung des Heeres zur Einsatzausbildung und truppengattungsgebundenen Ausbildung von Verbänden und Einheiten aller Truppengattungen des Heeres sowie anderer militärischer Organisationsbereiche in Einsatz- bzw. Gefechtsgliederung. Es ist grundsätzlich für das Üben auf der Ebene des Einsatzverbandes ausgelegt. Einsatzverbände werden aus Einheiten/Teileinheiten verschiedener Truppenteile angepasst bzw. optimiert für den jeweiligen Auftrag zusammengestellt und sind zeitlich befähigt, selbstständige Operationen zu führen . Einsatzverbände haben meist den Umfang eines verstärkten Kampftruppenbataillons . Grundsätzlich dient die Ausbildung und Übung im GefÜbZH: • der Vorbereitung von Truppen auf einen bestimmten Einsatz, • der Qualifizierung von Truppen für einen bestimmten Einsatzbereitschaftsstand oder 4 • der Inübunghaltung von Truppen in den truppengattungsspezifischen Fähigkeiten , um die eingesetzten Soldaten in den Operationsarten Stabilisierung, Verteidigung , Angriff und Verzögerung zu schulen. Die Ausgestaltung von Übungsszenarien ist ausgerichtet an den nationalen verteidigungspolitischen Grundlagen- und Bündnisdokumenten, ergänzt um Erfahrungen aus den laufenden Einsätzen. Zur Vorbereitung der Truppe auf einen bestimmten Einsatz plant, bereitet vor, leitet, führt durch und wertet das GefÜbZH aus: • Zusatzausbildung im Rahmen der Einsatzvorbereitenden Ausbildung zur Kon- fliktverhütung und Krisenbewältigung (ZA EAKK) für Einsatzkräfte, • Ausbildung von Operationen verbundener Kräfte (OpvbuKr) für streitkräftege- meinsame nationale und multinationale Truppenteile der Ebene verstärktes Bataillon /Gefechtsverband, einschließlich der nationalen Zertifizierung DEU Anteile der NATO Response Force (NRF) und der EUROPEAN UNION Battlegroup (EUBG). Die Übungen im GefÜbZH finden als "Live-Simulation" statt. Alle Handlungen der Übungsteilnehmer werden durch die Systemtechnik des GefÜbZH überwacht und können in der Zentrale des GefÜbZH nahezu in Echtzeit dargestellt und zur Auswertung aufgezeichnet werden. Dazu stützt sich das GefÜbZH auf entsprechende Systemtechnik auf dem dafür instrumentierten Truppenübungsplatz Altmark ab. Frage 7: Mit welcher Zunahme von Flugbewegungen/Starts/Landungen muss gerechnet werden? Wird intensive Hubschrauberunterstützung Bestandteil der Übungstätigkeit sein? Der Landesregierung stützt sich bei der Beantwortung auf eine Information aus dem Bundesministerium der Verteidigung: Demnach kann der Umfang künftiger Unterstützungsleistungen aus der Luft zurzeit nicht verlässlich prognostiziert werden. Es finden im Rahmen der Übungsdurchgänge Einsätze von Luftfahrzeugen (u. a. auch Hubschraubern) zur Darstellung von Luftnahunterstützung und Rettung Verwundeter sowie zur taktischen Aufklärung statt. Die Unterstützung durch Luftfahrzeuge ist abhängig von Art und Umfang der jeweiligen Übungsszenarien. Darüber hinaus werden im gesperrten Luftraum über dem GefÜbZH unbemannte Luftfahrzeuge, sogenannte Drohnen, verwendet. Frage 8: Ist auch die Durchführung klassischer Manöver vorgesehen? Auf dem Truppenübungsplatz Altmark werden auch künftig Einsatzverbände im Umfang eines verstärkten Kampftruppenbataillons üben (vgl. Antwort auf Frage 6). Anders als bei „klassischen Manövern“ wird dabei nicht mit Gefechts- oder Übungsmunition geschossen. Frage 9: In der Ausschreibung wird vom Bieter eine Eigenerklärung verlangt, keine Mitarbeiter aus „Ländern mit besonderem Sicherheitsrisiko“ zu beschäftigen. Aus welchen Gründen finden sich in der Liste neben nahezu allen ehemaligen Sow- 5 jetrepubliken auch Staaten wie China einschließlich Honkong, Kuba oder Laos ? Die von den Bietern im Ausschreibungsverfahren geforderte Eigenerklärung beruht auf einer Forderung der Bundeswehr, an die die Landesbauverwaltung im Rahmen der Organleihe gebunden ist. Fragen zum Heidekompromiss Frage 10: Inwieweit kann sich die mit dem Bau einer Übungsgroßstadt zu rein militärischen Zwecken verbundene neue Qualität der militärischen Aktivitäten noch auf den Konsens der Bevölkerung bezüglich des Verzichts auf eine zivile Nachnutzung des Südteils des TÜP berufen? Gemäß Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung - und dem Land Sachsen-Anhalt - vertreten durch den Minister des Innern“ - vom 13. Mai 1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. September 2004 (sog. „Heidekompromiss“) verbleibt auch der Südteil des Truppenübungsplatzes Altmark dauerhaft im Eigentum des Bundes (Bundeswehr) zur weiteren militärischen Nutzung. Die Landesregierung geht davon aus, dass zwischen Bundeswehr und der überwiegenden Mehrheit der Anliegerbevölkerung ein Konsens darüber besteht, dass der Truppenübungsplatz Altmark als Bundeswehrstandort erhalten bleiben soll. Die militärische Nutzung auch des Südteils des Truppenübungsplatzes und die Errichtung des Ausbildungsbereichs „Urbaner Ballungsraum“ stellen dies für die Zukunft sicher. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass dies von der Mehrheit der Bevölkerung abgelehnt wird. Keine der im Rahmen des Planungsverfahrens angehörten Städte Stendal, Gardelegen und Tangerhütte hat dem Vorhaben widersprochen. Das gegen den Ausbau des Truppenübungsplatzes gerichtete „antimilitaristische Camp“ in der zweiten Septemberwoche 2012 hat bei der Bevölkerung der Anliegergemeinden keine nennenswerten Sympathiebekundungen hervor gerufen. Frage 11: Sind der so genannte Heidekompromiss aus dem Jahre 1997, als auch die Abänderungsvereinbarung aus dem Jahre 2004 im Wortlaut veröffentlicht und dem Landtag zur Kenntnis gegeben worden? Die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung - und dem Land Sachsen-Anhalt - vertreten durch den Minister des Innern - vom 13. Mai 1997 wurde in der 19. Sitzung des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten am 15. Mai 1997 (TOP 1 - ColbitzLetzlinger Heide, Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt - Drs. 2/613414 B) den Ausschussmitgliedern übergeben. Die Vereinbarung vom 13. Mai 1997 wurde auch in der 42. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Raumordnung am 15. Mai 1997 (TOP 4 - Colbitz-Letzlinger 6 Heide, Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt - Drs. 2/61/3414 B) an die Ausschussmitglieder verteilt. Am 28. September 2004 hat das Kabinett die Kabinettsvorlage des MI (Nr. 1126) vom 23. September 2004 "1. Änderung zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 1997" zur Kenntnis genommen . Mit Kabinettsbeschluss wurde die StK beauftragt, die Vereinbarung dem Landtag nach Artikel 62 Abs. 1 Landesverfassung zuzuleiten. Diesen Beschluss hat die Staatskanzlei umgesetzt. Frage 12: Gab bzw. gibt es vertrauliche Nebenabsprachen? Der Landesregierung sind solche nicht bekannt. Es gilt die Vereinbarung vom 13. Mai 1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. September 2004. Frage 13: Gibt es feste Kommunikationswege zwischen Land und Bund den TrÜbPl Altmark betreffend? Über welche Widerspruchsmöglichkeiten gegenüber unerwünschten Entwicklungen auf dem Truppenübungsplatz verfügt die Landesregierung ? Hat sie schon davon Gebrauch gemacht? Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt führt einen regen Informationsaustausch mit dem Landeskommando Sachsen-Anhalt der Bundeswehr. Weiterhin erfolgen in größeren Abständen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt unter Beteiligung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, der Landesbauverwaltung und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Fachgespräche zur hydrogeologischen Begutachtung der Colbitz-Letzlinger Heide, bei denen derzeit die Auswertung und Weiterführung des in der Antwort zu Frage 22 genannten nutzungsbegleitenden Grundwassermonitorings auf dem TrÜPl Altmark im Mittelpunkt steht. Die Landesbauverwaltung (Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA), Ministerium der Finanzen) stellt sicher, dass die Baumaßnahmen auf dem Truppenübungsplatz gesetzes- und vorschriftenkonform geplant und ausgeführt werden. Die Einhaltung des öffentlichen Baurechtes sowie die Anwendung der bautechnischen Bestimmungen stehen dabei an oberster Stelle. Die bisherige Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verlief konstruktiv und reibungslos. Frage 14: In welchem Umfang ist die Bundeswehr bisher den ihren mit dem Heidekompromiss 1997/2004 übernommenen Selbstverpflichtungen nachgekommen? Die folgenden Ziffern beziehen sich auf die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 1997 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. September 2004 („Heidekompromiss“). Zu Ziffer 1: Die den Truppenübungsplatz querende Straße Colbitz-Hütten (K 1142) ist für den öffentlichen zivilen Verkehr freigegeben. 7 Zu Ziffer 2 und 4: Trotz durchgeführter Oberflächenberäumung ist eine Gefährdung durch tiefer liegende Munitionsreste nicht auszuschließen. Aus diesem Grund können nur tiefenberäumte Wege zeitweise für die Öffentlichkeit freigegeben werden. Zu Ziffer 3: Die Bundeswehr hat die übernommene Selbstverpflichtung zum Verzicht auf die militärische Nutzung von Randteilflächen des Truppenübungsplatzes erfüllt. Zu Ziffer 5: Die großflächige Beräumung des TrÜbPl Altmark erfolgte im Zeitraum von 1995 bis 2007. Seit 2008 werden noch anlassbezogene Einzelprojekte wie z.B. Sondierungen von Kabeltrassen oder Bauaushubüberwachungen durchgeführt. Es wurden bisher insgesamt ca. 21.235 ha beräumt, wobei 2,853 Millionen Stück Munition , 16.961 Tonnen Munitionsteile und 12.116 Tonnen Schrott geborgen wurden. Der Bund stellt dem Land Sachsen-Anhalt, welches die Lagerung und Vernichtung der auf Bundesliegenschaften geborgenen Kampfmittel übernimmt, die hierfür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und erstattet dem Land seine insoweit erforderlichen Aufwendungen. Zu Ziffer 6: Der Transport von Kettenfahrzeugen über Straßen zum Truppenübungsplatz ist nicht mehr erforderlich. Zu Ziffer 8: Die vollständige naturschutzfachliche Kartierung des Truppenübungsplatzes wird derzeit im Einvernehmen zwischen Bund und Land durchgeführt und voraussichtlich Ende 2013 abgeschlossen. Zu Ziffer 9: Die Bundeswehr hat sich am Ausbau der Kreisstraße K 1142 „Heidestraße “ beteiligt. Im Rahmen der Planung und Realisierung von Baumaßnahmen an den Bundes- und Landesstraßen im Umfeld des Truppenübungsplatzes wurde und wird die Wehrbereichsverwaltung als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Anforderungen, die einen Ausbau über das dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis hinausgehende Maß erfordern, wurden bisher nicht erhoben. Daher war eine Kostenbeteiligung des Bundes nicht vorzunehmen. Zu Ziffer 10: Bisher wurden auf dem Truppenübungsplatz Altmark etwa 1.140 militärische und zivile Arbeitsplätze geschaffen. Zu Ziffer 11: Eine Beteiligung der regionalen Wirtschaft, insbesondere mittelständischer Firmen, bei Ausschreibungen von Bau- und Beschaffungsvorhaben für den Standort Colbitz-Letzlinger Heide wird durch das Instrument des öffentlichen Vergaberechtes gesichert. Öffentliche Ausschreibungen sind in den Ausschreibungsanzeigern zu publizieren. Die regionale Wirtschaft wird sich daran beteiligen. Frage 15: Gibt es Festlegungen über Ausgleichszahlungen durch die Bundeswehr an die Gemeinden für entgangene Grundsteuerzahlungen der zum TÜP gehörigen Gemeindeflächen? Militärische Übungsplätze sind von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Nr. 2 GrStG). Ausgleichsleistungen wurden nicht vereinbart. Die gesamte militärisch genutzte Fläche des Truppenübungsplatzes ist Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. 8 Fragen zum Verfahren Frage 16: Welche Vereinbarungen haben das Bundesministerium für Verteidigung und die Landesregierung bezüglich der Übernahme von Bauherren- und Projektsteuerungsfunktionen durch den Landesbetrieb Bau getroffen? Wie werden die erbrachten Leistungen vergütet? Sofern sich das Land bei der Planung und Durchführung freiberuflich Tätiger bedient, werden diese Kosten vollumfänglich vom Bund getragen. Die Aufwendungen, die für das landeseigene Personal im Rahmen der Aufgabenerledigung für den Bund anfallen , werden über die Projektbearbeitungspauschale und Bauherrenpauschale abgegolten . Die Tätigkeit der Fachaufsicht wird über die Aufsichtspauschale vergütet. Im Übrigen wird auf die Anmerkungen zum Begriff „Organleihe“ verwiesen. Frage 17: Erfolgt der Geldfluss vom Bund zu den Auftragnehmern über den Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt? Sind bereits Zahlungen erfolgt? Wie sind diese Mittelflüsse in den Haushaltsplänen nachvollziehbar kenntlich gemacht? Die notwendigen Haushaltsmittel werden durch den Bund bereitgestellt. Dabei ist zwischen Haushaltsmitteln für Baukosten und Baunebenkosten zu unterscheiden. Die Haushaltsmittel für Baukosten werden über den Bundeshaushalt bei der Bundeskasse Halle zur Verfügung gestellt. Die Bezahlung der in Rechnung gestellten Bauleistungen erfolgt von der Staatshochbauverwaltung (hier: Landesbetrieb BLSA als baudurchführende Ebene) direkt über die Bundeskasse Halle an die Auftragnehmer . Die Baunebenkosten (Kosten der Eigenleistung der Bauverwaltung und Honorare für eingeschaltete Architektur- und Ingenieurbüros) werden im Einzelplan 20, Kapitel 2002, Titel 231 67 vierteljährlich im Voraus durch den Bund gezahlt und dort beim Land Sachsen- Anhalt vereinnahmt. Die Ausgaben werden hierfür bei Titel 533 67 geleistet. Die Ausgaben der Titelgruppen 67, 69, 70, 73 sowie Titel 231 01 erhöhen oder vermindern sich um Mehr- oder Minderausgaben bei Kapitel 2002. Entsprechende Haushaltsvermerke wurden ausgebracht. Damit ist eine hundertprozentige Finanzierung der dem Land entstehenden Kosten für die Erledigung der Aufgaben des Bundes gewährleistet. Zahlungen sind für erbrachte Ingenieurleistungen bereits erfolgt und im Haushaltssystem Hamissa, Einzelplan 20, Kapitel 2002, Titelgruppe 67 abgebildet. Frage 18: Welche genehmigungsrechtlichen Auflagen sind zu erfüllen? Welche Behörden sind zuständig? In welcher Form ist eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Öffentlichkeit vorgesehen? Die bei Baumaßnahmen für die Landesverteidigung einzubeziehenden Landesbehörden wurden bereits in einem frühen Stadium der Planung einbezogen. Im Juni 2010 wurde das Landesverwaltungsamt als Obere Bauaufsichts- und Naturschutz- 9 behörde durch die Staatshochbauverwaltung erstmals einbezogen. Die betroffenen Unteren Naturschutzbehörden wurden ebenfalls im Rahmen des Planungsprozesses hinsichtlich der naturschutzfachlichen Belange beteiligt. Die Auflagen umfassen landschaftspflegerische Maßnahmen, mehrere Kohärenzund Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbeziehung eines Fachbüros während der Bauphase für die ökologische Bauüberwachung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 wurde beim Landesverwaltungsamt als Obere Bauaufsichtsbehörde und Obere Naturschutzbehörde die Zustimmung gemäß § 37 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem geplanten Vorhaben „Urbaner Ballungsraum “ einschließlich der Unterlagen zu den durchgeführten naturschutzfachlichen Prüfungen beantragt. Mit Datum des 26. Juli 2012 wurde die Zustimmung gemäß § 37 Abs. 2 BauGB durch das Landesverwaltungsamt erteilt. Bei dem Zustimmungsverfahren ist gemäß § 37 Abs. 2 BauGB die von der Planung betroffene Gemeinde zu hören. Da das Plangebiet auf den Gemarkungen der Städte Stendal, Gardelegen und Tangerhütte liegt, waren diese Städte anzuhören. Die Anhörung ist mit Schreiben vom 30. April 2012 erfolgt. Keine dieser Städte hat dem Vorhaben widersprochen . Die weitere Beteiligung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeinden erfolgt entsprechend den Auflagen der vorgenannten Zustimmung zum Naturschutz und zur Landschaftspflege. Nach § 76 Abs. 5 (Kenntnisgabeverfahren) der Bauordnung des Landes SachsenAnhalt (BauO LSA) sind Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Veröffentlichungen zum Vorhaben obliegen dem Bund als Auftraggeber. Frage 19: Welche Vorstellungen bestehen für die Lösung der gravierenden wasserwirtschaftlichen und umweltrechtlichen Fragen bezüglich der Anlage eines 1.500 m langen künstlichen Flussabschnitts in einer ansonsten gewässerlosen Landschaft? Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung erfolgte eine wasserrechtliche Prüfung. Das Ergebnis der wasserrechtlichen Prüfung war Bestandteil des durch das Landesverwaltungsamt positiv entschiedenen Antrages auf Zustimmung nach § 37 Abs. 2 BauGB. Bei dem im Gebiet „Urbaner Ballungsraum“ zu errichtenden „künstlichen Flussabschnitt“, dem sog. Fluss „Eiser", handelt es sich um ein 800 m langes befestigtes Becken (technische Anlage, kein Gewässer). Es wird ausschließlich durch die Einspeisung von Niederschlagswasser befüllt. Dazu dient ein entsprechendes Entwässerungskonzept für die baulichen Anlagen, wie Straßen und Dächer. Eine Entnahme von Grundwasser für den künstlichen Flussabschnitt erfolgt nicht. Grundwasserschutzgebiete werden durch das Bauvorhaben „Urbaner Ballungsraum“ nicht berührt. Eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser durch das geplante Bauvorhaben kann damit ausgeschlossen werden. Frage 20: Welche Vorstellungen gibt es für die Ableitung des Niederschlagwassers von mehr als 250 Gebäuden mit Grundflächen bis zu 1.350 m² und 85.000 m² versiegelter Verkehrsflächen, die sich im Wesentlichen auf 650 m Autobahn, 4.000 10 m Hauptverkehrs-, 5.000 m Sammel- und 11.000 m Anliegerstraßen aufgliedern ? Das auf den Teilflächen von Straßen, Plätzen und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird mittels Kanalisation in den sog. Fluss „Eiser" abgeleitet (vgl. Frage 19). Teilweise wird das anfallende Regenwasser von den Straßen und Gebäuden in Entwässerungsmulden links- und rechtsseitig der Straßen über Versickerungsanlagen und Rohrrigolen versickert. In Abhängigkeit vom nutzungsbezogenen Verschmutzungsgrad des anfallenden Niederschlagswassers sind ggf. weitere Maßnahmen (z. B. Reinigungs- und Abscheideranlagen) vorzusehen. Frage 21: Welche Vorstellungen hat die Landesregierung, um die vielfältigen Konflikte mit dem Naturschutz zu lösen (u. a. im NATURA 2000- Gebiet, Eingriffsregelung , Kompensation hoher Netto-Neuversiegelung)? Das Bauvorhaben „Urbaner Ballungsraum“ stellt gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dieser ist durch den Verursacher gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen. Verursacher von Eingriffen in die Natur auf dem Truppenübungsplatz Altmark ist der Bund als Eigentümer der Liegenschaft. Mit Beginn der ersten Planungsschritte wurde mit der Erstellung eines Landschaftspflegerischer Begleitplanes (LBP) begonnen, in dem alle Auswirkungen des Vorhabens und die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt wurden. Die Bewertung des Eingriffs und die Ermittlung des Umfangs von Kohärenzmaßnahmen erfolgte auf der Grundlage der Richtlinie über die Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt). Die ermittelten erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für das Bauvorhaben liegen schwerpunktmäßig in der Neuanlage und Reaktivierung von Heide-Lebensräumen, in der Schaffung anderer Offenland-Lebensräume und in der Entsiegelung von bebauten Bodenflächen auf dem Truppenübungsplatz Altmark. Der erstellte LBP wurde durch die obere Naturschutzbehörde geprüft. Im Bescheid vom 26. Juli 2012, Az 204.1.3-21121/1-2012, wird ausgeführt, dass bei Umsetzung des vorgeschlagenen Maßnahmepaketes, unter Beachtung der erteilten Auflagen die Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „NATURA 2000“ für den betroffenen Lebensraumtyp und die betroffenen Vogelarten gewährleistet ist. Neben dem LBP wurde eine Flora-Fauna-Habitat-Untersuchung (FFH) durchgeführt. Dabei wurde beachtet , dass sich das geplante Bauvorhaben innerhalb des FFH-Gebietes E 3535- 301 „Colbitz- Letzlinger- Heide“ und im SPA-Gebiet DE 3635-401 „Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide“ (Special Protection Areas = Europäisches Vogelschutzgebiet ) befindet und damit Bestandteil des „europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000“ ist. Entsprechend Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie i.V.m. § 34 BNatSchG wurde das Bauvorhaben auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines „NATURA 2000- Gebietes“ geprüft, ob es einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Im Ergebnis der Verträglichkeitsuntersuchungen zum FFH- und Vogelschutzgebiet wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Schutzge- 11 bietes führen kann. Danach wäre das Vorhaben zunächst als unzulässig gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG einzustufen. Das Projekt wurde gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG im Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen entsprechend des Europäischen Netzes NATURA 2000 zugelassen. Auf der Grundlage des Leitfadens des BMVg zur „Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Infrastrukturvorhaben und bei landschaftsbezogenen Vorhaben der Bundeswehr“ vom Oktober 2008 wurden die erforderlichen Ausnahmeprüfungen durchgeführt und die entsprechenden Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen Netzes „NATURA 2000“ festgelegt. Der Bundesminister der Verteidigung hat mit Erlass vom 27. April 2012 die Ausnahmeprüfung gebilligt. Zusammenfassend wurde bei der Prüfung auf Zustimmung gemäß § 37 Abs. 2 BauGB durch das Landesverwaltungsamt festgestellt: „ ….dass mit den vorgeschlagenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen, die die Aufwertung und Entwicklung von Flächen des Lebensraumes 4030 –Trockene europäische Heiden für die sogenannten Vogelarten innerhalb des SPA-Gebietes beinhalten, davon auszugehen ist, dass die Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „NATURA 2000“ nicht gefährdet ist.“…“Die Prüfung auf kumulative Auswirkungen des geplanten Autobahnbaus „BAB 14 – Magdeburg-Wittenberge-Schwerin“ auf Erhaltungsziele des SPA- Gebietes hat ergeben, dass eine Erhöhung des Beeinträchtigungsgrades nicht zu erwarten ist.“ Frage 22: Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die mengen- und qualitätsmäßige Bereitstellung von Trinkwasser aus der Colbitz-Letzlinger Heide nicht zu gefährden ? Beeinträchtigungen des Grundwassers werden nicht erwartet. Durch die Errichtung des „Urbanen Ballungsraumes“ erfolgt kein Eingriff in die Bereitstellung von Grundwasser aus dem Bereich Colbitz-Letzlinger Heide. Das Baufeld für den „Urbanen Ballungsraum “ berührt keine Bereiche von Trinkwasserschutzzonen. Es werden lediglich Brunnen errichtet, die der Sicherung der Löschwasserversorgung dienen. Die baurechtliche Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt ergab, das eine Gefährdung des Schutzgutes Wasser durch das geplante Vorhaben weitestgehend ausgeschlossen werden kann, da im Plangebiet keine Oberflächengewässer vorhanden sind und der Grundwasserflurabstand 10 bis 50 m unter Geländeoberfläche beträgt, so dass bei Gründungsarbeiten für die geplanten Gebäude ein Grundwasseranschnitt auszuschließen ist. Mit dem geplanten Fluss „Eiser“ wird keine Verbindung zum Grundwasser hergestellt. Er soll ein wasserundurchlässiges Betonbett erhalten und aus dem gesammelten Oberflächenabfluss aus den neu zu versiegelnden Flächen gespeist werden. Unter Berücksichtigung der militärischen Nutzung lag und liegt das besondere Augenmerk bei der weiteren infrastrukturellen Entwicklung des Truppenübungsplatzes in Fortsetzung der Maßnahmen aus dem Altlastenprogramm der Bundeswehr, die dem Boden- und Grundwasserschutz dienen. Im Rahmen des Altlastenprogramms der Bundeswehr wird jährlich auf dem Truppenübungsplatz Altmark flächendeckend ein Altlastenmonitoring durchgeführt (Altlasten aus der Zeit, als der Platz in der NSZeit von der Heeresversuchsanstalt und danach durch die Truppen der Sowjetischen Streitkräfte genutzt wurde). So umfasste das Altlastenmonitoring im Jahre 2011 Stichtagsmessungen an 422 Pegeln auf 312 Standorten. Die Stichtagsmessung wird immer zeitgleich mit den Stichtagsmessungen der Trinkwasserversorgung Magde- 12 burg und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft durchgeführt . Darüber hinaus wird jährlich das nutzungsbegleitende Grundwassermonitoring unter Einbeziehung der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe durchgeführt. Ziel des nutzungsbegleitenden Grundwassermonitorings ist die flächendeckende Grundwasserüberwachung im Rahmen der aktuellen und zukünftigen militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Altmark sowie die Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit und der Grundwasserströmungsverhältnisse. Im Falle von Auffälligkeiten werden weitere Untersuchungen in am Rande gelegenen Grundwassermessstellen des Kontrollmessnetzes durchgeführt. Aus den gewonnenen Daten können zielgerichtet die Kontaminationsschwerpunkte identifiziert werden und entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Frage 23: Welche Auswirkungen wird das Vorhaben auf das Verkehrsaufkommen in der Region rund um den TÜP haben? Ist die Leistungsfähigkeit der bisher genutzten Verkehrsverbindungen noch ausreichend? Mit welchen Lufttransporten wird gerechnet? Über welche Landeplätze/Flughäfen sollen sie abgewickelt werden? Während des Bauzeitraums beschränkt sich das Verkehrsaufkommen auf den allgemeinen Baustellenverkehr. Die Baustellenzufahrt und –abfahrt erfolgt außerorts über die Bundesstraße B 189 – „Zufahrt Teekanne“. Diese Zufahrt liegt ca. 6 km in nördlicher Richtung entfernt von der Ortschaft Dolle. Eine unmittelbare Belästigung für die umliegenden Gemeinden durch den Baustellenverkehr und das Baugeschehen ist nicht zu erwarten. Die mit den Flurstücken an das Bauvorhaben angrenzenden Gemeinden Gardelegen , Tangerhütte und Stendal sind gemäß § 37 Abs. 2 BauGB zur Baumaßnahme befragt worden und erteilten ihre Zustimmung. Der Transportweg Straße wird während der Bauphase und zur Versorgung während des künftigen Übungsbetriebes genutzt . Im Zuge der Planungen zur Baumaßnahme, die noch nicht abgeschlossen sind, werden auch alternative Transportmöglichkeiten untersucht (Schiene). Eine bundeswehreigene Eisenbahnverladeanlage befindet sich auf dem Gelände des Übungsplatzes. Lufttransporte sind im Zusammenhang mit der Baumaßnahme nicht geplant. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Ausbildungsbereichs „Urbaner Ballungsraum “ wird es voraussichtlich zu keinen zusätzlichen Effekten für das Verkehrsaufkommen rund um den Truppenübungsplatz kommen. Die Truppe wird weiterhin wie bisher anreisen (Kettenfahrzeuge: Bahn; Radfahrzeuge: teilweise Landmarsch ). Es ist keine direkte Anbindung des Ausbildungsbereichs „Urbaner Ballungsraum “ an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen vorgesehen. Der Ausbildungsbereich „Urbaner Ballungsraum“ befindet sich innerhalb des Truppenübungsplatzgeländes und wird somit vom Platz aus angefahren. Da durch den Betrieb des Ausbildungsbereichs „Urbaner Ballungsraum“ keine zusätzlichen Verkehrsbelastungen erwartet werden, erscheint die Leistungsfähigkeit der bisher genutzten Verkehrsverbindungen ausreichend. Nach dem Nutzungskonzept ist auf dem Truppenübungsplatz der Betrieb einer Behelfslandebahn vorgesehen. Die voraussichtliche Nutzungsrate liegt bei ca. 20 Starts 13 und Landungen im Jahr. Weiterhin wird auf Frage 7 verwiesen. Die Inbetriebnahme der Behelfslandebahn auf dem Truppenübungsplatz Altmark ist für 2013/2014 vorgesehen . Frage 24: Mit welchen Emissions- und Lärmbelastungen rechnet die Landesregierung durch die intensivierte Nutzung des TÜP? Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die militärische Nutzung der Colbitz-Letzlinger Heide zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche führt. Dem Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle obliegen die behördlichen Überwachungsaufgaben. Beeinträchtigungen der Gemeinden durch Schallemissionen des geplanten Bauvorhabens „Urbaner Ballungsraum “ werden nicht erwartet. Fragen zum Beziehungsgefüge Truppenübungsplatz-Umland Frage 25: Welche Entwicklung haben das von den Einschränkungen des Übungsbetriebes betroffene Beherbergungsgewerbe und die Touristikbranche seit 1995 genommen ? Laut Auskunft der zuständigen regionalen Tourismusverbände Altmark und ElbeBörde -Heide weisen die touristischen Kennziffern im Randgebiet der ColbitzLetzlinger Heide hinsichtlich Übernachtungen und Ankünften des Gastgewerbes im Zeitraum von 1995 bis 2011 keine signifikant abweichenden Entwicklungen im Vergleich zum übrigen Verbandsgebiet auf. Die amtliche Statistik des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt enthält keine auf die Randbereiche des Truppenübungsplatzes bezogene Datenerhebung und -auswertung. In den Umlandgemeinden ist die Entwicklung der Anzahl der Betriebe, Übernachtungen und Ankünfte mit leicht zunehmender Tendenz stabil. Frage 26: Wie haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen zwischen dem Betreiber /Dienstleister bzw. den Beschäftigten des GÜZ und den im Umland lebenden Menschen weiter ausgestaltet? Nach Auffassung der Landesregierung ist es nicht sinnvoll, Bevölkerungsgruppen danach zu differenzieren, ob sie auf einem Truppenübungsplatz arbeiten oder nicht. Viele der auf dem Truppenübungsplatz Altmark Beschäftigten wohnen und leben mit ihren Familien im Umland des Truppenübungsplatzes und sind mithin selbst „im Umland lebende Menschen“. Es liegen der Landesregierung keine Informationen darüber vor, dass sich die sozialen Strukturen dort anders entwickeln als im übrigen Land. Frage 27: Lässt sich die postulierte positive wirtschaftliche Wirkung der Existenz des TÜP statistisch abbilden? Gehen im GÜZ erbrachte Leistungen in die volkswirtschaftliche Leistungsbilanz Sachsen-Anhalts ein? 14 Die durch den Truppenübungsplatz generierte volkswirtschaftliche Leistungskraft lässt sich aus der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamtes nicht separat abbilden. Die im GÜZ erbrachten Leistungen gehen aber selbstverständlich in die volkswirtschaftliche Leistungsbilanz des Landes Sachsen-Anhalt ein; sie werden in der Statistik nur nicht gesondert erfasst und ausgewiesen. Es fließen die kompletten Bau- und Beschaffungsmaßnahmen des Standortes ein, soweit Auftragnehmer Unternehmen aus dem Land sind, sowie gezahlter Sold und Lohn. Dadurch wird eine erhebliche Wertschöpfung generiert. In den Jahren 1991 bis 2010 hat der Bund beispielsweise allein für Baumaßnahmen und Bauunterhalt 430 Mio. € am Standort Colbitz -Letzlinger Heide aufgewandt. Am Standort sind rd. 440 Zivilbeschäftigte und 700 Soldaten beschäftigt.