Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1589 07.11.2012 (Ausgegeben am 08.11.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Gartenabfallverordnung Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7646 Vorbemerkung des Fragestellenden: In einem Urteil des niedersächsischen Verwaltungsgerichtes vom 30. August 2012 wurde festgestellt, dass die Verbrennung von Gartenabfällen bzw. die Zulassung von Brenntagen die Grenzen des § 27 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz überschreite und damit gegen Bundesrecht verstoße. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Rechtliche Grundlagen für das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Sinne einer Beseitigung außerhalb dafür zugelassener Anlagen bilden: 1. § 28 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vorher § 27 Abs. 2 des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes) für Einzelfallzulassungen und 2. § 28 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vorher § 27 Abs. 3 des Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetzes) für Zulassungen durch Rechtsverordnung Einzelfallzulassungen spielen aufgrund des damit verbundenen Aufwandes (Antragstellung , Verwaltungskosten) erfahrungsgemäß kaum eine Rolle bei der Verbrennung von Gartenabfällen. Die Möglichkeit, nach § 28 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes generelle Ausnahmen durch Rechtsverordnung zuzulassen, ist von der Landesregierung bisher nicht genutzt worden. Anstelle landesweiter Ausnahmeregelungen ist die Ermächtigung zur Regelung der Gartenabfallverbrennung durch die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (seit 2 24.12.2005: Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht ) frühzeitig auf die kommunale Ebene übertragen worden. Im Land Niedersachsen regelt die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 2. Januar 2004, inwieweit das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Beseitigung zulässig ist. Dazu stellt das Verwaltungsgericht Hannover im Urteil vom 30. August 2012, 12 A 2623/11 fest, dass § 2 Satz 2 der BrennVO von § 27 Abs. 3 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes abweicht und damit gegen Bundesrecht verstößt . 1. Wie sieht die Landesregierung in diesem Zusammenhang die teilweise Er- laubnis von Brenntagen in Sachsen-Anhalt? Weder die sachsen-anhaltische Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht, noch die Verordnungen der Kommunen enthalten eine dem § 2 Satz 2 der niedersächsischen BrennVO vergleichbare Regelung . Ein Zusammenhang zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover und den entsprechenden Regelungen in Sachsen-Anhalt besteht insofern nicht. 2. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus diesem Urteil? Keine. Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Hinweise gibt die Landesregierung den Kommunen im Zusam- menhang mit der Erlaubnis zur Verbrennung von Gartenabfällen? Keine in Bezug auf das Urteil. Siehe Antwort zu Frage 1.