Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1590 07.11.2012 (Ausgegeben am 08.11.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Barth (SPD) Wahrnehmung öffentlicher Belange durch das Landeszentrum Wald Kleine Anfrage - KA 6/7662 Vorbemerkung des Fragestellenden: Entsprechend § 26a des Landeswaldgesetzes wurde dem Landeszentrum Wald mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz vom 12. November 2009 die Aufgabe als Träger öffentlicher Belange neben den Forstbehörden übertragen, soweit forstliche Belange wesentlich berührt sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: Im Rahmen des Zweiten Funktionalreformgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 dem Landeszentrum Wald neben den Forstbehörden die Aufgabe als Träger öffentlicher Belange zugewiesen, soweit forstliche Belange wesentlich berührt sind. Die volle Arbeitsfähigkeit auf diesem Gebiet erlangte das Landeszentrum Wald erst im Verlauf des Jahres 2010. 1. Wie oft wurde durch das Landeszentrum Wald in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die Aufgabe als Träger öffentlicher Belange wahrgenommen? Bitte die Jahre einzeln aufführen. Die Anzahl der Beteiligungen als Träger öffentlicher Belange betrug: Jahr Anzahl 2010 130 2011 225 2012 233 2 2. Wie hoch war der Zeitaufwand für die Wahrnehmung als Träger öffentlicher Belange in den Jahren 2010, 2011 und 2012 im Landeszentrum Wald und mit welchen Personalkosten ist dieser zu veranschlagen? Der durchschnittliche Personal- (Zeit)aufwand betrug: Jahr VbE (höherer Dienst) VbE (gehobener Dienst) 2011 1,7 1,5 2012 1,7 1,5 Angaben für 2010 liegen nicht vor; im Übrigen siehe Vorbemerkung. Die durchschnittlichen Personalkosten pro Jahr betrugen: 1,7 VbE hD = ca. 98.200 € 1,5 VbE gD = ca. 60.300 € 3. Welche konkreten Annahmen liegen der Aussage zugrunde, dass die al- leinige Wahrnehmung der öffentlichen Belange im Forstbereich zu einer Stärkung der Landkreise und kreisfreien Städte führt (Aussage des Gesetzentwurfes Drucksache 6/1473)? Mit dem Entwurf des Gesetzes über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft, Forsten und Umwelt wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Funktion des Landeszentrums Wald als Träger öffentlicher Belange, soweit forstliche Belange wesentlich berührt werden, wegfallen zu lassen, um Doppelarbeit zu vermeiden. Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte alleinige Zuständigkeit der kommunalen Ebene für die Wahrnehmung der öffentlichen Belange Forst und Wald stärkt die Position der Landkreise und kreisfreien Städte, da diese das Landeszentrum Wald zukünftig nicht mehr beteiligen müssen. Neben dem Wegfall der Doppelarbeit bei der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange können im Landeszentrum Wald Freiräume im Personalbereich erschlossen werden. Diese sollen zur Abdeckung der Wahrnehmung anderer forstlicher Pflichtaufgaben genutzt werden. 4. Gibt es bereits Fälle, bei denen die unteren Forstbehörden bei der Wahr- nehmung öffentlicher Belange eine Unterstützung durch die obere Forstbehörde erhalten haben? Wenn ja, bitte näher ausführen. Die unteren Forstbehörden sind durch die obere Forstbehörde bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange bei einer Vielzahl von Verfahren unterstützt worden . Die Form der jeweiligen Unterstützung erfolgt dabei in Abhängigkeit von der speziellen Problematik der betroffenen Sachverhalte in unterschiedlicher Intensität und Ausprägung. Diese reicht von fallbezogenen telefonischen Nachfragen zu Einzelaspekten bis zu komplexeren Formen der Unterstützung (z. B. anlassbezogene Landkreisberatungen ) und bezieht sich insbesondere auf forstfachliche Sachverhalte und die einzelfallweise Auslegung forstrechtlicher Bestimmungen. Bei Verfahren, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer einzelnen Forstbehörde erstrecken, wird durch die obere Forstbehörde zudem eine Koordinierungs- und 3 Abstimmungsfunktion ausgeübt. Dies betraf in der Vergangenheit z. B. die Planungen zur Nordverlängerung der A 14. Zudem erfolgte und erfolgt auch in den Verfahren, bei denen das Landesverwaltungsamt und damit die obere Forstbehörde als Träger öffentlicher Belange einbezogen wurde in der Regel eine gegenseitige Abstimmung und Unterstützung der unteren Forstbehörden. Durch die obere Forstbehörde wurde im Rahmen der Wahrnehmung der Fachaufsicht über die fallweise Unterstützung hinaus beispielsweise im Rahmen von Dienstberatungen eine laufende Sensibilisierung der unteren Forstbehörden zu fachlichen und forstrechtlichen Tendenzen mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns der unteren Forstbehörden bei der Wahrnehmung der Funktion als Träger öffentlicher Belange angestrebt (z. B. durch die Herausgabe einer Vorschriftensammlung zur Bewertung forstrechtlicher Sachverhalte und durch die Erarbeitung eines Leitfadens zur Vorratsermittlung).