Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1629 22.11.2012 (Ausgegeben am 23.11.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Errichtung von Windkraftanlagen durch die Mibrag Neue Energien GmbH Kleine Anfrage - KA 6/7675 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mibrag Neue Energien GmbH beabsichtigt die Errichtung von Windkraftanlagen in einem ausgekohlten Teil des Tagebaues in Profen. Allerdings wird dem Unternehmen dieses Vorhaben bisher verwehrt, da dieses Areal im derzeit gültigen Regionalen Entwicklungsplan als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen ist, obwohl der Rohstoffabbau inzwischen beendet wurde. Die Mibrag Neue Energien GmbH hat bereits intensiv Bemühungen unternommen, um eine Änderung des Regionalen Entwicklungsplans zu erreichen. Bisher wurden diese Aktivitäten von den jeweiligen Institutionen (zuständigen Behörden ) unterstützt. So wurde die Bearbeitung des Anliegens der Mibrag Neue Energien GmbH - im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans Halle - dem Unternehmen frühestens für das Jahr 2014 in Aussicht gestellt. Durch diesen langen Zeithorizont wird das Vorhaben des Unternehmens allerdings unwirtschaftlich , was zu einer Nichtrealisierung des Windkraftprojektes führen würde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung: Da Windenergieanlagen (WEA) nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Anlagen im Außenbereich der Gemeinden sind, erfolgt die Steuerung ihrer Errichtung in Sachsen-Anhalt auf der Basis eines räumlichen Gesamtkonzeptes, welches die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft für ihre Planungsregion erarbeitet. Die räumliche Steuerung zielt darauf ab, eine planvolle Konzentration der Anlagen an dafür geeigneten Standorten zu erreichen. 2 Hierzu werden in den Regionalen Entwicklungsplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten bzw. Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt. Außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung von WEA nicht zulässig. Die Regionale Planungsgemeinschaft Halle verfügt seit 2010 über einen genehmigten Regionalen Entwicklungsplan (REP). Für den in Rede stehenden Bereich enthält der REP kein Eignungsgebiet für die Nutzung der Windenergie. Gegenwärtig ist hier ein Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung festgelegt. Die Regionale Planungsgemeinschaft Halle hat am 27. März 2012 den Beschluss zur Fortschreibung des REP zur Anpassung an den Landesentwicklungsplan (LEP) 2010 gefasst. Mit der Bekanntgabe dieser Planungsabsicht in den Amtsblättern der Zweckverbandsmitglieder und des Landesverwaltungsamtes im April wurde das Verfahren zur Planfortschreibung eingeleitet. Ein Schwerpunkt der Fortschreibung des REP wird die räumliche Konkretisierung der im LEP 2010 festgelegten Vorranggebiete (VRG) für Rohstoffgewinnung, u. a. auch des VRG für Rohstoffgewinnung Braunkohle Profen, sein. In diesem Zusammenhang wird die Regionale Planungsgemeinschaft die Ausweisung zusätzlicher Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie prüfen, indem die nach der räumlichen Konkretisierung der Vorranggebiete ggf. entstehenden unbeplanten Flächen dann in das dem REP zugrunde liegende Konzept zur Nutzung der Windenergie für die Planungsregion Halle einbezogen werden. Das gesamträumliche Konzept zur Nutzung der Windenergie im REP Halle soll durch die Fortschreibung des REP nicht geöffnet werden. 1. Wann rechnet die Landesregierung mit dem Beschluss der am 27. März 2012 angekündigten Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans Halle? Welche Zeitpunkte sind für das Durchlaufen der verschiedenen Verwaltungsschritte vorgesehen? Hierzu können keine Aussagen getroffen werden. Das Verfahren ist in den §§ 3 und 7 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. S. 466) geregelt. Bis auf die Frist zur Mitteilung von Vorschlägen der Verfahrensbeteiligten auf die Bekanntgabe der allgemeinen Planungsabsicht gibt es keine zeitlichen Vorgaben für einzelne Verfahrensschritte . 2. Welche planungsrechtlichen Möglichkeiten stehen grundsätzlich zur Ver- fügung, um das Windkraft - Projekt der Mibrag Neue Energien GmbH vor der Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans Halle zu realisieren ? Hierzu stehen keine planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung. 3 3. Warum ist eine Teilfortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans Halle , mit dem Focus auf Windenergie, nicht vorgenommen worden? Welche Gründe sprachen dagegen? Mit dem REP liegt ein gesamträumliches Konzept zur Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Halle vor. Mit Urteil vom 26. Oktober 2011 hatte das OVerwG Magdeburg die Klage eines WEA-Betreibers gegen den REP abgewiesen und somit das gesamträumliche Konzept zur Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Halle anerkannt. Insofern besteht für die Regionale Planungsgemeinschaft Halle keine Veranlassung eine sachliche Teilfortschreibung für den Bereich der Nutzung der Windenergie vorzunehmen. 4. Inwiefern ist die Kennzeichnung des Gebietes als Vorranggebiet für Roh- stoffgewinnung im Landesentwicklungsplan hinderlich? Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, auch abweichend vom Landesentwicklungsplan , eine Teilfortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans zu realisieren ? Siehe Vorbemerkungen. 5. Warum wurde aus Sicht der Landesregierung bisher kein Zielabwei- chungsverfahren durchgeführt, um das Vorhaben der Mibrag Neue Energien GmbH zu beschleunigen? Ein Zielabweichungsverfahren ist hier kein geeignetes Planungsinstrument. Siehe Vorbemerkungen. 6. Kann sich die Landesregierung vorstellen tätig zu werden, um das Wind- kraft - Projekt der Mibrag Neue Energien GmbH zu unterstützen? Wenn ja, welches Vorgehen ist konkret geplant? Hierzu fanden auf politischen und fachlichen Ebenen bereits eine Vielzahl von Gesprächen und Abstimmungen zwischen dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft, dem Unternehmen und der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle statt. 7. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung das in beiden Plänen festgelegte Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung für die beabsichtigten Standorte der Windenergieanlagen unter Berücksichtigung von deren Auskohlung und von den Darlegungen des Inhabers der Bergbauberechtigung nicht für sachlich gegenstandslos? Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung sind planerische Instrumente zur Lagerstättensicherung . Sie dienen dem Schutz von erkundeten Rohstoffvorkommen insbesondere vor Verbauung und somit der vorsorgenden Sicherung der Versorgung der Volkswirtschaft mit Rohstoffen. Ist der Schutz einer Lagerstätte u. a. wegen neuer Erkenntnisse zu Menge oder Qualität des Rohstoffes oder der Gewinnung des Rohstoffes nicht mehr oder 4 nur noch teilweise erforderlich, werden Raumordnungspläne in einem geordneten Verfahren an die geänderte Situation angepasst. Bezogen auf das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung „Braunkohle Profen“ besteht auf der Ebene des LEP wegen der generalisierten Darstellung im Maßstab 1: 300.000 derzeit kein Handlungsbedarf. Die Regionale Planungsgemeinschaft Halle hat das Verfahren zur Fortschreibung ihres REP, u. a. mit der Absicht der räumlichen Konkretisierung des genannten VRG bekanntermaßen im April dieses Jahres eingeleitet.