Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1643 28.11.2012 (Ausgegeben am 28.11.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Nachtragshaushalt 2012: Kompensationszahlungen an Kommunen Kleine Anfrage - KA 6/7663 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit dem Nachtragshaushalt für das Jahr 2012 wurden im Einzelplan 13, Kapitel 13 12 Titel 633 06 einmalige Zuweisungen zum Ausgleich von Mindereinnahmen beschlossen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Das Land erhält nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) seit dem Jahr 2012 geringere Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (sog. „Hartz IV“-SoBEZ). Die in der Vorbemerkung des Fragestellers genannte Zuweisung, die sich auf 31.749.500 Euro beläuft, trägt diesem Rückgang Rechnung. Frage Nr. 1 Wie hoch ist der Anteil jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt an den beschlossenen Kompensationszahlungen absolut und relativ? 2 Frage Nr. 2 Welches Verteilungsverfahren liegt dieser Aufteilung zugrunde? Antwort zu Fragen Nr. 1 und 2 Die Verteilung der Kompensationszahlung folgt aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Bundeskindergeldgesetzes (Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt) vom 20. Januar 2012 in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 21. Oktober 2010. Da die in Rede stehende einmalige Zuweisung des Landes der Kompensation des Rückgangs der „Hartz IV“- SoBEZ dient, erfolgt die Verteilung nach dem gleichen, in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 21. Oktober 2010 niedergelegten Schlüssel, der an den jeweiligen Anteil des kommunalen Trägers an den Gesamtaufwendungen für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II im Land anknüpft. Eine endgültige Festsetzung ist folglich erst möglich, nachdem der in § 4 Abs. 6 Satz 3 Grundsicherungsgesetz Sachsen-Anhalt festgelegte Meldetermin (Schlussabrechnung) verstrichen ist. Gleichwohl erhalten die kommunalen Träger auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 21. Oktober 2010 eine Abschlagszahlung. Die sich für die einzelnen kommunalen Träger nach derzeitigem Erkenntnisstand ergebenden vorläufigen Anteile an der einmaligen Zuweisung können der Anlage entnommen werden. Die im Nachgang endgültig festzusetzende Verteilung wird folgerichtig geringfügige Abweichungen enthalten. Frage Nr. 3 Wann erfolgt die Auszahlung der im Nachtragshaushalt beschlossenen Mittel? Antwort zu Frage Nr. 3 Die Anordnung der Zahlung wird nach der Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels sowie der Höhe der Abschlagszahlung an die kommunalen Träger voraussichtlich im Dezember 2012 erfolgen. Frage Nr. 4 Beabsichtigt die Landesregierung, die o. g. Mindereinnahmen zukünftig auszugleichen und wie begründet sie ihre Haltung? Antwort zu Frage Nr. 4 Mit der Neuausrichtung des Finanzausgleichsgesetzes im Hinblick auf den sog. Blick nach vorn erfolgt zukünftig eine Berücksichtigung im Finanzausgleichsgesetz. Insoweit wird auf den Gesetzentwurf zum Finanzausgleichsgesetz sowie das zugehörige Anlagenpaket (Anlage 1 Tabelle 1) verwiesen. 3 Verteilung der Kompensationszahlung „Hartz IV-SoBEZ“ Anlage zur KA 6/7663 Zuweisung 31.749.500,00 € Kommunaler aktuelle KdU* derzeitiger Anteil Anteil an Träger (KT) - der KT, der KT an KdU* Zuweisung, Landkreis/ Stand des Landes, Stand Stand kreisfreie Stadt November 2012 November 2012 November 2012 € % € 1 2 3 4 Dessau-Roßlau 19.915.097,33 4,03825725 1.282.126,49 Halle (Saale) 65.686.688,57 13,31953050 4.228.884,34 Magdeburg 64.665.322,44 13,11242435 4.163.129,17 Altmarkkreis Salzwedel 12.935.381,79 2,62295476 832.775,02 Anhalt-Bitterfeld 39.148.761,90 7,93833788 2.520.382,59 Börde 25.603.655,52 5,19174704 1.648.353,73 Burgenlandkreis 42.367.184,64 8,59094925 2.727.583,42 Harz 43.833.171,39 8,88821276 2.821.963,11 Jerichower Land 15.801.498,66 3,20412778 1.017.294,55 Mansfeld-Südharz 30.281.309,96 6,14025217 1.949.499,36 Saalekreis 35.726.559,18 7,24440530 2.300.062,46 Salzlandkreis 46.757.446,50 9,48117874 3.010.226,84 Stendal 26.359.463,34 5,34500496 1.697.012,35 Wittenberg 24.079.149,01 4,88261727 1.550.206,57 Sachsen-Anhalt 493.160.690,23 100,00 31.749.500,00 * KdU=Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II