Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1645 neu 19.03.2013 Die Drucksache 6/1645 wird hiermit für nichtig erklärt. (Ausgegeben am 20.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ermittlungsverfahren gegen den Neonazi Thomas R. Kleine Anfrage - KA 6/7680 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der überregional aktive Neonazi Thomas R. war über Jahre eine Führungsfigur der rechten Szene in Halle (Saale), bevor er nach Sachsen verzog. Medienberichten zufolge soll R. über Jahre V-Mann eines bundesdeutschen Geheimdienstes gewesen sein. R. verfügte über Kontakte zu Mitgliedern des späteren Nationalsozialistischen Untergrunds, sein Name und Kontaktdetails finden sich als handschriftliche Ergänzung auf einer von Uwe Mundlos erstellten Telefon- und Kontaktliste, die in einer der durchsuchten Jenaer Garagen bei seinem Untertauchen im Jahr 1998 gefunden wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung der Landesregierung: Ich korrigiere die Antwort der Landesregierung: Zu der in der Vorbemerkung des Fragestellenden angestellten Vermutung, dass der beschriebene Thomas R. V-Person eines bundesdeutschen Nachrichtendienstes ist oder war, kann die Landesregierung aus Gründen der Geheimhaltung und im Hinblick auf die Kompetenzzuweisung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland keine Angaben machen. Es dürfte grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Landesregierung gehören, erst zu ermitteln, welcher Name sich hinter einer in einer Anfrage verwendeten Abkürzung 2 verbirgt. Allerdings hat die Landesregierung Veranlassung davon auszugehen, dass die Charakterisierung in der Vorbemerkung eine Identifikation zulässt, ohne dass dabei die in der Vorbemerkung des Fragestellenden behauptete V-Mann-Eigenschaft eine Rolle spielt. Eine Auskunft stellt jedoch einen Eingriff in das regelmäßig zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Thomas R. dar, zumal wegen der notwendigen Rekonstruktion seiner Person eine letzte Unsicherheit über seine Identität verbleibt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dem Informationsanspruch des Abgeordneten lässt sich vorliegenden Falls in verfassungskonformer Weise nur dadurch auflösen, dass die Antworten zu den konkreten Fragen zu Nr. 1 bis Nr. 3 der Kleinen Anfrage entsprechend der Geheimschutzordnung des Landtages als vertrauliche Verschlusssache eingestuft werden. Die als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Antwort der Landesregierung auf die Fragen 1 - 3 steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtags von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 1. Ist der Neonazi Thomas R. seit dem Jahr 1992 strafrechtlich in Erschei- nung getreten? Siehe Vorbemerkung. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu etwaigen Strafverfahren vor, die seit 1992 gegen Thomas R. betrieben wurden? Wegen welcher Delikte wurden zu welcher Zeit von welcher Strafverfolgungsbehörde Verfahren gegen ihn betrieben? Siehe Vorbemerkung. 3. Welchen Ausgang nahmen die etwaigen Verfahren? Bitte ggf. Einstellungsgrund , etwaige Auflagen sowie Verurteilungen aufführen. Siehe Vorbemerkung.