Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1650 28.11.2012 (Ausgegeben am 28.11.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Selbsthilfegruppen nach Krebserkrankungen Kleine Anfrage - KA 6/7687 Vorbemerkung des Fragestellenden: Zahlreiche Krebserkrankungen führen für Betroffene zu großen Einschränkungen, die zum Teil in der Gewährung eines Schwerbehindertenausweises ausgeglichen werden sollen. Dieser Ausweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren, danach wird der Gesundheitsstand neu geprüft. Im Falle der Nichtverlängerung oder einer Herabstufung des Schwerbehindertengrades ergibt sich für viele Betroffene der Wegfall des o. g. Nachteilsausgleiches. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: An Krebs erkrankte Personen haben die Möglichkeit, beim Landesverwaltungsamt (Referat Versorgungsamt) einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Dieser soll einen Ausgleich für die Nachteile bringen, die ihnen durch die Krankheit entstehen . Der Umfang der Leistung hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Der GdB ist ein Maß für die physischen, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen aufgrund der Krebserkrankung und kann zwischen 20 und 100 variieren. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. In diesem Fall wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Im Rahmen der Bemessung des Grades der Behinderung spielt der Begriff der „Heilungsbewährung “ eine wichtige Rolle. Dabei beschreibt die Heilungsbewährung einen Zeitraum nach der Behandlung von Krankheiten, in dem abgewartet werden muss, ob ein Rückfall eintritt. 2 Abzuwarten ist eine Heilungsbewährung bei Erkrankungen, bei denen der Behandlungserfolg nicht mit Sicherheit abzuschätzen ist - so nach Transplantationen innerer Organe und vor allem nach malignen (bösartigen) Geschwülsten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, BGBl. I S. 2412) Anhaltswerte für den GdB während der Heilungsbewährungszeit angegeben. Die zu berücksichtigenden GdB-Werte sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB-Wert, als er sich aus dem festgestellten Gesundheitsschaden ergibt, gerechtfertigt. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre nach Beseitigung der Geschwulst . Zum Teil sind aber auch kürzere Zeiträume von zwei bis drei Jahren als Heilungsbewährung nach den den versorgungsmedizinischen Bewertungen zugrunde liegenden „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ vorgesehen, nämlich immer dann, wenn medizinisch-wissenschaftlich gesichert ist, dass zwei bzw. drei Jahre nach Beseitigung der Geschwulst die Rezidivgefahr nur noch sehr gering ist (z. B. Entfernung eines malignen Darmtumors oder eines malignen Magenfrühkarzinoms im Frühstadium). Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung, z. B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie, sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung ist in den Fällen, in denen der verbleibende Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdB von wenigstens 50 bedingt , im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdB von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in anderen Stadien ein GdB von 80 zu bemessen. Bedingen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden und/oder außergewöhnliche Folge- oder Begleiterscheinungen der Behandlung einen GdB von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdB-Grad entsprechend höher zu bewerten. Frage Nr. 1: Wie viele an Krebs erkrankte Personen verfügen in Sachsen-Anhalt bei einem Grad der Behinderung ab 50 % über einen Schwerbehindertenausweis? Bitte nach Geschlecht differenziert beantworten. Antwort zu Frage Nr. 1: In Sachsen-Anhalt erfolgt keine statistische Erhebung über die Anzahl krebskranker Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von mindestens 50 sind. Frage Nr. 2: Wie viele der an Krebs erkrankten Personen - auch aufgeschlüsselt nach Geschlecht - verfügen nach der 5-Jahres-Frist und der erfolgten Neubewertung weiterhin über den Schwerbehindertenausweis? Antwort zu Frage Nr. 2: Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. 3 Frage Nr. 3: Welche Abstriche im Behinderungsgrad - aufgeschlüsselt nach Geschlecht - werden nach diesen fünf Jahren am häufigsten geltend gemacht? Antwort zu Frage Nr. 3: Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. Frage Nr. 4: Welche Folgen haben diese Minderungen für die Betroffenen? Bitte geschlechtsbezogen aufschlüsseln. Antwort zu Frage Nr. 4: Statistische Erhebungen liegen hierzu nicht vor. Wenn der Grad der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung nicht mehr mit mindestens 50 bewertet wird, bedeutet das für die Betroffenen den Verlust des Schwerbehindertenstatus und damit verbunden den Verlust der Berechtigung auf die Inanspruchnahme von bestimmten Nachteilsausgleichen. Frage Nr. 5: Wie viele Selbsthilfegruppen gibt es in Sachsen-Anhalt? Frage Nr. 6: Wie viele Selbsthilfegruppen für die unterschiedlichen Krebserkrankungen gibt es in Sachsen-Anhalt? Wie viele Mitglieder sind in den einzelnen Selbsthilfegruppen im Land organisiert? Antwort zu Frage Nr. 5 und Frage Nr. 6: Selbsthilfegruppen im Land Sachsen-Anhalt werden nicht zentral erfasst. Anträge auf kassenartenübergreifende oder kassenindividuelle Förderung werden direkt bei den Krankenkassen oder der Arbeitsgemeinschaft „Selbsthilfeförderung der GKV in Sachsen-Anhalt“ gestellt. Selbsthilfekontaktstellen unterstützen Selbsthilfegruppen bei der Beantragung von Fördermitteln. Sie fungieren ebenfalls als Lotsen in der Selbsthilfelandschaft, ohne dabei jedoch Informationen über alle Selbsthilfegruppen zu erheben. Die Webseite der Selbsthilfekontaktstellen im Land stellt Daten über die Anzahl der aktiven Selbsthilfegruppen aus allen Landkreisen bereit, mit Ausnahme des Landkreises DessauRoßlau , für den keine Daten vorliegen (www.selbsthilfekontaktstellen-lsa.de). Im Land Sachsen-Anhalt sind ausgehend von den Informationen der Selbsthilfekontaktstellen nach derzeitigem Kenntnisstand 1075 Selbsthilfegruppen aktiv; davon 87 Selbsthilfegruppen mit dem Schwerpunkt Krebs (siehe tabellarische Übersicht): Landkreis/ kreisfreie Stadt Selbsthilfegruppen (gesamt) davon Krebs Altmarkkreis Salzwedel 33 4 Anhalt-Bitterfeld 72 6 Börde 73 4 Burgenlandkreis 74 6 4 Dessau-Rosslau k. A. k. A. Halle-Saalkreis 214 21 Harz 107 10 Jerichower Land 44 2 Magdeburg 88 6 Mansfeld-Südharz 78 3 Saalekreis 35 3 Salzlandkreis 77 6 Stendal 86 7 Wittenberg 94 9 Sachsen-Anhalt (gesamt) 1075 87 Die Mehrzahl der krebserkrankungsbezogenen Selbsthilfegruppen ist für Betroffene aller Krebsarten offen. Daneben existieren Selbsthilfegruppen für Krebspatienten und Angehörige, die sich explizit an Frauen richten, die bestimmte Krebserkrankungen betonen (insbesondere Brust- und Eierstockkrebs) bzw. sich Kindern mit Krebserkrankungen und ihren Angehörigen widmen. Im Land Sachsen-Anhalt arbeiten zudem Dachorganisationen der Krebs(selbst)hilfe, wie z. B. die Sachsen-Anhaltische Krebsgesellschaft e. V. und der Landesverband für Krebsselbsthilfe e. V. Da Selbsthilfegruppen von der Landesregierung weder erfasst noch registriert werden , liegen weder genaue Angaben, noch Schätzungen zur Anzahl der Mitglieder in Selbsthilfegruppen für Menschen und ihre Angehörigen bei Krebserkrankungen vor. Frage Nr. 7: Wirkt sich, und wenn ja, die Herabstufung des Schwerbehindertengrades von an Krebs erkrankten Personen auf deren Partizipationsmöglichkeiten an den Selbsthilfegruppen aus? Gibt es dazu Strategien, einen eventuellen Rückgang in den Möglichkeiten zu verhindern? Antwort zu Frage Nr. 7: Daten zur Abschätzung des Zusammenhangs zwischen der Herabstufung des Schwerbehindertengrades von an Krebs erkrankten Menschen und ihren Partizipationsmöglichkeiten in Selbsthilfegruppen liegen der Landesregierung nicht vor. Selbsthilfegruppen sind offen für alle Betroffenen mit der entsprechenden Erkrankung und ihre Angehörigen. Dabei spielt der Grad der Behinderung keine Rolle. Informationen über eventuelle Zugangsbarrieren zu Selbsthilfegruppen von Betroffenen ohne bzw. mit niedrigem Grad der Schwerbehinderung liegen der Landesregierung ebenfalls nicht vor.