Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1711 13.12.2012 (Ausgegeben am 14.12.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters während der Elternzeit Kleine Anfrage - KA 6/7714 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) ist der hauptamtliche Bürgermeister neben den ehrenamtlichen Gemeinderäten Mitglied des Gemeinderates. Zugleich hat er als Beamter auf Zeit einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Elternzeit. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist der hauptamtliche Bürgermeister während der Elternzeit berechtigt, an Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen und in Wahlen und Abstimmungen seine Stimme abzugeben? Der Bürgermeister ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GO LSA kraft Gesetzes Mitglied des Gemeinderates; als solchem steht ihm das aus dem Recht der freien Mandatsausübung resultierende Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates zu. Dieses Recht bleibt von der Elternzeit ebenso unberührt wie das Stimmrecht des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GO LSA. Das Stimmrecht des Bürgermeisters im Gemeinderat ist Ausfluss seiner unmittelbaren Wahl durch die wahlberechtigten Bürger der Gemeinde. Daraus folgt, dass eine Einschränkung dieses Rechts mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar ist. Das Stimmrecht bezieht sich sowohl auf Abstimmungen als auch auf Wahlen . 2 2. Wer müsste feststellen, dass während der Elternzeit dessen Recht als Mitglied des Gemeinderates nicht ausgeübt werden darf? Ist dies in der Sitzung , zu der der Bürgermeister erscheint und seine Mitgliedschaftsrechte ausüben möchte, vom Vorsitzenden des Gemeinderates oder vom Gemeinderat als Organ festzustellen? Siehe Antwort zu 1. 3. Welche Folgen hat der rechtswidrige Ausschluss des Bürgermeisters von der Teilnahme an der Sitzung des Gemeinderates auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderates? § 53 Abs. 1 Satz 1 GO LSA regelt die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates. Ein rechtswidriger Ausschluss des Bürgermeisters von einer Sitzung des Gemeinderates macht bereits eine ordnungsgemäße Einberufung unmöglich; ein rechtswidriger Ausschluss nach Feststellung der Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung lässt diese solange unberührt, solange nicht Beschlussunfähigkeit nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 Satz 3 GO LSA geltend gemacht wird. Beschlüsse eines (beschlussfähigen) Gemeinderates, die unter rechtswidrigem Ausschluss des Bürgermeisters gefasst worden sind, sind rechtswidrig. Einem rechtswidrig ausgeschlossenen Bürgermeister obliegt es, nach § 62 Abs. 3 GO LSA sowohl gegen den Ausschluss von der Sitzung als auch gegen die in diesem Zusammenhang gefassten Sachbeschlüsse Widerspruch einzulegen.