Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1712 13.12.2012 (Ausgegeben am 14.12.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Kommunaler Finanzbedarf, Bagatellgrenzen und Finanzausgleichsgesetz (FAG) Kleine Anfrage - KA 6/7715 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (Drs. 6/1410) erklärt die Landesregierung mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2012 u. a., dass sie die Mehrbedarfe für Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der Bemessung der Finanzausgleichsmasse ab 2013 nicht ausgleichen will. Anzunehmen seien in Bezug auf das o. g. Urteil jährliche Mehrkosten zwischen 3,5 und 4 Millionen Euro. Mit „Blick nach vorn“ seien diese aber im FAG nicht zu berücksichtigen, da eine Berücksichtigung von Mehr- oder Minderausgaben durch Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen erst ab einer Größenordnung von 5 Millionen Euro erfolgen soll. Begründet wird diese „Bagatellgrenze“ mit der Gewährleistung von Rechtssicherheit und -klarheit sowie der Schaffung von Planungssicherheit. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Welche Änderungen im Aufgabenbestand wurden im „Blick nach vorn“ bei der Erarbeitung des o. G. Gesetzentwurfes außer dem Asylbewerberleistungsgesetz betrachtet? Beim „Blick nach vorn“ werden bereits bekannte oder absehbare Änderungen von Bundesgesetzen berücksichtigt. Im konkreten Fall handelt es sich um den Ausgleich der Einnahmeausfälle bei den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit (HARTZ-IV-SoBEZ) in Höhe von 47 Millionen Euro und den verringerten Finanzbedarf für die vereinbarte stufenweise Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe 2 von 31,3 Millionen Euro im Jahr 2013 und 38,3 Millionen Euro im Jahr 2014. Weitere Einzelheiten finden sich auf den Seiten 45 und 46 des Gesetzentwurfs Drs. 6/1410. Die monetäre Darstellung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 der Begründung des Gesetzentwurfs. 2. Welche kommunalen Aufgaben fallen ebenfalls unter die so genannte „Bagatellgrenze“ und wie hoch sind jeweils die dafür anfallenden Mehrund Minderausgaben? Auf Landesrecht basierende kommunale Aufgaben unterliegen dem Gebot der Konnexität, d. h. die finanziellen Folgen sind im jeweiligen Gesetz selbst zu regeln . Sie unterliegen damit keiner Bagatellgrenze. Das laufende Gesetzgebungsverfahren über die Änderung von Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft , Forsten und Umwelt (Drs. 6/1473), bei dem zuvor auf die kommunale Ebene übertragene Zuständigkeiten zurückgenommen werden, schafft hierzu den finanziellen Ausgleich durch Minderung der Besonderen Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Zweiten Funktionalreformgesetz (§ 5 Abs. 2 FAG - Minderung um 42.000 Euro). Des Weiteren enthält es eine eigenständige Kostenregelung in Artikel 4 - Ausführungsgesetz des Landes SachsenAnhalt zum Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz (AG EEWärmeG LSA). 3. Welche finanziellen Auswirkungen hätte der Wegfall der so genannten „Bagatellgrenze“ für das Land und die Kommunen? Diese Frage lässt sich nicht konkret beantworten, da nicht bekannt und einschätzbar ist, für welche Aufgabenbereiche sich in den kommenden Jahren Änderungen ergeben könnten und wie ggf. deren finanzielle Auswirkungen wären.