Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1724 18.12.2012 (Ausgegeben am 19.12.2012) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Angelika Klein (DIE LINKE) Einstweiliger Ruhestand und Beurlaubung von politischen Beamten Kleine Anfrage - KA 6/7717 Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei 1. Wie viele politische Beamte der Landesverwaltung wurden seit den Land- tagswahlen 2011 in den einstweiligen Ruhestand versetzt? Bitte aufschlüsseln nach Ressorts. Ressort Anzahl Staatskanzlei - Ministerium der Finanzen 1 Ministerium für Inneres und Sport - Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1 Kultusministerium 2 Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft 1 Ministerium für Arbeit und Soziales - Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr - Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Gesamt 5 2. Wie viele politische Beamte der Landesverwaltung wurden seit den Land- tagswahlen 2011 beurlaubt? Bitte aufschlüsseln nach Ressorts. Seit den Landtagswahlen 2011 ist ein Beamter (MF) beurlaubt worden. In einem weiteren Fall (MW) wurde eine seit dem 1. Januar 2004 laufende Beurlaubung verlängert . 2 3. Wie viele politische Beamte sind seit den Landtagswahlen 2002 gegenwärtig noch im einstweiligen Ruhestand? Von den politischen Beamtinnen und Beamten, die seit den Landtagswahlen 2002 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, befinden sich unabhängig von ihrer aktuellen Verwendung und etwaigen anrechenbaren Einkommen rechtlich noch 15 im einstweiligen Ruhestand. 4. Welche versorgungsrechtlichen Ansprüche gibt es für politische Beamte, die beurlaubt sind? Das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium der Finanzen hat hierzu folgendes mitgeteilt: Die Beurlaubung eines Beamten vermeidet im Fall einer befristeten Unterbrechung des aktiven Beamtenverhältnisses einen Wechsel des Altersversorgungssystems, der auf Seiten des Dienstherrn mit einer kostenträchtigen Nachversicherung des Beamten bei dem Rentenversicherungsträger verbunden wäre. Im Unterschied zur Rechtslage beim einstweiligen Ruhestand haben politische Beamte während ihrer Beurlaubung keine versorgungsrechtlichen Ansprüche. Die Beurlaubungszeit kann als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt werden, was regelmäßig die Pflicht zur Zahlung eines Versorgungszuschlages in der Höhe von 30 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch den Beurlaubten oder einen Dritten zur Folge hat.