Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1741 11.01.2013 (Ausgegeben am 15.01.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Zur Einschränkung der Selbstbestimmung bei HIV- und Hepatitis-Infektionen im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen Kleine Anfrage - KA 6/7734 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 13. Juli 2012 wurde im Landtag von Sachsen-Anhalt in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Änderung des „Gesetzes zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (Drs. 6/1253) beraten. Hierin heißt es in § 41 Absatz 6 (neu), dass, wenn von einer Person eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, es künftig möglich sei, Personen ohne deren Einwilligung auf HIV und Hepatitis zu testen . Eine entsprechende, von einem Arzt auszuführende Untersuchung, soll von der Polizei angeordnet werden dürfen, bei „Gefahr in Verzug“ bzw. einer Eilbedürftigkeit auch ohne Richtervorbehalt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen wurden nach Kenntnis der Landesregierung in den letzten 5 Jahren jeweils mit HIV und/oder Hepatitis C infiziert? Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln. Für diese Infektionen besteht keine gesetzliche Meldepflicht an den Polizeiärztlichen Dienst. Eine entsprechende Statistik wird daher nicht geführt. 2. Wie viele Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen wurden nach Kenntnis der Landesregierung in den letzten 5 Jahren nachweislich bei ihrer Arbeit mit HIV und/oder Hepatitis C infiziert? Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln . 2 Für die letzten fünf Jahre wurden dem Polizeiärztlichen Dienst keine diese Infektionskrankheiten betreffenden Unfallanzeigen zur medizinischen Prüfung der Anerkennung als Dienstunfall vorgelegt. 3. Wie viele dieser Infektionen hätten nach Kenntnis der Landesregierung durch zwangsweise durchgeführte Testungen auf Infektionskrankheiten verhindert werden können? Entfällt. 4. Inwiefern kollidiert nach Auffassung der Landesregierung eine zwangs- weise durchgeführte Testung auf HIV und Hepatitis mit dem grundsätzlichen Schutz auf Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ? Eine Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten (im Rahmen einer körperlichen Untersuchung, insbesondere Blutuntersuchung ) ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz umfasst. Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung“ bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Grundrechtseingriff muss darüber hinaus im überwiegenden Allgemeininteresse liegen und der Gesetzgeber muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die von der Landesregierung vorgeschlagene Befugnisnorm regelt klar die Erhebung , Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten zum Zweck der Abwehr einer Infektionsgefahr. Der Schutz der Polizeibeamten und anderer dritter Personen vor den Gefahren einer Infektion begründet ein überwiegendes Allgemeininteresse. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist gewahrt, da dieser die Feststellung einer Infektion und damit die Auswahl geeigneter medizinischer Gegenmaßnahmen sowie den schnellstmöglichen Abbruch dieser ggf. mit Nebenwirkungen verbundenen Gegenmaßnahmen ermöglicht . Auch hat die Landesregierung in dem Gesetzentwurf das durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte „Recht auf Nichtwissen“ ausreichend berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 64). Zudem wird der Grundrechtsschutz verfahrensrechtlich von einem verfassungsrechtlich nicht zwingenden Richtervorbehalt flankiert. 5. Inwiefern stellt nach Auffassung der Landesregierung eine zwangsweise durchgeführte Testung auf HIV und Hepatitis einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes dar? Eine zur Feststellung des Infektionsstatus erforderliche Blutentnahme beeinträchtigt durch den Einstich mit der Nadel und die Entnahme von Blut geringfügig die körperliche Integrität. Mithin liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz) vor. Von Verfassungs wegen ist für einen solchen Eingriff ein Richtervorbehalt nicht generell zu verlangen . Gleichwohl hat sich die Landesregierung in Abwägung der beeinträchtigten Grundrechte entschieden, einfachrechtlich einen Richtervorbehalt hierfür vorzusehen. 3 Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen wird nur ausnahmsweise aufgrund seines Gesundheitszustands mit Nachteilen für ihn verbunden sein. Ob dies der Fall ist, ist von dem die Untersuchung durchführenden Arzt zu beurteilen (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 64). 6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass durch die mögliche Erhe- bung besonders schutzbedürftiger Gesundheitsdaten bei den Tests, sich ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG ergibt? Antwort bitte begründen. Ja. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Kann die Landesregierung bestätigen, dass durch die geplante gesetz- liche Regelung eine mögliche Stigmatisierung von bestimmten Personengruppen erfolgt? Antwort bitte begründen. Nein. Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität , seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen durch Maßnahmen der Polizei benachteiligt werden. Diese (bestehende) Norm findet auch bei Maßnahmen nach der geplanten neuen Befugnis Anwendung. 8. Worin sieht die Landesregierung die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für Sachsen-Anhalt, obwohl zum Beispiel auf Bundesebene kein Regelungsbedarf gesehen wird? Der Bund hat auf der Grundlage des Artikels 74 Abs. 1 GG das Infektionsschutzgesetz erlassen, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aber keinen abschließenden Gebrauch gemacht. Der Ansatz des Infektionsschutzgesetzes ist infektionsepidemiologischer Natur und hat den Einzelnen , der einem Übertragungsrisiko ausgesetzt war, vorwiegend als Gefahrenquelle für weitere Übertragungen im Blick, nicht aber im Hinblick auf die Verhinderung einer Erkrankung bei ihm selbst (vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 63). Zudem hat die Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage lediglich mitgeteilt, dass die bestehende Ermächtigung des Gesundheitsamtes zu epidemiologischen Ermittlungen, die die Entnahme von Blutproben einschließen können, für die Entscheidung über seuchenhygienische Schutzmaßnahmen ausreichend ist (BT-Drs. 17/10971).