Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1752 17.01.2013 (Ausgegeben am 21.01.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer -Forst (V) Kleine Anfrage - KA 6/7750 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters während der Elternzeit“ Drs. 6/1711 vom 13. Dezember 2012 legt der Minister für Inneres und Sport für die Landesregierung u. a. dar, dass das Recht zur Mandatsausübung des Bürgermeisters nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GO LSA auch während der Elternzeit uneingeschränkt besteht. Die Verbandsgemeindebürgermeisterin der Verbandsgemeinde Droyßiger-ZeitzerForst nahm u. a. für den gesamten Monat März 2012 Elternzeit in Anspruch. Am 28. März 2012 fand eine Sitzung des Verbandsgemeinderates statt. Der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates stellte zu Beginn der Sitzung fest, dass die Verbandsgemeindebürgermeisterin wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit von der Mandatsausübung ausgeschlossen sei. Die anwesende Verbandsgemeindebürgermeisterin widersprach dieser Auffassung. Der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates blieb jedoch bei seiner Entscheidung und bezog sich dabei auf eine Aussage des Burgenlandkreises als untere Kommunalaufsicht, der sich wiederum auf das Landesverwaltungsamt berief. Danach sei die Inanspruchnahme von Elternzeit ein Fall der Verhinderung nach §§ 9 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 VerbGemG LSA i. V. m. 64 GO LSA. Daraufhin legte die Verbandsgemeindebürgermeisterin gegen alle auf der Sitzung am 29. März 2012 gefassten Beschlüsse Widerspruch nach § 62 Abs. 3 GO LSA ein. Über die Widersprüche, die mittlerweile beim Burgenlandkreis zur Entscheidung nach § 62 Abs. 3 Satz 5 GO LSA vorliegen, wurde bislang nicht entschieden. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Teilt die Landesregierung, in Würdigung ihrer in der Drs. 6/1711 gegebe- nen Antwort, die Auffassung des Fragestellers, dass der Ausschluss der Verbandsgemeindebürgermeisterin von der Sitzung am 28. März 2012 rechtswidrig war und alle auf der Sitzung gefassten Beschlüsse rechtswidrig sind? Der Verbandsgemeindebürgermeister ist nach § 6 Abs. 1 VerbGemG LSA kraft Gesetzes Mitglied des Verbandsgemeinderates; als solchem steht ihm das aus dem Recht der freien Mandatsausübung resultierende Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates zu. Dieses Recht bleibt von der Elternzeit unberührt; ein diesbezüglicher Ausschluss von der Sitzung des Verbandsgemeinderates ist rechtswidrig. Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, die unter rechtswidrigem Ausschluss des Verbandsgemeindebürgermeisters gefasst worden sind, sind grundsätzlich rechtswidrig. 2. Trifft es zu, dass a) der Burgenlandkreis und b) das Landesverwaltungsamt die oben beschriebene Rechtsauffassung im Vorfeld der Sitzung gegenüber der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer-Forst vertreten haben? Ja. 3. Wenn ja, werden sich die Kommunalaufsichtsbehörden - in Würdigung der Rechtsauffassung der Landesregierung - gegenüber der Verbandsgemeinde diesbezüglich korrigieren? Seitens der Kommunalaufsicht wird klargestellt werden, dass die allgemeine Vertretung im Verhinderungsfall nach §§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 VerbGemG LSA i. V. m. § 64 GO LSA die Aufgaben und Befugnisse des Verbandsgemeindebürgermeisters als Leiter der Verwaltung umfasst und von dieser allgemeinen Verhinderungsvertretung das Mandat und die Rechtsstellung des Verbandsgemeindebürgermeisters als Mitglied des Verbandsgemeinderates nach § 6 Abs. 1 VerbGemG LSA nicht betroffen sind. 4. Wann ist mit einer Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde über die Widersprüche der Verbandsgemeindebürgermeisterin zu rechnen? Über die Widersprüche der Verbandsgemeindebürgermeisterin wird die untere Kommunalaufsichtsbehörde nach abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage entscheiden.