Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1811 15.02.2013 (Ausgegeben am 15.02.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Steppuhn (SPD) Vergabegesetz Kleine Anfrage - KA 6/7742 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Beginn des neuen Jahres tritt das Vergabegesetz im Land Sachsen-Anhalt in Kraft. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Die Landesregierung begrüßt das zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA) vom 19. November 2012 (GVBl. LSA 2012, 536). Das Gesetz ist vom Land, von den Kommunen, den Verbandsgemeinden und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anzuwenden. Es gilt darüber hinaus entsprechend auch für Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen. Frage Nr. 1: Wann wird das einheitliche Formularwesen zur Verfügung stehen? Das einheitliche Formularwesen soll den Vergabestellen im I. Quartal 2013 zur Verfügung stehen. Frage Nr. 2: Welche Auswirkungen wird das Vergabegesetz auf die Ausschreibung und Vergabe von Verkehrsdienstleistungen haben? 2 Mit dem Landesvergabegesetz soll ein verlässlicher Ordnungs- und Wettbewerbsrahmen für die öffentliche Auftragsvergabe geschaffen werden, der neben den (Lohn-)Kostenwettbewerb insbesondere qualitative Kriterien stellt. Gleichwohl können zum gegenwärtigen Zeitpunkt, speziell bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen , die positiven Effekte noch nicht belastbar eingeschätzt werden. Die vom Land zu betreuenden schienengebundenen Verkehrsdienstleistungen (also Verträge zur Erbringung von Schienenpersonennahverkehrs-Leistungen) unterliegen schon jetzt den hier geltenden europarechtlichen Ausschreibungskriterien. Daher werden keine gravierenden Auswirkungen erwartet, zumal sich die Vergütungsniveaus der Bewerber auf dem deutschen Markt durch den Druck insbesondere der Gewerkschaft der Lokführer in den letzten Jahren bereits stark angenähert haben. Für den Bereich des straßengebundenen Personennahverkehrs haben die Landkreise und kreisfreien Städte nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) die Aufgabenträgerschaft und sind damit auch für die Vergaben in diesem Bereich zuständig. Auch hier ist unter Geltung des zum 1. Januar dieses Jahres novellierten Personenbeförderungsgesetzes nicht zu erwarten, dass es kurzfristig zu einer Wettbewerbsintensität kommt, die eine valide Basis für die Auswirkungen des Vergabegesetzes bietet. Grund dafür ist zum Einen , dass die kommunalen Aufgabenträger in der Vergangenheit im Regelfall ihre kommunalen Betriebe mit der Erbringung der Verkehrsleistungen beauftragt haben, und zum Anderen sind es die langen Laufzeiten für Linienverkehrsgenehmigungen. Für den Bereich des Schienengüterverkehrs, der Binnenschifffahrt und den Luftverkehr hat die Landesregierung für die Auswahl des Leistungserbringers keine Zuständigkeit , so dass auch für diesen Bereich keine Angaben gemacht werden können. Frage Nr. 3: Welche Tarifverträge gelten für die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen als repräsentativ? Für die Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im Personennahverkehr gelten die folgenden Tarifverträge als repräsentativ: Lfd. Nr. Tarifvertragsparteien Name des Tarifvertrages und Vertragsabschlussdatum 1. Tarifvertragliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße 1.1 Arbeitgebervereinigung öffentlicher Nahverkehrsunternehmen e. V. (AVN) und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Vergütungstarifvertrag der (Halberstädter Bus-Betrieb GmbH, Kraftverkehrsgesellschaft Börde-Bus, Ohre-Bus Verkehrsgesellschaft, Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH, Q-bus Nahverkehrsgesellschaft mbH, Harzer Verkehrsbetriebe GmbH, HVG Halberstädter Verkehrs-GmbH) vom 21. April 2011 3 Lfd. Nr. Tarifvertragsparteien Name des Tarifvertrages und Vertragsabschlussdatum 1.2 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. (KAV SachsenAnhalt e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) Landesbezirk Sachsen, SachsenAnhalt , Thüringen Spartentarif Nahverkehr Sachsen-Anhalt (TV-N LSA) vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert am 1. April 2010 2. Tarifvertragliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Schiene 2.1 Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) Tarifvereinbarung Nr. 2946 für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftfahrzeugbetrieben (ETV) vom 22. März 2012 2.2 Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e. V. und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifvereinbarung Nr. 2960 für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftfahrzeugbetrieben (ETV) vom 22. März 2012 2.3 Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) Bundes-Rahmen Lokomotivführertarifvertrag (BuRa-LfTV Agv MoVe) für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. April 2011 2.4 Abellio GmbH, Arriva Deutschland GmbH , BeNEX GmbH , Hessische Landesbahn GmbH , Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH(G6) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (Branchen TV SPNV) vom 14. Februar 2011 2.5 Arbeitgeberverband der Mobilitätsund Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Basistarifvertrag zu den funktionsspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (Basis TV) vom 14. Dezember 2009 2.6 Arbeitgeberverband der Mobilitätsund Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 14. Dezember 2009 4 Lfd. Nr. Tarifvertragsparteien Name des Tarifvertrages und Vertragsabschlussdatum 2.7 Arbeitgeberverband der Mobilitätsund Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 14. Dezember 2009 2.8 Arbeitgeberverband der Mobilitätsund Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 14. Dezember 2009 2.9 Arbeitgeberverband der Mobilitätsund Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unteernehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 14. Dezember 2009 2.10 Arbeitgeberverband der Mobilitätsund Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifvertrag 1/2011 zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÄTV 1/2011 FGR) vom 25. Januar 2011 Frage Nr. 4: Welche Tarifverträge werden im Sinne des Vergabegesetzes bei der öffentlichen Auftragsvergabe zukünftig berücksichtigt? Ich bitte um eine detaillierte Aufzählung. Die Frage bezieht sich nach § 10 Abs. 1 LVG LSA auf allgemeinverbindliche Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach gelten mit Stand 01.01.2013 in Sachsen-Anhalt in den folgenden Branchen insbesondere die aufgeführten Mindestlöhne, die im Falle einer Vergabe zu berücksichtigen wären: Tarifvertrag/Branche Rechtliche Grundlage Mindestlohn Betrag 5. Änderungstarifvertrag zum Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 4. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2012 BAnz AT 31.05.2012 V1 einheitlicher Mindestlohn 8,68 € Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 8. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 BAnz. 167 vom 08.11.2011 - Seite 3.865 einheitlicher Mindestlohn 10,25 € 5 Tarifvertrag/Branche Rechtliche Grundlage Mindestlohn Betrag Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 6. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 BAnz. Nr. 196 vom 29.12.2011 - Seite 4.623 einheitlicher Mindestlohn 11,20 € Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerk Allgemeinverbindlicherklärung Laufzeit: 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 BAnz Nr. 189 vom 14.12.2010 - Seite 4.149 einheitlicher Mindestlohn 8,85 € Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 3. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 BAnz Nr. 196 vom 29.12.2011 - Seite 4.621 Innen- und Unterhaltsreinigungsar - beiten Glas- und Fassadenreinigung 7,56 € 9,00 € Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Malerund Lackiererhandwerk 6. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Juni 2012 bis 30. April 2013 BAnz AT 31.05.2012 V2 einheitlicher Mindestlohn 9,75 € Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - Pflege ArbbV) 1. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014 BAnz. Nr. 110 vom 27.07.2010 - Seite 2.571 einheitlicher Mindestlohn 7,75 € Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen 1. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2013 BAnz Nr. 72 vom 11.05.2011 - Seite 1.692 einheitlicher Mindestlohn 7,50 € 6 Tarifvertrag/Branche Rechtliche Grundlage Mindestlohn Betrag Tarifvertrag zur Regelung von Mindestentgelten in der Textilen Dienstleistungsbranche (Wäschereidienstleitungen im Objektkundengeschäft) 1. Rechtsverordnung Laufzeit: 24. Oktober 2009 bis 31. März 2013 BAnz Nr. 160 vom 23.10.2009 - Seite 3.634 einheitlicher Mindestlohn 7,00 € Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung des Mindestlohnes für pädagogisches Personal (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch) Rechtsverordnung Laufzeit: 1. August 2012 bis 30. Juni 2013 BAnz AT 20.07.2012 V1 Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich 11,25 € Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde für den Bereich der Zeitarbeit ebenfalls ein Mindestlohn vereinbart: Tarifvertrag/Branche Rechtliche Grundlage Mindestlohn Betrag Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit (Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ) 1. Rechtsverordnung Laufzeit: 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2013 BAnz Nr. 195 vom 28.12.2011 Mindestlohn 7,50 € In Sachsen-Anhalt wurde daneben, die Lohngruppe 2.2 des Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen für allgemeinverbindlich erklärt: Tarifvertrag/Branche Rechtliche Grundlage Mindestlohn Betrag Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt Allgemeinverbindlicherklärung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales SachsenAnhalt BAnz Nr. 190 vom 16.12.2011 - S. 4432 nur Lohngruppe 2.2 (qualifizierte Sicherheitsmitarbeiter ) 8,60 €