Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1833 22.02.2013 (Ausgegeben am 25.02.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Finanzielle Auswirkungen der Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) Kleine Anfrage - KA 6/7760 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist mit finanzieller Entlastung von Ländern und Kommunen zu rechnen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Kommunen im Land für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Grunde und der Höhe nach? Eine Kostenerstattung durch den Bund für die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erbringenden Leistungen erfolgt nicht. 2. Trifft dies auch für Personen zu, die nach § 2 AsylbLG nach 4 Jahren Leis- tungen analog SGB XII erhalten? Dies trifft auch für diesen Personenkreis zu. 3. Welche Anteile erstattet der Bund dem Land bzw. den Kommunen im Land für Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII dem Grunde und der Höhe nach? 2 Die Leistungen nach dem SGB II werden nach § 46 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 SGB II von Bund und Kommunen mischfinanziert. Der mit Abstand größte kommunale Finanzierungsposten entfällt dabei auf die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Für das Land fallen keine unmittelbaren Kosten an. Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II mit einen Anteil von derzeit 30,4 %, von dem 1,2 Prozentpunkte zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Bildungs- und Teilhabeleistungen und - bis einschließlich 2013 - 2,8 Prozentpunkte zur Finanzierung von Schulsozialarbeit dienen. Im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII erstattet der Bund den Ländern für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) gemäß § 46a SGB XII im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent der den mit der Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben. 4. Welche finanzielle Entlastung würde für das Land bzw. die Kommunen eintreten, wenn die Personen, die derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, in die Sozialgesetzbücher II bzw. XII überführt würden? Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Die Zahl der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG, die die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. SGB XII erfüllen würden, ist nicht bekannt. Darüber hinaus sind die Bedarfe sehr individuell und von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften, Mehrbedarfe auf Grund von Behinderung u. ä., Mietkostenniveau am Wohnort sowie Erzielung von Einkommen, abhängig. 5. Wie würde eine solche finanzielle Entlastung aussehen, wenn die Annah- me zugrunde gelegt wird, dass die Zahl der Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG im ersten Jahr des Leistungsbezugs dem SGB XII unterliegen würde (entsprechend der derzeitigen Sperre beim Zugang zum Arbeitsmarkt ) und danach im selben Verhältnis Leistungen nach SGB XII oder SGB II beziehen würden, wie dies derzeit bei den Leistungsbeziehern nach diesen beiden Gesetzbüchern der Fall ist. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Schritte beabsichtigt die Landesregierung zu unternehmen, um den Bund an den Leistungen für Personen, die derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegen, in gleichem Maße zu beteiligen wie dies in den Sozialgesetzbüchern II und XII vorgesehen ist? Zurzeit sind keine Initiativen der Landesregierung im Sinne der Fragestellung geplant. 3 7. Haben sich die Kommunalen Spitzenverbände nach Kenntnis der Landes- regierung bisher mit der Frage der finanziellen Entlastung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch Überführung des Personenkreises , der derzeit dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliegt, in die Sozialgesetzbücher II und XII befasst, welche Position vertreten sie ggf. hierzu, bzw. ist die Landesregierung bereit, eine Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände hierzu einzuholen? Eine Positionierung der kommunalen Spitzenverbände zu dieser Frage ist der Landesregierung nicht bekannt. Der Bund hat ein Gesetzgebungsverfahren (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ) eingeleitet, mit dem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11) zum Asylbewerberleistungsgesetz umgesetzt werden sollen. In dieses Gesetzgebungsverfahren sind auch die kommunalen Spitzenorganisationen der Kommunen auf Bundesebene eingebunden. Den kommunalen Spitzenorganisationen steht es frei, in diesem Rahmen auch zu der in der Frage bezeichneten Thematik Stellung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung keine Veranlassung, eine Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände einzuholen. 8. Sind Kommunen oder Kommunale Spitzenverbände an die Landesregie- rung wegen a) des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG vom 18. Juli 2012, b) der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 c) der Debatte um die Neuregelung und Abschaffung des AsylbLG, d) einer Entlastung der Kommunen wegen durch das Urteil anfallenden zusätzlichen Kosten herangetreten? Wenn ja, welche Kommunen waren dies und in welcher Form? Falls nein, ist die Landesregierung auf die Kommunen oder Kommunalen Spitzenverbände in dieser Angelegenheit zugegangen oder plant sie dies? Wenn ja, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu 8.a) und 8.b) Die Kommunalen Spitzenverbände, die kreisfreien Städte und die Landkreise Jerichower Land, Anhalt-Bitterfeld, Harz sowie der Salzlandkreis sind schriftlich bzw. fernmündlich zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 und dessen Umsetzung an die Landesregierung herangetreten . Zu 8.c) Die Kommunen und die Kommunalen Spitzenverbände sind wegen der Debatte um die Neuregelung und Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht an die Landesregierung herangetreten. Die Landesregierung ist in dieser Angelegenheit auch nicht auf die Kommunen und Kommunalen Spitzenverbände zugegangen und plant dies auch nicht, da sich die Novellierung dieses Gesetzes bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet. 4 Zu 8.d) Die Kommunalen Spitzenverbände als Interessensvertreter der Landkreise und kreisfreien Städte sind wegen einer Entlastung der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts anfallenden Mehrkosten an die Landesregierung herangetreten. Die Kommunalen Spitzenverbände wandten sich schriftlich an das Ministerium für Inneres und Sport.