Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1850 neu 26.09.2013 Die Drucksache 6/1850 wird hiermit für nichtig erklärt. (Ausgegeben am 30.09.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Barth (SPD) Personal und Struktur der Forstverwaltung in den einzelnen Bundesländern Kleine Anfrage - KA 6/7769 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Vorbemerkung: In der Antwort der Landesregierung auf die oben genannte Kleine Anfrage wurden versehentlich in der zu den Fragen 1 und 2 ausgewiesenen Tabelle in der ersten und zweiten Zeile, Spalte 2 „Gesamtzahl“ die Zahlen vertauscht. 1. Über wie viel Hektar Wald verfügen die einzelnen Bundesländer (Flächen- länder)? 2. Über wie viel Hektar Landeswald verfügen die einzelnen Bundesländer (Flächenländer)? Die Fragen 1 und 2 werden in nachfolgender Tabelle zusammen beantwortet. Land Gesamtwald davon Landeswald ohne Nationalparke Baden-Württemberg 1.386.200 ha 329.200 ha Bayern 2.558.461 ha 807.088 ha Brandenburg 1.091.593 ha 273.321 ha Hessen 895.000 ha 358.000 ha Mecklenburg-Vorpommern 540.000 ha 221.400 ha Niedersachsen 915.800 ha 330.000 ha 2 Land Gesamtwald davon Landeswald ohne Nationalparke Nordrhein-Westfalen 873.200 ha 111.770 ha Rheinland-Pfalz 833.000 ha 216.580 ha Saarland 92.700 ha 38.070 ha Sachsen 523.782 ha 204.275 ha Sachsen-Anhalt 498.477 ha* 136.527 ha Schleswig-Holstein 162.500 ha 50.000 ha Thüringen 550.611 ha 193.754 ha Da die Bundeswaldinventur 2 auf dem Waldbestand des Jahres 2001/2002 beruht , wurden die Flächenangaben aus aktuellen Informationen der Landesregierungen entnommen. Diese Flächenangaben sind häufig gerundet. Die Angabe für den Landeswald umfasst nicht die Nationalparke, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern (siehe Antwort zu Frage 5). Aufgrund der eingesetzten Stichprobenverfahren sind Ungenauigkeiten bei der Gesamtwaldfläche nicht zu vermeiden. 3. Wie und in welchen Rechtsformen werden in den einzelnen Bundesländern (Flächenländer) die Aufgaben der Forstverwaltung (Forsthoheit, Forstschutz, Beratung und Betreuung des Privatwaldes) und der Bewirtschaftung des Landeswaldes wahrgenommen? Baden-Württemberg: Es besteht ein Landesbetrieb nach § 26 LHO als Einheitsverwaltung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind kommunale Beschäftigte der 35 Landratsämter, 9 Bürgermeistereien der Stadtkreise und zwei körperschaftlicher Forstämter. Nur das Personal des höheren Dienstes und das Personal der zwei zuständigen Regierungspräsidien (höhere Forstbehörde) ist Landespersonal. Bayern: Für die Bewirtschaftung des Landeswaldes besteht eine Anstalt öffentlichen Rechts „Bayerische Staatsforsten“. Für die hoheitlichen Aufgaben und die Betreuung des Körperschaftswaldes sind die Ämter für Landwirtschaft und Forsten (unmittelbare Landesverwaltung) zuständig. Daneben bestehen die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, das Amt für forstliche Saat- und Pflanzenzucht , die Technikerschule für Waldwirtschaft, die Forstschule, die Waldbauernschule sowie eine auch für Forstpersonal zuständige Führungsakademie. Brandenburg: Für alle Aufgaben der Forstverwaltung ist der Landesbetrieb nach § 26 LHO „Forst Brandenburg“ zuständig. Hessen: Für alle Aufgaben der Forstverwaltung sind der Landesbetrieb nach § 26 LHO „Hessenforst“ sowie für einen Teil der hoheitlichen Aufgaben die Regierungspräsidien zuständig. * Angabe Statistisches Landesamt 2011, nach Bundeswaldinventur 2 492.128 ha, Bundes- waldinventur 3 mit neuen Flächen ist derzeit in der Auswertung, aber noch nicht verfügbar. 3 Mecklenburg-Vorpommern: Für alle Aufgaben der Forstverwaltung ist die Anstalt öffentlichen Rechts „Landesforst Mecklenburg-Vorpommern“ zuständig. Daneben sind zwei Nationalparkämter auf ihrem Gebiet untere Forstbehörde. Niedersachsen: Die Anstalt öffentlichen Rechts „Niedersächsische Landesforsten“ ist für die Bewirtschaftung des Landeswaldes und die Betreuung von Kommunal- und Genossenschaftswald sowie für Waldpädagogik zuständig. Für die Betreuung des Privatwaldes ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Forstbehörden für die hoheitlichen Aufgaben zuständig. Nordrhein-Westfalen: Es besteht ein Landesbetrieb „Wald und Holz“ nach § 26 LHO, der für den landeseigenen Forstbetrieb, Dienstleistung und Hoheit zuständig ist. Der Landesbetrieb ist in Regionalforstämter gegliedert, darunter ein Lehr- und Versuchsforstamt und ein Nationalparkforstamt. Rheinland-Pfalz: Es besteht ein Landesbetrieb nach § 26 LHO „Landesforsten Rheinland-Pfalz“. Der Landesbetrieb umfasst die Forstabteilung des Ministeriums, die Zentralstelle der Forstverwaltung und 45 Gemeinschaftsforstämter im Rahmen des dreistufigen Verwaltungsaufbaus. In einem Gemeinschaftsforstamt bestehen neben Staatswaldrevieren Privatwaldbetreuungsreviere und Reviere, die mit Beamten und Beschäftigten der Gemeinden besetzt sind. Rheinland-Pfalz hat einen hohen Anteil an Gemeindewald (49 %). Die hoheitlichen Aufgaben sind in diesem Verwaltungsaufbau integriert. Saarland: Es besteht ein Landesbetrieb „SaarForst“ nach § 26 LHO, der für alle nicht hoheitlichen Aufgaben zuständig ist. Für die hoheitlichen Aufgaben ist ausschließlich das Ministerium für Umwelt unmittelbar zuständig. Sachsen: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Forstbehörden für die hoheitlichen Aufgaben zuständig. Für die übrigen Aufgaben ist der Staatsbetrieb nach § 26 SäHO „Sachsenforst“ zuständig; dazu zählen die Bewirtschaftung des Staatswaldes und die Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes. Der Staatsbetrieb ist auch obere Forstbehörde und nimmt die Aufgaben des Amtes für die Großschutzgebiete (Nationalpark, Biosphärenreservat, Großnaturschutzgebiete ) wahr. Sachsen-Anhalt: Der Landesforstbetrieb ist ausschließlich für die Bewirtschaftung des Landeswaldes zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Forstbehörden für die hoheitlichen Aufgaben, ausgenommen den Waldbrandschutz, zuständig. Obere Forstbehörde ist im Rahmen des dreistufigen Verwaltungsaufbaus das Landesverwaltungsamt. Die Nationalparkverwaltung ist auf ihrem Gebiet untere und obere Forstbehörde. Die Forstförderung erfolgt durch die 4 Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten. Für die übrigen Aufgaben ist das Landeszentrum Wald (Landesbetrieb nach § 26 LHO) zuständig, insbesondere für die Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes und die Waldpädagogik. Schleswig-Holstein: Für die Bewirtschaftung des Landeswaldes ist die Anstalt öffentlichen Rechts „Schleswig-Holsteinische Landesforsten“ zuständig. Untere Forstbehörde sind drei staatliche Ämter, obere Forstbehörde ist das Ministerium. Für Beratung und Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes ist die Landwirtschaftskammer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zuständig. Thüringen: Es besteht eine Anstalt öffentlichen Rechts „ThürigenForst“, die für alle Aufgaben zuständig ist. Die Expertenkommission „Verwaltungs- und Gebietsreform des Freistaates Thüringen“ empfiehlt, künftig die Bewirtschaftung des Staatswaldes von den anderen Forstaufgaben zu trennen. Damit soll einer forstaufsichtlichen Privilegierung des Landeswaldes vorgebeugt werden. Die Vorschläge der Kommission werden derzeit geprüft. 4. Wie viele Forstbedienstete gibt es in den einzelnen Bundesländern (Flächenländer) untergliedert nach Waldarbeiter, mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst? Siehe nachfolgende Tabelle. Land Waldarbei- terinnen und Waldarbeiter Mittlerer und einfacher Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst Gesamt BadenWürttemberg Es sind keine aktuellen Angaben möglich, da das Personal seit dem Jahr 2005 nahezu vollständig bei den Landratsämtern und Stadtkreisen geführt wird. Bayern 1716,75 638,17 1313,85 409,35 4078,12 Brandenburg 1080 202 718 162 2162 Hessen (ohne Regierungs - präsidien) 798 440 836 171,5 2245,5 MecklenburgVorpommern 572 60 398 82 1112 Niedersachsen (ohne Betreuung und Hoheit) 563 165 485 85 1298 NordrheinWestfalen 452 451 111 1014 Rheinland-Pfalz 543,1 265,6 625,2 140,6 1574,5 5 Land Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter Mittlerer und einfacher Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst Gesamt Saarland (ohne Hoheit) 111 14 57 7 189 Sachsen 549 190 377 129 1245 Sachsen-Anhalt 370 84,16 265,22 63,75 783,13 SchleswigHolstein (ohne Betreuung) 96 109 205 Thüringen 734 179 446 128 1487 Die Zahlen umfassen Beamtinnen und Beamte und den Besoldungsgruppen vergleichbare Tarifbeschäftigte ohne Auszubildende und Vorbereitungsdienste für das Jahr 2013. Die vorübergehende Nichtbesetzung von im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Stellen ist unberücksichtigt. Die Zahlen anderer Länder beruhen auf von den Ländern publizierten Angaben (z. B. Haushaltspläne , Geschäftsberichte, Internet). Sie beziehen sich auf Landespersonal in Organisationseinheiten , die nur für Forstaufgaben zuständig sind; Angaben über den Anteil forstlichen Personals am Gesamtpersonal der Landwirtschaftskammern und Kommunen sowie der Ministerien sind in der Regel nicht verfügbar. Die Zahlen beinhalten auch das in einigen Ländern gesondert ausgewiesene Überhangpersonal (kw-Stellen). 5. Können für den Einsatz der Forstbediensteten je 1000 ha Wald der einzel- nen Bundesländer Aussagen, gegliedert nach Landeswald, Privatwald und staatlich betreuter Privat- und Körperschaftswald getroffen werden? Wenn ja, bitte ausführen. Diese Aussage ist für die Aufgabe „Bewirtschaftung des Landeswaldes“ möglich , soweit in den Ländern hierfür spezialisierte Dienststellen gebildet sind: Bayerische Landesforsten AöR: 2671 Stellen entsprechend 3,31 Stellen je 1.000 ha Landeswald Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt: 246 Stellen entsprechend 1,80 Stellen je 1.000 ha Landeswald Niedersächsische Landesforsten AöR: 1.298 Stellen entsprechend 3,19 Stellen je 1.000 ha bewirtschafteter Wald Diese Rechnung umfasst neben den 330.000 ha Landeswald auch auf 77.000 ha Körperschafts- und Genossenschaftswald, der von der Anstalt betreut wird. Insoweit ist die Vergleichbarkeit etwas eingeschränkt. Schleswig-Holsteinische Landesforsten AöR: 191 Stellen entsprechend 3,82 Stellen je 1.000 ha Landeswald 6 Für die Betreuung des Privatwaldes besteht aufgrund der gemischten Strukturen oder der anteiligen Zuständigkeit von Landwirtschaftskammern keine eindeutige personelle Abgrenzung zu anderen forstlichen Aufgaben, so dass kein Vergleich möglich ist. Lediglich die Angabe der Größe der Reviere, soweit es sich in den Ländern um reine Betreuungsreviere handelt, ist möglich. Hierzu wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage „Reviergrößen im Forstbereich“ LTDrs . 6/1273 vom 09.07.2012 hingewiesen. Für den nicht staatlich betreuten Privatwald liegen keine Angaben vor. 6. In welchen Bundesländern existiert das Einheitsforstamt in Anlehnung an die Forststruktur bis 2005 in Sachsen-Anhalt? Baden-Württemberg (abweichend ist das Einheitsforstamt bei den Landkreisen angesiedelt), Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, NordrheinWestfalen , Rheinland-Pfalz (abweichend sind die Gemeinden in die Struktur eingebunden), Thüringen. 7. In welchen Bundesländern wird die Aufgabe der Forsthoheit durch die Landkreise wahrgenommen? Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt (außer vorbeugender Waldbrandschutz). In Schleswig-Holstein bestehen gesonderte Landesbehörden für die Forsthoheit . In Bayern sind die (staatlichen) Ämter für Landwirtschaft und Forsten für die Forsthoheit und die Betreuung des Körperschaftswaldes zuständig. Im Saarland werden die hoheitlichen Aufgaben unmittelbar durch das Ministerium für Umwelt wahrgenommen. 8. Welcher Personalaufwand in Vollbeschäftigteneinheiten je 1000 ha Wald kann für die Wahrnehmung der Forsthoheit veranschlagt werden (gegebenenfalls von-bis-Spanne)? Wie bei Frage Nr. 5 ist diese Angabe nur möglich, soweit die Forsthoheit in hierfür speziell zuständigen Dienststellen der jeweiligen Landesverwaltung angesiedelt ist, die daneben keine anderen, stellenmäßig eindeutig abgegrenzten Aufgaben wahrnehmen. Dies trifft nur auf Schleswig-Holstein zu. In SchleswigHolstein verfügen die unteren Forstbehörden über zusammen 14 Stellen. Dies entspricht 0,09 Stellen je 1.000 ha Gesamtwaldfläche. Für die bayrischen Ämter für Landwirtschaft und Forsten sind getrennte Personalzahlen für den Anteil des Forstbereichs vorhanden. Diese Ämter sind jedoch auch für die Betreuung des Körperschaftswaldes zuständig; eine genaue Abgrenzung ist nicht möglich. 9. In welchen Bundesländern wird der Forstschutz durch die Landkreise wahrgenommen? Forstschutz umfasst den Schutz des Waldes vor rechtswidrigen Handlungen und zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies ist gemäß § 13 FFOG LSA Aufgabe der unteren Forstbehörden und der bestä- 7 tigten Forstaufseherinnen und Forstaufseher. Forstschutz ist in allen Ländern Aufgabe der Forstbehörden bzw. der Ordnungsbehörden und der Polizei. Daher wird auf die Antwort zu Frage Nr. 7 verwiesen. Hiervon abzugrenzen ist der Waldschutz (§13 WaldG LSA). Der Waldschutz dient vor allem der Vermeidung und Bekämpfung biotischer und abiotischer Waldschäden einschließlich des Schutzes vor Waldbränden. Diese Verpflichtung obliegt in allen Ländern den Waldbesitzern und, wenn diese keine ausreichenden Maßnahmen treffen können, den Forstbehörden. 10. Welcher Personalaufwand in Vollbeschäftigteneinheiten je 1000 ha Wald kann für die Wahrnehmung des Forstschutzes veranschlagt werden (gegebenenfalls von-bis-Spanne)? Siehe Antworten zu den Fragen Nr. 7 bis 9. 11. Welche Bundesländer nehmen die Beratung und Betreuung des Privat- waldes durch die Forstverwaltung des Landes wahr? Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland -Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Dies gilt für die Betreuung , dagegen wird die Beratung zumeist im Rahmen der Forsthoheit wahrgenommen . In Niedersachsen und Schleswig-Holstein erfolgt die Betreuung des Privatwaldes durch die jeweilige Landwirtschaftskammer. 12. Welche Personalaufwendungen in Vollbeschäftigteneinheiten je 1000 ha Privatwald können für die Beratung und Betreuung veranschlagt werden (gegebenenfalls von-bis-Spanne)? Diese Aussage ist nicht möglich, da in keinem Land eine Dienststelle eingerichtet wurde, die ausschließlich für diese Aufgabe zuständig ist. Angaben aus internen Kosten- und Leistungsrechnungen, soweit sie geführt werden, wären untereinander nicht vergleichbar, da keine einheitlichen Kriterien zur Methodik der Schlüsselung die Aufgabe übergreifender Kosten und Gemeinkosten bestehen. Einen Anhaltspunkt bieten jedoch die Reviergrößen, soweit in den Ländern reine Betreuungsreviere bestehen. Hierzu wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 6/1273 hingewiesen.