Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1862 06.03.2013 (Ausgegeben am 11.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Finanzschwache Kommunen und kommunaler Straßenbau 2012 Kleine Anfrage - KA 6/7809 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Gemeinden und Landkreise erhalten zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur nach § 16 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Investitionspauschale. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden FAG wurden dieser Zuweisungen 10 Millionen € vorab entnommen und finanzschwachen Kommunen zur Erbringung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes geförderte Straßenbauprojekte zur Verfügung gestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuweisungen gem. § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden die Zuweisungen finanzschwachen Kommunen gewährt, die Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1 des Entflechtungsgesetzes (EntflechtG) erhalten, aufgrund ihrer finanziellen Situation jedoch nicht in der Lage sind, den verbleibenden Eigenanteil aufzubringen, so dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist und der Wegfall der Förderung nach dem EntflechtG droht. Als finanzschwach gilt eine Kommune, wenn sie ihren Haushalt im Jahr der Antragstellung nicht ausgleichen kann und sich in der Haushaltskonsolidierung befindet. Die Mittel nach § 16 Abs. 2 FAG dienen ausschließlich zur Kofinanzierung der Finanzhilfen aus Bundesmitteln nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach streng abhängig vom darüber erlassenen Bescheid des Landesverwaltungsamtes . Verringert oder erhöht sich die dort bewilligte Summe, verringert oder erhöht sich automatisch die Zuwendung nach § 16 Abs. 2 FAG entsprechend. 2 Grundlage für die Höhe der Zuweisung bildet daher der Bewilligungsbescheid des Landesverwaltungsamtes über die Gewährung einer Zuwendung nach § 3 Abs. 1 EntflechtG. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche finanzschwachen Kommunen erhielten im Jahr 2012 in welcher Höhe finanzielle Mittel entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 FAG? Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2012 Stadt Dessau-Roßlau 49.791,71 € Stadt Halle (Saale) 1.211.389,48 € Landeshauptstadt Magdeburg 386.192,09 € Altmarkkreis Salzwedel Stadt Kalbe (Milde) 112.174,39 € LK Anhalt-Bitterfeld 486.906,73 € Stadt Aken (Elbe) 25.050,00 € Stadt Bitterfeld-Wolfen 87.500,00 € Stadt Köthen (Anhalt) 100.406,00 € LK Börde Stadt Wanzleben-Börde 52.912,66 € Burgenlandkreis 509.101,90 € Gem. Wetterzeube 70.903,10 € Stadt Hohenmölsen 46.254,85 € Stadt Laucha an der Unstrut 8.942,81 € Stadt Naumburg (Saale) 93.418,07 € Stadt Stößen 9.355,72 € Stadt Teuchern 23.160,09 € Stadt Weißenfels 52.912,70 € LK Harz 515.860,87 € Stadt Halberstadt 3.750,00 € Stadt Oberharz am Brocken 195.599,30 € Stadt Quedlinburg 7.920,00 € Stadt Schwanebeck 32.500,00 € LK Jerichower Land 623.878,33 € Stadt Gommern 91.637,63 € 3 Kommune bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 LK Mansfeld-Südharz Gem. Hergisdorf 40.327,88 € Stadt Mansfeld 29.632,37 € Stadt Sangerhausen 16.789,54 € LK Saalekreis Gem. Salzatal 30.317,69 € Salzlandkreis 824.042,74 € Gem. Ilberstedt 28.000,00 € Stadt Egeln 35.980,00 € Stadt Hecklingen 35.940,00 € LK Stendal 304.042,63 € Hansestadt Havelberg 69.820,22 € LK Wittenberg 270.732,28 € Stadt Gräfenhainichen 50.000,00 € Stadt Kemberg 26.773,92 € 2. Wie stellte sich im Jahr 2012 das Verhältnis hinsichtlich der beantragten und bewilligten Mittel der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FAG bereitgestellten Mittel insgesamt und jeweils in den 11 Landkreisen dar? Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 bitte tabellarisch zusammenfassen sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten ordnen. Kommune beantragte Zuwei- sungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 bewilligte Zuweisungen nach § 16 Abs. 2 FAG 2011 Abweichung in % Gesamt 7.673.515,89 € 6.559.917,70 € 85,49 Altmarkkreis Salzwedel 527.841,17 € 112.174,39 € 21,25 LK AnhaltBitterfeld 699.862,73 € 699.862,73 € 100,00 LK Börde 168.183,66 € 52.912,66 € 31,46 Burgenlandkreis 866.701,39 € 814.049,24 € 93,92 LK Harz 1.082.315,19 € 755.630,17 € 69,82 LK Jerichower Land 715.515,96 € 715.515,96 € 100,00 LK MansfeldSüdharz 86.749,79 € 86.749,79 € 100,00 LK Saalekreis 30.317,69 € 30.317,69 € 100,00 Salzlandkreis 926.765,32 € 923.962,74 € 99,70 LK Stendal 373.862,85 € 373.862,85 € 100,00 LK Wittenberg 548.026,86 € 347.506,20 € 63,41 4 3. Sind die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FAG für 2012 bereitgestellten Mittel vollständig an finanzschwache Kommunen abgeflossen? Wenn nein, wie hoch war der Betrag, der nicht abgeflossen ist? Die nach § 16 Abs. 2 FAG bereitgestellten Mittel für das Haushaltsjahr 2012 flossen nicht vollständig an finanzschwache Kommunen ab. Ausgezahlt wurden 6.023.633,80 €. Nicht abgeflossen ist ein Betrag in Höhe von 4.429.850,00 €. Dieser Betrag beinhaltet Einnahmen aus Rückzahlungen und Zinsforderungen. 4. Laut Drucksache 6/1332 sind aus 2011 Mittel in Höhe von 2.794.825,00 € nicht abgeflossen. Nach der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Verteilung der Finanzausgleichsleistungen wurden 2012 Reste aus dem Vorjahr in Höhe von 3.775.446,00 € der Investitionspauschale zugerechnet . Welche weiteren Mittel bildeten den dort dargestellten Rest? Der Betrag in Höhe von 3.775.446,00 € setzt sich zum einen aus dem Differenzbetrag der abgeflossenen Mittel zu den bereitgestellten 10 Millionen € nach § 16 Abs. 2 FAG zusammen. Dazu kommen Einnahmen aus Rückzahlungen nicht in Anspruch genommener Mittel der Kommunen sowie Zinsforderung wegen nicht fristgerechter bzw. zweckentfremdeter Verwendung der Mittel.