Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1902 14.03.2013 (Ausgegeben am 14.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Nachträgliche Genehmigung von illegal errichteten Anlagenteilen der Schweinezucht Binde GmbH Kleine Anfrage - KA 6/7773 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 10. Januar 2013 hat das Landesverwaltungsamt (LVwA) die von der Schweinezucht Binde GmbH vor sechs Jahren illegal errichteten Anlagenteile der Schweinehaltungsanlage wie Ferkelstall, Futterküche und Aufenthaltsbereiche nachträglich per Bescheid legalisiert. Davon ausgenommen ist die Biogasanlage der Bio Power Binde GmbH. Hierfür besteht weiterhin eine Nutzungsuntersagung aufgrund baurechtswidriger Zustände. Im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung der illegal gebauten Anlagenteile hat die Stadt Arendsee (Altmark) ihr gemeindliches Einvernehmen am 9. August 2010 verweigert. Obwohl am 21. Mai 2012 vom LVwA zugesagt wurde, dass die Stadt Arendsee (Altmark) bei nachträglich eingereichten Unterlagen des Investors erneut angehört würde, ersetzte das LVwA das gemeindliche Einvernehmen und genehmigte ohne die zugesagte weitere Beteiligung der Stadt Arendsee (Altmark ). In der Zeit vom 6. August 2010 bis Dezember 2012 wurden die Unterlagen fortlaufend geändert. Die Stadt Arendsee hat in diesem Zeitraum nie die aktualisierten Unterlagen erhalten. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Stadt Arendsee (Altmark) seit der Verweigerung ihres gemeindlichen Einvernehmens (9. August 2010) nicht nochmals angehört wurde, obwohl der Anlagenbetreiber nachweislich in den darauffolgenden 2 ½ Jahren fortlaufend weitere Unterlagen zur nachträglichen Genehmigung der illegal errichteten Anlagenteile beim Landesverwaltungsamt (LVwA) eingerichtet hat? Hätte die Stadt die aktuellen Unterlagen nach Rechtslage nochmals sichten 2 müssen, um über ihr gemeindliches Einvernehmen abschließend befinden zu können? Auf welcher Grundlage darf das LVwA behaupten, dass in den Unterlagen Sachverhalte beschrieben werden, die die Stadt nicht zu beurteilen habe? Ist eine solche Aussage zulässig und rechtlich zu begründen ? Zunächst trifft es nicht zu, dass die Stadt Arendsee (Altmark) seit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht angehört worden sei. Gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden . Zweck dieses Einvernehmenserfordernisses ist der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit. Aus diesem Grunde darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur mit solchen Aspekten begründen, die sich aus den genannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Wegen der so zu beschränkenden Prüfungskompetenz der Gemeinde sind dieser auch nicht jegliche Unterlagen vorzulegen, sondern nur solche, die ihre Einvernehmensposition berühren. Begründet die Gemeinde ihr Einvernehmen mit anderen Aspekten, beispielsweise solchen des Bauordnungsrechts oder solchen, die nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogen sind, bzw. sieht sie die bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen unzutreffenderweise als nicht gegeben an, ist die Einvernehmensversagung rechtswidrig. Die Stadt Arendsee (Altmark) hat mit Schreiben vom 9. August 2010 ihr Einvernehmen fristgerecht versagt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die erforderlichen Baugenehmigungen erst im Nachhinein beantragt worden seien, nach den vorgelegten Unterlagen eine Erhöhung der Tierkapazitäten um 8262 Tiere erfolgen würde, auf dem Grundstück …..* ausländische Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, in unzulässiger Weise belastetes Niederschlagswasser in den Flöthgraben eingeleitet werde und die Antragstellerin im Ergebnis der o. a. Tatsachen ungenaue bzw. falsche Angaben zum Bauantrag vorgelegt habe , weswegen einer nachträglichen Genehmigung nicht zugestimmt werden könne. So lasse die Antragstellerin bewusst ein Wohnen auf dem Gelände zu, verschmutze das Fließgewässer, halte die angegebenen Tierkapazitäten nicht ein und baue ohne Genehmigung umfangreich an und um. Diese Einvernehmensversagung war als rechtswidrig zu beurteilen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. § 70 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) bestimmt, dass das nach den Vorschriften des BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen durch die zuständige Genehmigungsbehörde zu ersetzen ist, wenn es rechtswidrig versagt wurde. Das OVG LSA führt zum Verhältnis dieser beiden Regelungen zueinander in seinem Beschluss vom 12. Juli 2004 - 2 M 474/03 -, juris, aus, dass § 74 Abs. 1 BauO LSA (inhaltsgleiche Vorgängerregelung) die bundesrechtliche Regelung dahin gehend konkretisiere, dass die zuständige Genehmigungsbehörde das rechtswidrig verweigerte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen habe. Damit steht die Einvernehmensersetzung nicht im Ermessen der Genehmigungsbe- * Daten sind der Fragestellerin bekannt 3 hörde, sondern hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Mit Schreiben vom 15.09.2011 wurde der Stadt Arendsee (Altmark) nach § 70 Abs. 4 BauO LSA unter Erläuterung der Rechtslage zu den zur Einvernehmensversagung vorgetragenen Argumenten die Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Oktober 2011 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden bzw. eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Einvernehmensersetzung abzugeben . Mit Schreiben vom 20.10.2011 hat die Stadt sich hierzu geäußert. Mit weiterem Schreiben vom 10.01.2012 wurde, nach der dem bevollmächtigten Rechtsanwalt gewährten Akteneinsicht, noch einmal ausführlicher von der Stadt dargestellt , aus welchen Gründen das Einvernehmen nicht erteilt wird. Hieraus ergab sich jedoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 2. Warum legalisierte das LVwA die nachträglich beantragte Baugenehmi- gung für die Schwarzbauten trotz nicht gezahlter Bußgelder wegen des Verstoßes gegen das Baurecht und wegen des Verstoßes gegen den Tierschutz in Verbindung mit der Tierschutznutztierhaltungsverordnung? Warum hat das LVwA den Ausgang des Verfahrens der Klage des Investors gegen den Bußgeldbescheid im Zusammenhang mit den Schwarzbauten nicht abgewartet? Ein Anspruch auf Erteilung einer - auch nachträglichen - Baugenehmigung besteht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA dann, wenn das Vorhaben den im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht . Ein noch anhängiges Einspruchsverfahren zu dem erlassenen Bußgeldbescheid ist somit unbeachtlich, weil es mit der Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Vorhabens mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften nichts zu tun hat. Da es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt, denn sie ist bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu erteilen, wäre es rechtswidrig, die Erteilung von sachfremden Erwägungen abhängig zu machen. Die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen ist Gegenstand der von der unteren Veterinärbehörde des Altmarkkreises Salzwedel vorzunehmenden Überwachung. Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und deren Ahndung haben keine Auswirkung auf die zu erteilende Baugenehmigung. 3. Bei einer Kontrolle im September 2012 wurde festgestellt, dass die bereits errichtete Biogasanlage genutzt wurde, obwohl eine Nutzungsuntersagung im Februar 2011 ausgesprochen wurde, weil die Biogasanlage - abweichend von ihrer Genehmigung - räumlich versetzt und zu groß gebaut wurde. Am 24. Oktober 2012 wurde für diese von den Genehmigungsunterlagen abweichende Biogasanlage der sofortige Vollzug der Nutzungsuntersagung angeordnet. Ist der Betreiber der Anlage der sofortigen Nutzungsuntersagung nachgekommen und hat er die Anlage aus der Nutzung genommen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ist das passiert? Wenn nein, warum nicht? Falls die Biogasanlage noch in Nutzung sein sollte, warum ist der sofortige Vollzug nicht vollstreckt worden? Falls der Betreiber der 4 Biogasanlage eine Klage im Eilverfahren beantragt haben sollte, um eine aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist dieses gerichtliche Eilverfahren entschieden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wie kann es sein, dass ein Eilverfahren so viel Zeit in Anspruch nimmt? Ist bei Zugrundelegung dieser Tatsachen die Genehmigungsbehörde (LVwA) jemals willens gewesen, den sofortigen Vollzug zur Abschaltung der Biogasanlage überhaupt durchzusetzen? Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Vollziehung der getroffenen Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet . Da seit dem Erlass der Verfügung vom 07.02.2011 für die Biogasanlage ein Betreiberwechsel auf die Bio Power Binde GmbH angezeigt worden ist und aufgrund der getroffenen Feststellungen teils weitergehende und detailliertere Anordnungen zu treffen waren, wurde in Bezug auf die Biogasanlage eine neue Verfügung erlassen. Die Betreiberin musste der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bisher nicht nachkommen, weil in Verbindung mit der gegen die Verfügung vom 24.10.2012 erhobenen Klage auch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt worden ist. In derartigen Fällen erfolgt regelmäßig eine Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Im vorliegenden Fall hat das LVwA zu der befristeten Aussetzung - bis auf die angeordneten täglichen Kontrollen auf undichte Stellen und des ungehinderten Abflusses von Flüssigkeiten aus den Silokörpern - sein Einverständnis erklärt. Somit ist die Nutzungsuntersagungsverfügung derzeit von der Betreiberin nicht zu befolgen. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird vom Verwaltungsgericht geführt. Auf dessen Dauer hat das Landesverwaltungsamt keinen Einfluss. 4. Wie viele Kontrollen (angekündigt und unangekündigt) hat das LVwA im Jahr 2012 durchgeführt, um die angeordnete Nutzungsuntersagung bzgl. der Biogasanlage und der illegal errichteten Anlagenteile (Tierhaltung) zu kontrollieren? Im Jahr 2012 wurden durch das LVwA 4 Ortsbesichtigungen vorgenommen, davon war ein Termin unangemeldet. Hinsichtlich der Geruchsauswirkungen der Anlage hat die obere Immissionsschutzbehörde 2 weitere unangemeldete Ortsbesichtigungen durchgeführt. 5. Wie hoch ist das finanzielle und personelle (in Vollzeitstellen) Budget des Referats Immissionsschutz des LVwA, um die notwendigen Kontrollen vor Ort in den Tierhaltungsanlagen Sachsen-Anhalts durchzuführen? Ist dieses Budget ausreichend, um Kontrollen in einer wirksamen Kontrolldichte vor Ort durchzuführen? Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt teilt hierzu mit, dass das Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung derzeit über insgesamt 23 Sachbearbeiterstellen zur Über- 5 wachung immissionsschutzrechtlicher genehmigungsbedürftiger Anlagen einschließlich der Störfallsicherheit verfügt. In der Zuständigkeit des LVwA liegen derzeit 2.119 Anlagen, davon 288 Tierhaltungsanlagen . Zu beachten ist, dass den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Fachaufsicht, der Einbindung in Zulassungsverfahren, der Berichterstattung zu Schadstoffregistern der EU, der Prüfung der betrieblichen Umweltberichte nach der 11., 13. und 17. BImSchV, im Rahmen des Vollzuges der Störfallverordnung sowie des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes weitere Dienstaufgaben zugewiesen sind. Mit der derzeitigen Personalausstattung kann eine regelmäßige präventive Kontrolle der Anlagen nicht abgesichert werden. 6. Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 hat das LVwA die nachträgliche Baugenehmigung für die ursprünglich illegal errichteten Anlagenteile der Tierhaltungsanlage erteilt. Allerdings unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anlagenbetreiber die erforderliche Genehmigung über die ordnungsgemäße Ausbringung der Gülle nachweist. Liegt diese Genehmigung inzwischen vor? Wenn nein, bis wann muss diese Genehmigung vorliegen? Falls die Genehmigung nicht vorgelegt wird, mit welchen Konsequenzen muss der Anlagenbetreiber rechnen? Wieso muss der Anlagenbetreiber erst jetzt die erforderlichen Flächen für die Ausbringung der Gülle nachweisen, obwohl sich die Tierplatzzahl (Vgl. Antwort auf Frage 3, Drs. 6/936 vom 15. März 2012) nicht geändert hat? Lag in der Vergangenheit keine Genehmigung für die auszubringende Güllemenge vor? Die Verträge über die bisher in Anspruch genommenen Flächen sind Ende 2012 ausgelaufen, so dass nun neue Nachweise zu erbringen sind. Die Nachweise liegen der unteren Düngemittelbehörde des Landkreises noch nicht vollständig vor. Eine Frist war nicht zu setzen, weil die Forderung keine Auflage, sondern eine aufschiebende Bedingung darstellt. Dies bedeutet, dass die erteilte Baugenehmigung erst bei Erfüllung der aufschiebenden Bedingung ihre rechtliche Wirkung zugunsten der Genehmigungsinhaberin entfaltet. Wird die aufschiebende Bedingung nicht erfüllt, ist die Konsequenz eine Fortsetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung vom 07.02.2011 in Bezug auf die Tierhaltungsanlage . 7. Sind auf den nunmehr nachträglich genehmigten Anlagenteilen (Tierhal- tung) Photovoltaikanlagen errichtet? Wenn ja, liegt dafür eine Baugenehmigung vor? Falls nein, warum nicht? Wer ist der Betreiber der Photovoltaikanlagen ? Bei einer Ortsbesichtigung am 20.08.2010 ist vom LVwA festgestellt worden, dass auf den Dächern einiger Stallgebäude Photovoltaikanlagen installiert und mehrere zugehörige Technikgebäude errichtet waren. Die Solaranlagen sind zwar baulich mit den Gebäuden der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage verbunden, jedoch wegen der fehlenden funktionalen Verbindung zu dem Tierhaltungsbetrieb (es erfolgt ausschließlich eine Netzeinspei- 6 sung) und des Fremdbetreibers (Firma AGM Solar GmbH) nicht Teil der Anlage , so dass hierfür nicht das LVwA, sondern die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises zuständig ist. Diese wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Von dort wurden Bauvorlagen zur nachträglichen Prüfung der Genehmigungsfähigkeit angefordert; eine Baugenehmigung wurde bislang nicht erteilt. 8. Sollten Photovoltaikanlagen auf den nachträglich genehmigten Anlagenteilen errichtet worden sein, hat der Betreiber der Photovoltaikanlagen Einspeisevergütung nach EEG erhalten? Das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft teilt hierzu mit, dass diese Frage von hier nicht zu beantworten ist, da sämtliche Fragen im Hinblick auf im Einzelfall eventuell zu leistende Einspeisevergütungen ausschließlich aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber (hier wohl e.on avacon) geregelt werden. Hierüber erhalten die Behörden keinerlei Kenntnis und es werden auch keine Statistiken o. ä. geführt. Es wird daher im Bedarfsfall eine entsprechende Nachfrage beim Anlagenbetreiber oder Netzbetreiber unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften empfohlen. 9. Hat der Betreiber der Biogasanlage im Jahr 2012 eine Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten? Siehe Antwort zu Frage 8. 10. Es gibt Hinweise, dass sich in der Schweinezuchtanlage in Binde aktuell deutlich mehr Tiere befinden als Tierplätze genehmigt sind. Inwiefern zieht die Landesregierung in Erwägung eine Kontrolle der Anlage vor Ort durchzuführen, um unangekündigt eine Zählung aller Tiere vorzunehmen, ohne dabei die Bestandslisten als Grundlage zu nehmen, da nur mit einer Zählung vor Ort die tatsächliche Tieranzahl ermittelt werden kann? Das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt teilt mit, dass derartige Hinweise dort nicht vorliegen. Zu beachten ist, dass die tatsächliche Zahl der Tiere und die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung relevanten Tierplätze abweichen können, da gemäß Nr. 7.1.h der 4. BImSchV bei Sauenplätzen die zugehörigen Ferkel nicht separat gezählt werden: Eine Sau wirft im Durchschnitt 15 Ferkel. Wenn in einer Anlage 2.000 Abferkelplätze vorhanden sind, ergibt sich rechnerisch eine Zahl von 30.000 tatsächlich vorhandenen Ferkeln, die nicht von der BImSch-Genehmigung erfasst sind. Nach Immissionsschutzrecht werden die Ferkel erst relevant, wenn sie von der Muttersau getrennt werden. Eine tiergenaue Zählung ist beabsichtigt.