Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1909 19.03.2013 (Ausgegeben am 20.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Umgang mit den Honorarleistungen an V-Personen der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt in Bezug auf den Erhalt von Transferleistungen Kleine Anfrage - KA 6/7781 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Werden nach Kenntnissen der Landesregierung V-Personen oder Infor- manten im Rahmen ihrer Anwerbung als Quelle dazu aufgefordert, über die Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport zu schweigen? Existiert hierzu eine schriftliche Verpflichtung? V-Leute werden zum Zeitpunkt ihrer Anwerbung schriftlich verpflichtet, über ihre Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Verschwiegenheit zu wahren . 2. Falls die Frage unter Ziffer 1 mit „Ja“ beantwortet wird: Welche Konse- quenzen haben angeworbene Quellen zu erwarten, wenn sie der Verpflichtung nicht nachkommen und die Öffentlichkeit, Angehörige oder Dritte über die Zusammenarbeit mit der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport in Kenntnis setzen? Aufgrund des durch die Offenbarung gestörten Vertrauensverhältnisses wird die Zusammenarbeit zwischen V-Mann und Verfassungsschutzbehörde in der Regel beendet. Darüber hinaus sind im jeweiligen Einzelfall ggf. strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, abhängig von der Person gegenüber der sich die Quelle offenbart hat und der Situation, in der dies geschehen ist. Einschlägig sind die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). 2 3. Sind nach Kenntnissen der Landesregierung V-Personen oder Informan- ten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport, die gleichzeitig Transferleistungen beziehen, von einer Mitwirkungspflicht (im Fall von ALG II seit 2005 nach § 60 SGB II) ausgeschlossen , welche regelt, dass Leistungsempfänger oder Leistungsbeantragende der Agentur für Arbeit jegliche Einkommen, Vermögen und Leistungen mitteilen müssen? Wenn ja, warum? Die Mitwirkungspflichten der Sozialleistungsbeziehenden oder -beantragenden sind in § 60 SGB I („Angabe von Tatsachen“) geregelt. § 60 SGB II hingegen betrifft die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter. Der Landesregierung sind keine Ausnahmen von § 60 SGB I im Zusammenhang mit V-Personen oder Informanten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport bekannt.