Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/192 05.07.2011 (Ausgegeben am 06.07.2011) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wagner (DIE LINKE) Maßnahmen im Strafvollzug Kleine Anfrage - KA 6/7056 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Koalitionsvereinbarung der Fraktionen von CDU und SPD wurde vereinbart, den Strafvollzug in Sachsen-Anhalt „weiter zu optimieren und zu konzentrieren“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Welche Justizvollzugsanstalten plant die Landesregierung infolge dieses Optimierungsprozesses zu schließen? Ziffer 9.3. des Koalitionsvertrages führt u. a. aus, dass bis zum Ende des Jahres 2011 ein Konzept mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Justizvollzugsstruktur erstellt werden wird. Dieses Konzept wird auch Ausführungen zu etwaigen Schließungen von Justizvollzugseinrichtungen enthalten. 2. Welche Maßnahmen strengt die Landesregierung an, um nachhaltige Nachnutzungskonzepte für die Gebäude bzw. Flächen von durch diesen Optimierungsprozess geschlossenen Justizvollzugsanstalten den betroffenen Kommunen mitzugeben? Eine konkrete Aussage hierzu wird erst dann möglich sein, wenn die Entscheidung vorliegt, welche Vollzugseinrichtungen zu welchem Zeitpunkt geschlossen werden. 2 3. Wie stellt der Ministerpräsident sicher, Gnadengesuche von Personen, die erkennbar krank und geschwächt in von Schließung betroffenen Justizvollzugsanstalten inhaftiert sind, unbürokratisch und vor Schließung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zu bescheiden? Der Umstand, dass eine Justizvollzugsanstalt von einer Schließung betroffen ist, hat auf das Gnadenverfahren, das in der Gnadenordnung für das Land Sachsen-Anhalt abschließend geregelt ist, keinen Einfluss. In jedem Fall wird der Justizvollzug sicherstellen, dass auch in Vollzugseinrichtungen, die von einer Schließung betroffen sind, alle Gefangenen zu jeder Zeit angemessen behandelt und untergebracht werden. Bei kranken bzw. pflegebedürftigen Gefangenen erfolgt bei entsprechender medizinischer Indikation gemäß § 65 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz von Amts wegen eine Verlegung in eine Krankenabteilung, ein Vollzugskrankenhaus oder ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges.