Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1926 21.03.2013 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 22.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kinder von Strafgefangenen Kleine Anfrage - KA 6/7779 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Der Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Justizvollzuges. Aus dem Vollstreckungsplan ergeben sich für jeden Gerichtsbezirk die Vollzugsanstalten, die für die Vollstreckung von Jugendarrest, Freiheitsstrafen und Freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sachlich und örtlich zuständig sind (§ 22 Absatz 1 Strafvollstreckungsordnung [StVollstrO]). Danach sind - in der Fassung vom 1. März 2013 - männliche Strafgefangene mit einer Vollzugsdauer bis zu zwei Jahren in den Justizvollzugsanstalten Halle, DessauRoßlau und Volkstedt und mit einer Vollzugsdauer von mehr als zwei Jahren in der JVA Burg unterzubringen. Für den Vollzug der Jugendstrafe ist die Jugendanstalt Raßnitz zuständig. Weibliche Gefangene mit einer Haftdauer bis zwei Monate sind in die JVA Halle, Abteilung für Frauen, einzuweisen. Weibliche Gefangene mit einer Haftdauer ab zwei Monaten sind, gemäß Verwaltungsvereinbarung zum gemeinsamen Frauenvollzug der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg vom 28. September 2012 in der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben einzuweisen. Vordem war für die Unterbringung weiblicher Gefangener aus Sachsen-Anhalt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig. 2 Zu dem erfragten Zeitraum von 2005 bis 2012 ist zu bemerken, dass die Erfassung von konkreten Daten zu Gefangenen aus datenschutzrechtlichen Gründen gemäß § 184 Abs. 1 StVollzG auf zwei Jahre und gemäß § 94 Abs. 1 UVollzG LSA sowie § 104 Abs. 1 JStVollzG LSA auf fünf Jahre rückwirkend beschränkt ist. Die personenbezogenen Daten sind gemäß StVollzG bereits zwei Jahre und gemäß JStVollzG LSA sowie UVollzG LSA fünf Jahre nach der Entlassung oder Verlegung von Gefangenen zu löschen. Dieses vorangestellt beantwortet die Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Insassen der Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt haben Kinder? Bitte differenziert für die einzelnen Anstalten und dem Geschlecht der Insassen angeben und gruppiert für die Altersklassen der Kinder: 0 bis 3, 4 bis 6, 7 bis 14 und 14 bis 18 für die Jahre von 2005 bis 2012. Bitte auch jeweils als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Inhaftierten angeben. 1.1. Wie viele inhaftierte Mütter oder Väter waren minderjährig? Bitte nach Geschlecht differenzieren und für die Jahre 2005 bis 2012 angeben. Die erbetenen Angaben nach der Vater- oder Mutterschaft minderjähriger Gefangener sowie differenzierte Angaben zu den Altersklassen oder der Anzahl der Kinder von Gefangenen werden statistisch nicht erfasst. Soweit den Vollzugsanstalten Daten zu minderjährigen Kindern der Gefangenen vorliegen, beruhen sie auf den freiwilligen Angaben der Gefangenen, weshalb die nachfolgenden Ergebnisse einer entsprechenden Abfrage nicht repräsentativ sind. Aufgrund der in der Vorbemerkung abgebildeten gesetzlichen Löschungsfristen für personenbezogene Daten, wurde bei der Abfrage bei den Justizvollzugsanstalten für den Erwachsenenvollzug auf die Jahre 2011 und 2012 (zwei Jahre) und beim Jugendvollzug auf die Jahre 2008 bis 2012 (fünf Jahre) referenziert. Der Gesamtbestand an Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt lag am Stichtag 30. November 2011 bei 1945 und am Stichtag 30. November 2012 bei 1939 Gefangenen. JVA Halle-Hauptanstalt: In der Hauptanstalt der JVA Halle befanden sich im Jahr 2011 261, im Jahr 2012 274 und zum Stichtag der Erhebung 2013 89 männliche Gefangene, die Kinder haben . Darüber hinaus befanden sich im Jahr 2011 126, im Jahr 2012 164 und zum Stichtag der Erhebung 2013 20 weibliche Gefangene, die Kinder haben. JVA Halle-Nebenstelle: In der Nebenstelle der JVA Halle befanden sich im Jahr 2011 182, im Jahr 2012 198 und zum Stichtag der Erhebung 2013 118 männliche Gefangene, die Kinder haben. JVA Dessau-Roßlau: In der JVA Dessau-Roßlau befanden sich im Jahr 2011 348, im Jahr 2012 346 und zum Stichtag der Erhebung 2013 53 männliche Gefangene, die Kinder haben. 3 JVA Volkstedt: In der JVA Volkstedt befanden sich im Jahr 2011 144, im Jahr 2012 180 und zum Stichtag der Erhebung 2013 86 männliche Gefangene, die Kinder haben. JVA Volkstedt - Außenstelle Naumburg: In der JVA Volkstedt - Außenstelle Naumburg befanden sich im Jahr 2011 78 und im Jahr 2012 22 männliche Gefangene, die Kinder haben. Die Außenstelle Naumburg wurde im Jahr 2012 aufgelöst. JVA Burg: In der JVA Burg befanden sich im Jahr 2011 234, im Jahr 2012 259 und zum Stichtag der Erhebung 2013 259 männliche Gefangene, die Kinder haben. JVA Burg - Außenstelle Magdeburg: In der JVA Burg - Außenstelle Magdeburg befanden sich im Jahr 2011 60, im Jahr 2012 54 und zum Stichtag der Erhebung 2013 66 männliche Gefangene, die Kinder haben. Jugendanstalt Raßnitz: In der Jugendanstalt Raßnitz befanden sich im Jahr 2008 44, im Jahr 2009 37, im Jahr 2010 39, im Jahr 2011 40, im Jahr 2012 46 und zum Stichtag der Erhebung 2013 50 junge männliche Gefangene, die Kinder haben, wovon fünf Gefangene zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes minderjährig waren. 2. Wie viele Kinder hatten in den Jahren 2005 bis 2012 mindestens einen sorgeberechtigten Vater oder eine Mutter, die eine Haftstrafe verbüßte bzw. in Untersuchungshaft war? 2.1. Wie viele Kinder hatten in den Jahren 2005 bis 2012 einen alleinerziehenden Elternteil, der eine Haftstrafe zu verbüßen hatte bzw. in Untersuchungshaft war? Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor, da entsprechende Daten von den Justizvollzugsbehörden nicht erhoben werden. 3. Wie viele Kinder lebten in den Jahren 2005 bis 2012 mit ihrer Mutter oder ihrem Vater zusammen in einer Haftanstalt in Sachsen Anhalt? Während des in der Vorbemerkung abgebildeten Erfassungszeitraums haben keine Kinder mit einem Elternteil in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Sachsen-Anhalt gelebt. 3.1. Welche Haftanstalten bieten die Möglichkeit der gemeinsamen Unterkunft von Mutter bzw. Vater und Kind? Bitte auch Anzahl der Plätze und deren Auslastung in den Jahren 2005 bis 2012 angeben. Wenn es in Sachsen-Anhalt keine Eltern-Kind-Anstalten gibt, bitte Anzahl der Kinder, die zusammen mit einem Elternteil außerhalb des Landes untergebracht wurden, für den genannten Zeitraum angeben . Im Strafvollzug Sachsen-Anhalts gibt es keine Mutter- bzw. Vater-Kind-Einrichtung. 4 Fünf weibliche Strafgefangene aus Sachsen-Anhalt, die aufgrund der Ländervereinbarung zum Frauenvollzug in Chemnitz inhaftiert wurden, waren auf der Mutter-KindStation der JVA Chemnitz mit ihrem Kind untergebracht. Eine Gefangene befindet sich jetzt noch dort. 3.2. Wie viele Anträge auf gemeinsame Unterkunft wurden in den Jahren 2005 bis 2012 gestellt? Bitte Gründe für die abgelehnten Anträge abgeben . In den Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt wurden keine Anträge seitens Gefangener auf gemeinsame Unterbringung mit ihren Kindern gestellt. 3.3. Besteht auch während der Untersuchungshaft die Möglichkeit der gemeinsamen Unterbringung von Mutter/Vater und dem Kind? Wenn ja, in welcher Haftanstalt und wie viele Plätze sind vorhanden? Ist das Kind einer oder eines Untersuchungsgefangenen noch nicht drei Jahre alt, so kann es gemäß § 14 Abs. 1 UVollzG LSA mit Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten zur Wahrung des Kindeswohl in der Anstalt untergebracht werden, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören. Gemäß § 14 Abs. 2 UVollzG LSA erfolgt die Unterbringung auf Kosten der oder des für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs ist abzusehen, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung gefährdet würde. In den Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, werden keine festen Plätze für eine gemeinsame Unterbringung von Mutter/Vater und dem Kind vorgehalten. Nach Antragstellung des Gefangenen auf gemeinsame Unterbringung mit dem Kind erfolgt die Prüfung entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 UVollzG LSA durch den Anstaltsleiter . 3.4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, inwieweit bei der Entscheidung über Untersuchungshaft die sorgerechtliche Verantwortung gegenüber einem Kind berücksichtigt wird? Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre der beschuldigten Person gegen die Bedeutung der Strafsache und die Rechtsfolgenerwartung abzuwägen, dabei ist auch eine sorgerechtliche Verantwortung der beschuldigten Person gegenüber einem Kind zu berücksichtigen. Erkenntnisse zu konkreten Einzelfällen liegen der Landesregierung hierzu nicht vor. 4. Wie viele Kinder kamen während der Haftzeit der Mutter in SachsenAnhalt in den Jahren 2005 bis 2012 zur Welt? Bitte auch Angaben zum Ort der Geburt (Krankenhaus, Haftanstalt o. ä.) machen. Während des in der Vorbemerkung abgebildeten Erfassungszeitraums wurden keine Kinder weiblicher Gefangener in Sachsen-Anhalt geboren. 5 4.1. Wie ist die Vor- und Nachsorge von Schwangeren und Müttern in den Justizvollzugsanstalten gestaltet? Um die Vor- und Nachsorge von Schwangeren und Müttern kümmert sich der medizinische Dienst der Justizvollzugsanstalt Halle im Zusammenwirken mit Fachärzten, Hebammen und der Schwangerschaftsberatung der AWO in Halle. Die medizinische Versorgung ist in Art und Umfang identisch mit der außerhalb der Haft. 5. Gibt es in den Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt Sonderregelungen für den Besuch von Kindern der Inhaftierten im Unterschied zu den Besuchsregelungen für Erwachsene (Dauer der Besuche, Häufigkeit der Besuche, Übergabe von Gegenständen etc.)? Wenn ja, welche? Wenn nein, sind solche im Zuge der Novellierung des Justizvollzugsgesetzes von Seiten der Landesregierung geplant? Gemäß § 24 Abs. 1 StVollzG darf der Gefangene regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung. Gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG sollen Besuche darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können. Gemäß § 33 Abs. 1 UVollzG LSA darf der Untersuchungsgefangene regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Gemäß § 33 Abs. 2 UVollzG LSA werden Kontakte des Untersuchungsgefangenen zu seinem Ehegatten oder zu seinem eingetragenen Lebenspartner und seinen Kindern und Kontakte des minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu seinen Eltern besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Besuchszeit nach Absatz 1 angerechnet. Gemäß § 54 Abs. 1 JStVollzG LSA darf der Gefangene regelmäßig Besuch empfangen . Die Gesamtdauer beträgt für Angehörige mindestens vier Stunden im Monat. Für alle übrigen Besucher beträgt sie mindestens eine Stunde im Monat. Die Besuchszeit dieser Besucher kann auf die Gesamtdauer der Besuchszeit für Angehörige angerechnet werden. Gemäß § 54 Abs. 2 JStVollzG LSA werden Kontakte des Gefangenen zu seinen Kindern und Kontakte des minderjährigen Gefangenen zu seinen Eltern besonders gefördert. Deren Besuche werden nicht auf die Besuchszeit nach Absatz 1 angerechnet. In den Justizvollzugsanstalten des Landes gibt es in Bezug auf Kinderbesuch darüber hinaus folgende Regelungen. JVA Halle: In der JVA Halle gibt es neben dem regulären Besuch im Monat die Möglichkeit eines sogenannten Kinderbesuchs. Die Dauer beträgt pro Monat zwei Stunden. Hier soll dem Vater die Gelegenheit gegeben werden, die Beziehung zu seinen Kindern zu halten, zu festigen oder wieder aufzubauen. Es ist den inhaftierten Müttern und 6 Vätern auf Antrag möglich, ihren Kindern eine Kleinigkeit (z. B. Süßigkeiten) im Rahmen des Besuchs zu übergeben. JVA Dessau-Roßlau: Für die Kinder von Strafgefangenen besteht in der JVA Dessau-Roßlau die Möglichkeit - neben den monatlichen Regel- und einer weiteren achtwöchigen Sonderbesuchsmöglichkeit - ihren Vater zusätzlich einmal pro Monat für eine Stunde während des sogenannten Kinderbesuchs persönlich zu kontaktieren. Im Gegensatz zu den Regel- bzw. Sonderbesuchen können die Strafgefangenen ihren Kindern zu Ostern, Weihnachten und/oder zum Geburtstag selbst gekaufte Geschenke in angemessenem Umfang während des Kinderbesuchs überreichen. JVA Volkstedt: In der JVA Volkstedt wird zusätzlich zum Regelbesuch einmal wöchentlich für die Dauer einer Stunde ein Kinderbesuch angeboten. Jeweils vier Gefangene erhalten gleichzeitig die Möglichkeit, ihre Kinder gemeinsam mit einer erwachsenen Begleitperson zu empfangen. Die Übergabe kleiner Geschenke an die Kinder ist nach entsprechender Antragstellung durch den Gefangenen erlaubt. JVA Burg: a) Kinderbesuch Die Gefangenen können in der JVA Burg Regelbesuche wahrnehmen. Weiterhin besteht für die Gefangenen die Möglichkeit der Durchführung von Kinderbesuchen. Der Unterschied zum Regelbesuch besteht darin, dass die Gefangenen zusätzlich zum Regelbesuch monatlich zwei Stunden Kinderbesuch erhalten können. Schwerpunkt liegt auf der Vater-Kind-Beziehung, welche dadurch weiter gefördert werden soll. Das Prüfungsverfahren erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst, welcher die Besuche anfänglich begleitet bzw. von Außen beobachtet. Anschließend finden die Besuche ohne Begleitung eines Fachdienstes statt. Sollten Auffälligkeiten auftreten, wird dieser wieder hinzugezogen. b) Mama-Papa-Kind-Veranstaltungen (MaPaKi) Mama-Papa-Kind-Veranstaltungen (MaPaKi) geben dem Gefangenen die Möglichkeit , mit seinem/n Kind/ern sportlich aktiv sowie kreativ zu werden. Die Veranstaltung findet jährlich statt. In diesem Rahmen soll die Gelegenheit gegeben werden, die Bindung zwischen den Kindern mit ihren Eltern zu stärken und zu stabilisieren. Dies geschieht außerhalb des Besuchsbereichs, ohne sichtbare Mauern, mit Bewegung in entspannter Atmosphäre, spannenden Überraschungen und Gesprächsstoff. Das Angebot richtet sich an alle Gefangenen der JVA Burg mit stabilen Familienverhältnissen und Kindern. MaPaKi ist für Kinder bis einschließlich 14 Jahre vorgesehen. Damit sich viele Gefangene anmelden, finden i. d. R. zwei Durchgänge á drei Stunden mit Angeboten, wie - Sportspiele, z. B. Sackhüpfen, Springseil springen - von Gefangenen selbstgestaltete Spiele der Freizeit „Ton, Speckstein, Holz“ - Bastelstraße vom Soziokulturellen Zentrum Burg (SKZ) - Hüpfburg statt. 7 Es werden verschiedene Bastelideen für die Kinder angeboten, welche über den gesamten Gruppen-Zeitraum wahrgenommen werden können. Die Kinder können das Gebastelte mit nach Hause nehmen. Die Gefangenen können - nach vorheriger Sichtung durch die Sicherheit - eine Kleinigkeit mit auf den Haftraum nehmen. c) Kinderweihnachtsfeier Die Kinderweihnachtsfeier findet unter ähnlichen Bedingungen wie die Mama-PapaKind -Veranstaltungen im Sportbereich statt. Die Kriterien sind hierfür denen des MaPa -Ki angeglichen. Zur Weihnachtsfeier gibt es einen Weihnachtsmann, welcher den Kindern kleine Geschenke übergibt. d) Langzeitbesuch Gefangene der JVA Burg können Langzeitbesuche wahrnehmen. Langzeitbesuche bieten Gefangenen/Sicherungsverwahrten eine Begegnungsmöglichkeit mit ihren Angehörigen oder Freunden, zu denen der Gefangene/Sicherungsverwahrte eine längere als stabil angesehene Beziehung unterhält. Sie dienen der Reintegration des Gefangenen/Sicherungsverwahrten in sein soziales Umfeld. Die Gefangenen/Sicherungsverwahrten und Besucher haben die Gelegenheit miteinander unbeaufsichtigt umzugehen. Langzeitbesuche werden als besondere Förderung der Außenkontakte angesehen und sind damit Teil des Behandlungskonzeptes. Ausgehend vom grundgesetzlich verbürgten Schutz von Ehe und Familie dient der Langzeitbesuch in erster Linie der Aufrechterhaltung und Intensivierung des Kontakts der Gefangenen/Sicherungsverwahrten zu ihren nahen Angehörigen in Fällen, in denen vollzugsöffnende Maßnahmen wie Ausgang oder Urlaub über einen längeren Zeitraum nicht in Betracht kommen. Zwei Langzeitbesuchsräume werden aufgrund ihrer Ausgestaltung insbesondere für die Durchführung von Besuchen mit Kindern vorgehalten. Ein Ausschlussgrund für die Zulassung zum Langzeitbesuch: - Gefangene/Sicherungsverwahrte, deren Besucher/in Opfer der Straftat des Gefangenen/Sicherungsverwahrten waren oder die künftig in eine der Straftat ähnelnde Konstellation verwickelt werden könnten (potenzielle Opferkonstellation ) Jugendanstalt Raßnitz: In der Jugendanstalt Raßnitz wird zusätzlich zu den regulären Besuchszeiten eine Gruppenmaßnahme „Junge Väter“ angeboten. Dieser Besuch wird als monatliche Gruppenmaßnahme organisiert und durchgeführt. An dem einstündigen Besuch können bis zu drei Gefangene mit ihrer Partnerin und dem gemeinsamen Kind teilnehmen . Wenn der Gefangene im Arbeitsbereich ein Geschenk für sein Kind angefertigt oder im Rahmen des Einkaufs eine Süßigkeit gekauft hat, kann dies bei diesem Sonderbesuch übergeben werden. 8 6. Gibt es in den Justizvollzugsanstalten kindgerecht gestaltete Räume für deren Besuch ihres inhaftierten Elternteils? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, wie positioniert sich die Landesregierung zu solchen extra gestalteten Räumen? JVA Halle: Kindgerecht gestaltete Besuchsräume sind in der JVA Halle vorhanden. Die Wände sind mit kindgerechten Bildern gestaltet, Spielzeug ist in ausreichendem Umfang vorhanden. Sonst sind die Räume mit einer Spielmatratze, einer Wickelkommode und Sitzmöbeln für Kinder ausgestattet. Belehrungen werden entsprechend durchgeführt und Väter darauf hingewiesen, dass diese zusätzliche Besuchszeit einer Beschäftigung vor allem mit den Kindern dienen soll. Die weitere Ausgestaltung obliegt den Vätern. Ist die Anzahl der Besucher beim Regelbesuch begrenzt, so gilt dies bezüglich der zugelassenen Kinder für den Kinderbesuch nicht. Lediglich die Anzahl erwachsenen Personen ist begrenzt, nämlich auf die sorgeberechtigte Person bzw. auf die von der Sorgeberechtigten bevollmächtigte Person. JVA Dessau-Roßlau: In der JVA Dessau-Roßlau ist einer der sechs Besuchsräume als „Kinderbesuchsraum “ hergerichtet worden und enthält einen Tisch, vier Stühle, eine Wickelkommode , eine „Kuschelecke“ sowie Spielzeug für unterschiedliche Altersklassen. JVA Volkstedt: Der Besucherraum der JVA Volkstedt ist kindgerecht gestaltet und ausgestattet. Neben Grünpflanzen und einem Aquarium bietet er eine Spielecke mit Spielteppich, Spiel-, Bastel- und Malzeug. JVA Burg: In der JVA Burg gibt es Einzel- sowie Gruppenbesuchsräume, welche zur Durchführung von Kinderbesuch genutzt werden können. In den Gruppenräumen ist kindgerechtes Spielzeug vorhanden (kindgerechte Spiele, Bücher, Spielzeug, Puppen, Spielteppiche usw.). Die Langzeitbesuchsbereiche sind ebenso ausgestattet. Jugendanstalt Raßnitz: Die in der Jugendanstalt Raßnitz etablierte Gruppenmaßnahme „Junge Väter“ wird in einem extra dafür hergerichteten Raum durchgeführt. Dort haben die Kinder die Möglichkeit , sich zu bewegen oder sich mit Gesellschaftsspielen zu beschäftigen. Weitere kleine Spiel- und Malsachen sowie Bücher stehen zur Verfügung. Im Raum steht eine Wickelkommode und Kindernahrung kann erwärmt werden. 7. Gibt es in den Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt Regelungen für den Kontakt von inhaftierten Eltern mit ihren Kindern mittels Briefen und online Medien? Wenn ja, welche? Gemäß § 28 Abs. 1 StVollzG hat der Gefangene das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Gemäß Nr. 2 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 28 StVollzG trägt der Gefangene die Kosten des Schriftverkehrs. 9 Kann der Gefangene sie nicht aufbringen, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Gemäß § 36 Abs. 1 UVollzG LSA und § 58 Abs. 1 JStVollzG LSA hat der Gefangene das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen. Kontakte mittels „online Medien“ sind in den Justizvollzugsanstalten Sachsen-Anhalts nicht gestattet. 8. In wie vielen bzw. welchen Haftanstalten gibt es in Sachsen-Anhalt sozialpädagogisches Personal, das z.B. Besuche der Kinder mitgestaltet bzw. begleitet? Alle Justizvollzugsanstalten des Landes Sachsen-Anhalt verfügen über einen sozialen Fachdienst. JVA Halle: Im Einzelfall und bei Bedarf werden Kinderbesuche von Sozialarbeitern begleitet. In der Vergangenheit wurde in der Nebenstelle der JVA Halle ein Projekt durch den Christlichen Verein junger Menschen angeboten. Dies betraf Besuche in Gruppenveranstaltung . Hier erhielten die Väter die Möglichkeit, unter Anleitung gemeinsam mit den Kindern zu basteln, zu spielen, zu singen und Bewegungsspiele zu machen. Die Mütter sind gezielt angehalten worden, eine „Auszeit“ während des Besuchs zu nehmen. Diese Gruppenveranstaltung wurde zusätzlich zum individuellen Kinderbesuch angeboten. Die Maßnahme ist durch die inhaftierten Väter leider nicht angenommen worden. Nach nur zwei Terminen sind Folgeanmeldungen ausgeblieben. Dem Kontakt inhaftierter Eltern mit ihren Kindern wird in der JVA Halle hoher Stellenwert eingeräumt und als wichtiges Mittel zur Resozialisierung gesehen. Allerdings beschränkt sich dies ausdrücklich nicht auf Besuche. Vielmehr geht es um die Herausbildung eines Verantwortungsbewusstseins und den Abbau verbreiteter Planlosigkeit . In der Hauptanstalt wurde zu diesem Zweck 2011 eine regelmäßig stattfindende , sog. Vätergruppe unter Federführung des sozialen Dienstes und dauerhafter Einbindung des „Väteraufbruchs für Kinder e. V.“ etabliert. JVA Dessau-Roßlau: Die in der JVA Dessau-Roßlau durchgeführten Weihnachtsfeiern für Strafgefangene mit Familie, bei denen das Hauptaugenmerk auf die Kinder der Strafgefangenen gelegt wird, erfolgen unter Beteiligung des sozialen Fachdienstes. JVA Volkstedt: Die Besuche werden bei Bedarfsanmeldung durch die Gefangenen von Sozialarbeitern begleitet. Eine Familien- und Erziehungsberatung wird angeboten. JVA Burg: Eine Begleitung durch den Sozialen und/oder Psychologischen Dienst findet in Einzelfällen statt. Der Fachdienst ist insbesondere mit ins Genehmigungsverfahren der Kinder- und Langzeitbesuche eingebunden. Weiterhin werden die zweimal jährlich stattfindenden Kinderfeste durch den Fachdienst mit vorbereitet und begleitet . 10 Jugendanstalt Raßnitz: Die Gruppenmaßnahme „Junge Väter“ als Familienbesuch ist ein zusätzliches Besuchsangebot . Betreut werden die Maßnahmen durch eine Anstaltspsychologin und eine Sozialarbeiterin, die jeweils zwei Gruppen begleiten. Es existieren feste Gruppen , sodass für die jungen Familien jeden Monat der gleiche Ansprechpartner zur Verfügung steht. 9. Werden von den Justizvollzugsanstalten zusätzliche Ausgangsmöglichkeiten geschaffen, etwa in Fällen der Aufnahme des Kindes in ein Krankenhaus? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, wie positioniert sich die Landesregierung zu einer solchen Möglichkeit? Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 StVollzG kann als Lockerung des Vollzugs namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang ) verlassen darf. Gemäß § 13 Abs. 1 StVollzG kann ein Gefangener bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 StVollzG kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen aus wichtigem Anlass Ausgang gewähren. Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 StVollzG genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen gemäß § 35 Abs. 3 StVollzG ausführen lassen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 JStVollzG LSA kommen Lockerungen des Jugendstrafvollzugs insbesondere in Betracht beim Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht von Bediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang). Im Übrigen darf gemäß Abs. 3 ein Gefangener ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Gemäß § 16 Abs. 1 JStVollzG LSA kann der Anstaltsleiter zur Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen Urlaub bis zu 24 Tagen in einem Vollstreckungsjahr gewähren. Weiterhin kann der Anstaltsleiter gemäß Abs. 2 dem Gefangenen aus wichtigem Anlass Ausgang gewähren. Die Gewährung von Vollzugslockerungen bedingt dabei immer die Eignung des Gefangenen . Gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG und § 15 Abs. 2 JStVollzG LSA dürfen Lockerungen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheits- bzw. Jugendstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Im Sinne der Resozialisierung und der Wiedereingliederung ist die Familie grundsätzlich als wichtiger Bestandteil zu betrachten. Daher werden Bemühungen seitens der Gefangenen, ihre familiären Bindungen auszubauen bzw. zu stabilisieren, unterstützt . Sofern der Gefangene über eine Lockerungseignung verfügt, kann dieser die selbstbestimmten Lockerungen zum Besuch bzw. zur Begleitung des Kindes nutzen. 11 Sollten schwerwiegende Notfälle im familiären Bereich auftreten, können - unabhängig von der Eignung für selbstbestimmte Lockerungen - Ausführungen gewährt werden . 10. Welche Bedeutung und welchen Stellenwert räumt die Landesregierung dem regelmäßigen Kontakt inhaftierter Eltern mit ihren Kindern ein, für das Ziel der Resozialisierung? Nach § 33 Abs. 2 UVollzG LSA und § 54 Abs. 2 JStVollzG LSA werden die Kontakte des Gefangenen zu seinen Kindern besonders gefördert. Gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG sollen Besuche zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen Angelegenheiten dienen. Der Kontakt inhaftierter Eltern mit ihren Kindern wird als wichtiges Mittel zur Resozialisierung gesehen. Das Ziel der erfolgreichen Reintegration Strafgefangener hängt erfahrungsgemäß auch von ihrer Einbindung in feste soziale Strukturen ab. Dem regelmäßigen Kontakt der Gefangenen zu ihren Kindern wird ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt, da die Aufrechterhaltung dieser sozialen Außenkontakte dem Resozialisierungsziel i. S. d. § 2 Satz 1 StVollzG und i. S. d. § 2 JStVollzG LSA dient und der Schutz der Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich verbrieft ist. Darüber hinaus wird durch die Förderung der regelmäßigen Kontakte den Vorgaben des § 3 Abs. 2 StVollzG, des § 3 Abs. 3 JStVollzG LSA und des § 5 Abs. 1 UVollzG LSA Rechnung getragen, wonach schädliche Folgen des Freiheitsentzuges (hier: Entfremdung des Vaters vom Kind) entgegenzuwirken ist. Ferner stellt das Umgangsrecht der inhaftierten Väter mit ihren Kindern eine Angleichung an allgemeine Lebensverhältnisse dar, wie es in § 3 Abs. 1 StVollzG, in § 3 Abs. 3 JStVollzG LSA und in § 5 Abs. 1 UVollzG LSA gesetzlich normiert ist. Durch die Möglichkeit des regelmäßigen schriftlichen, telefonischen und persönlichen Kontakts soll - auch im Interesse des Kindes - versucht werden, die Vater- bzw. Mutter-Kind-Beziehung während der Inhaftierung oder nach der Entlassung zu erneuern bzw. nachhaltig zu festigen. Zudem führt die sukzessive Übernahme der Verantwortung für das eigene Kind auch regelmäßig zu einem verstärkten Verantwortungsbewusstsein sich selbst gegenüber. Festzuhalten ist ferner, dass - selbst wenn ein intaktes soziales Umfeld keine Gewähr dafür bieten kann, dass die Gefangenen künftig nicht wieder straffällig werden - der Kontakt zur Familie und den Kindern förderungswürdig ist, da bei Inhaftierung eines Elternteiles in der Regel vor allem die Kinder die Leidtragenden sind. Ungeachtet dessen hilft ein bindendes, haltendes und verlässliches soziales Umfeld - speziell die Beziehung zu Kindern - den Gefangenen oftmals dabei, mit der (z. T. als sehr schwierig empfundenen) Haftzeit zurechtzukommen. Bei allen positiven Aspekten, die für den Erhalt bzw. die Förderung sozialer Kontakte Inhaftierter zu ihren Kindern sprechen, muss bei der vorzunehmenden Einschätzung jedoch auch stets darauf geachtet werden, ob im konkreten Einzellfall eine Opferposition des Kindes vorliegt, die es vorrangig zu schützen gilt.