Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1927 21.03.2013 (Ausgegeben am 22.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde DroyßigerZeitzer Forst (VI) Kleine Anfrage - KA 6/7788 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 18. April 2012 reichte die „Bürgerinitiative zur Erhaltung der Grundschule Wetterzeube “ ein Bürgerbegehren bei der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst ein. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sollte zunächst in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 9. Mai 2012 erfolgen, wurde jedoch zunächst vertagt. Obwohl die Verwaltung der Verbandsgemeinde in ihrer Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu dem Ergebnis gekommen war, dass das Bürgerbegehren zulässig sei, verwarf der Verbandsgemeinderat das Bürgerbegehren in seiner Sitzung am 18. Juli 2012 als unzulässig. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Verbandsgemeindebürgermeisterin vom 30. Juli 2012. Mit Beschluss vom 19. September 2012 wies der Verbandsgemeinderat den Widerspruch zurück, woraufhin die Verbandsgemeindebürgermeisterin am 28. September 2012 erneut Widerspruch einlegte und die Angelegenheit dem Burgenlandkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann ist mit der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde über den Widerspruch der Verbandsgemeindebürgermeisterin und damit über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu rechnen? Über den Widerspruch der Verbandsgemeindebürgermeisterin gegen den Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 19. September 2012, mit dem die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens erneut festgestellt worden war, ist mit Bescheid des Burgenlandkreises vom 4. März 2013 entschieden worden. Der dem 2 Widerspruch der Verbandsgemeindebürgermeisterin zugrunde liegende Beschluss des Verbandsgemeinderates ist gemäß § 136 Abs. 1 GO LSA beanstandet worden; zugleich wurde gemäß § 137 GO LSA angeordnet, dass der Verbandsgemeinderat bis zum 12. April 2013 entsprechend § 25 Abs. 4 Satz 1 GO LSA erneut über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 17. April 2012 entscheidet. Mit Verfügung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde vom 13. März 2013 ist die untere Kommunalaufsichtsbehörde angewiesen worden, den o. g. Bescheid des Burgenlandkreises unverzüglich zurückzunehmen und den Widerspruch der Verbandsgemeindebürgermeisterin als unbegründet zurückzuweisen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass über die Zulässig- keit eines Bürgerbegehrens über neun Monate nach dessen Einreichung bei der Verbandsgemeinde und vier Monate nach der Vorlage der Angelegenheit bei der Kommunalaufsichtsbehörde noch immer nicht entschieden worden ist - auch unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Interesses der Bürgerinnen und Bürger an der Nutzung der Instrumente der direkten Demokratie? Aus der im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde liegenden Behandlungsfolge des Entscheidungsgegenstandes kann eine bewusste Hinauszögerung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht geschlossen werden; auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen vom 14. August 2012 (Drs. 6/1366) und 30. August 2012 (Drs. 6/1397) wird insoweit Bezug genommen. Das sich an den ersten Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 18. Juli 2012 anschließende Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die Verbandsgemeindebürgermeisterin hatte diesem Beschluss am 30. Juli 2012 gemäß § 15 Abs. 1 VerbGemG LSA i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 GO LSA widersprochen . Der Verbandsgemeinderat blieb bei erneuter Verhandlung am 19. September 2012 bei diesem Beschluss. Die Verbandsgemeindebürgermeisterin widersprach erneut und holte am 28. September 2012 gemäß § 15 Abs. 1 VerbGemG LSA i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 5 GO LSA unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde ein. Erst nach Einlegung des erneuten Widerspruchs der Verbandsgemeindebürgermeisterin gemäß § 15 Abs. 1 VerbGemG LSA i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 5 GO LSA war die Kommunalaufsichtsbehörde berufen, über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Verbandsgemeinderates und damit inzidenter auch über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs der Verbandsgemeindebürgermeisterin zu entscheiden. Im Rahmen dieses Entscheidungsprozesses war von der Kommunalaufsichtsbehörde ein komplexer Sachverhalt, wie er sich auch aus den Kleinen Anfragen vom 28. Juni 2012 (Drs. 6/1230), 14. August 2012 (Drs. 6/1366), 30. August 2012 (Drs. 6/1397), 10. Dezember 2012 (Drs. 6/1685), 13. Dezember 2012 (Drs. 6/1711) und 17. Januar 2013 (Drs. 6/1752) ergibt, zu bewerten. Die insoweit zu treffende Entscheidung war nach Angabe der unteren Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen des im Bereich der Kommunalaufsicht zu beachtenden Opportunitätsprinzips nach interner Prüfung ggf. unter Beteiligung übergeordneter Behörden sorgfältig abzuwägen. Diesem Vorgehen begegnen keine Bedenken.