Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1932 21.03.2013 (Ausgegeben am 26.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Aktueller Sachstand zur Schweinezucht Binde GmbH Kleine Anfrage - KA 6/7752 Vorbemerkung des Fragestellenden: Wie bereits in der Drs. 6/1485 dargelegt, wurden durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Altmarkkreises Salzwedel in der Schweinemastanlage in Binde am 29. März 2012 diverse Mängel festgestellt, die einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz i. V. mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung darstellten. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeld von 5.000 Euro war die Folge. Aus einem Brief des Landesverwaltungsamtes (LVwA) an die Bürgerinitiative für ein lebendiges und lebenswertes Binde e. V. vom 3. Dezember 2012 geht hervor, dass infolge einer Nachkontrolle am 19. September 2012 immer noch Mängel vor Ort festgestellt werden konnten. Daraufhin wurde vom Altmarkkreis Salzwedel eine Verfügung erlassen und Zwangsgelder festgesetzt, um die Forderungen zur Beseitigung der Mängel zu erzwingen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Welche konkreten Mängel wurden im Zusammenhang mit dem Tier- schutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bei der Nachkontrolle am 19. September 2012 festgestellt? Welche davon wurden bereits am 29. März 2012 festgestellt und somit immer noch nicht beseitigt ? Bei der Nachkontrolle am 19. September 2012 zur Kontrolle vom 29. März 2012 der Schweinezucht Gladau GmbH, Betrieb Binde, waren im Wartebereich für die tragenden Sauen die Buchten in zwei Ställen weiterhin leicht überbelegt. In zwei Ställen wurden weiterhin Sauen in Kastenständen für Jungsauen gehalten, 2 was mit Materiallieferschwierigkeiten zum Umbau der Kastenstände begründet wurde. 2. Wurde das Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro vom Betreiber der Anlage be- zahlt? Wenn nein, wann soll das erfolgen und was sind die Gründe für die Verzögerung? Das Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro wurde bezahlt. 3. In welcher Höhe wurden darüber hinaus infolge der Nachkontrolle vom 19. September 2012 Zwangsgelder vom Altmarkkreis Salzwedel festgesetzt ? Welche Frist wurde gegenüber dem Betreiber der Anlage von der Landkreisbehörde im Zusammenhang mit der Verfügung festgesetzt, um die Forderungen der Behörde zur Beseitigung der Mängel durchzusetzen? Falls die Frist zwischenzeitlich abgelaufen sein sollte, wurde eine erneute Nachkontrolle durchgeführt? Welcher Sachstand mit welchen konkreten Auswirkungen liegt aktuell vor? Wurden inzwischen die festgesetzten Zwangsgelder vom Betreiber der Anlage gezahlt? Infolge der Nachkontrolle am 19. September 2012 wurde zur Abstellung der tierschutzrechtlichen Verstöße durch den Altmarkkreis Salzwedel eine Verfügung mit Fristsetzung und Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 20.000 Euro erlassen . Das Zwangsgeld wurde bezahlt. Für den Fall der Nichterfüllung wurden höhere Zwangsgelder angedroht. Zur Ahndung der am 19. September 2012 festgestellten Verstöße wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Bußgeld von 20.000 Euro gegen den verantwortlichen Tierhalter eingeleitet. Das Bußgeld wurde bezahlt. In der Verfügung vom 23. Oktober 2012 wurde dem Betreiber der Anlage zur Beseitigung der Mängel eine Frist bis zum 12. November 2012 gesetzt. Am 21. Dezember 2012, am 30. Januar 2013 und 14. Februar 2013 fanden erneute Nachkontrollen statt. Die am 19. September 2012 festgestellten Mängel wurden bis zur Nachkontrolle am 21. Dezember 2012 beseitigt. Bei den Kontrollen am 30. Januar 2013 und 14. Februar 2013 sind in Teilbereichen tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden, die sich auf die Berechnung der für die Tiere uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die Mindestlichtstärke , die Buchten zur Unterbringung kranker Sauen sowie das Beschäftigungsmaterial beziehen. Die zuständige Behörde hat die zur Beseitigung dieser Verstöße notwendigen Anordnungen mit konkreter Fristsetzung getroffen . 4. Wie ist der aktuelle Stand des Klageverfahrens der Schweinezucht Binde GmbH gegen das vom Landesverwaltungsamt am 15. Dezember 2010 verhängte Bußgeld in Höhe von 434.000 Euro aufgrund illegal errichteter Zwischenbauten, der versetzt gebauten Biogasanlage und des rechtswidrig gebauten Technikgebäudes? Liegt dem Landesverwaltungsamt bereits ein Urteil des Amtsgerichtes vor? 3 Falls ja, was konkret besagt dieses Urteil und mit welchen Folgen ist dieses Urteil verbunden? Falls nein, wann ist mit einem Urteil zu rechnen? Die Schweinzucht Binde GmbH hat gegen den Bußgeldbescheid Einspruch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erhoben . Es liegt noch keine Entscheidung des Amtsgerichtes vor. Wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, ist nicht bekannt. 5. Im Schreiben des LVwA an die Bürgerinitiative ging ebenfalls hervor, dass mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 nur die Nutzung der illegal gebauten Biogasanlage untersagt und ohne aufschiebende Wirkung angeordnet wurde. Der Betreiber hat dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Wie ist der derzeitige Stand dieses Verfahrens? Wie wirkt sich dies auf die festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 80.000 Euro resultierend aus der bauaufsichtlichen Verfügung vom 7. Februar 2011 aus? Was ist der Grund für die Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung bei der illegal errichteten Biogasanlage? Geht die zuständige Behörde davon aus, dass die illegal gebaute Biogasanlage nicht nachträglich genehmigungsfähig ist? Außer einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2013 über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes der Verwaltungsrechtssache gibt es keinen Verfahrensfortschritt. Es liegt bisher auch keine Klagebegründung der Klägerin vor. Dies hat keinerlei Einfluss auf die Zwangsgeldfestsetzung. Diese erfasst lediglich Teile der Tierhaltungsanlage, weil nur diese Anlagenteile zum Zeitpunkt der Festsetzungsverfügung vorausgegangenen Ortsbesichtigung in Nutzung waren. Die Verfügung vom 24. Oktober 2012 bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Teile der Biogasanlage. Die Verfügung (Nutzungsuntersagung) wurde erlassen, weil sich zu dieser Zeit Nachlieferungen zu den Bauvorlagen zum Nachweis der materiellen Legalität für die nachträgliche Genehmigungserteilung verzögerten und auch die zwischenzeitlich mit Maishackschnitzeln gefüllten Fahrsilos nicht entsprechend den zu stellenden Anforderungen hergestellt waren. Ebenso waren Maßnahmen zur nachträglichen Herstellung der erforderlichen Leckerkennung für die Fermenter nicht festgelegt. Da seit dem Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2011 für die Biogasanlage auch ein Betreiberwechsel auf die Bio Power Binde GmbH angezeigt worden ist und aufgrund der genannten Feststellung teils weitergehende und detailliertere Anordnungen zu treffen waren, wurde in Bezug auf die Biogasanlage eine neue Verfügung erlassen. Die zuständige Behörde geht nicht davon aus, dass die illegal gebaute Biogasanlage nicht nachträglich genehmigungsfähig ist. 4 6. Waren die anderen illegal errichteten Anlagenteile (Zwischenbauten, Technikgebäude ) Teil der Verfügung vom 24. Oktober 2012? Falls nein, warum nicht? Die Anlagenteile der Tierhaltungsanlage waren nicht Teil der Verfügung vom 24. Oktober 2012, weil diese bereits von der bauaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 7. Februar 2011 erfasst sind und für diesen Teil kein Betreiberwechsel - wie zu der Biogasanlage - stattgefunden hat. 7. Falls Grundwasser für die Schweinehaltungsanlage entnommen wird, liegt eine wasserrechtliche Genehmigung hierfür vor? Welche Behörde hat zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Genehmigung erteilt? Was ist Gegenstand dieser wasserrechtlichen Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen ? Die Schweinezucht Binde GmbH entnimmt Grundwasser. Als zuständige untere Wasserbehörde hat der Altmarkkreis Salzwedel mit Bescheid vom 11. Januar 2006 eine wasserrechtliche Erlaubnis mit der Reg.-Nr. 70.1.H7010024 erteilt. Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Entnahme von Grundwasser zur Versorgung einer Schweinemastanlage von 2540 Großvieheinheiten mit Tränkwasser in einem Umfang von bis zu 35 Kubikmeter pro Stunde, bis zu 175 Kubikmeter pro Tag und insgesamt bis zu 70.000 Kubikmeter pro Jahr am Standort Binde. Eine wesentliche Nebenbestimmung ist die Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2020. Darüber hinaus sind die geförderten Grundwassermengen zu messen. Die Messergebnisse sind monatlich aufzuzeichnen und dem Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde bis zum 31.03. eines jeden Jahres ohne Aufforderung zu übergeben. Den Bediensteten des Landkreises oder seinen Beauftragten und den Bediensteten des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft in seiner Funktion als Gewässerkundlicher Landesdienst ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen und die behördliche Überprüfung zu gewähren. 8. Falls Grundwasser entnommen wird, wird es in einer betriebseigenen An- lage aufbereitet? Ja. 9. Wie ist die Funktionsweise des Niederschlagswassersystems am Be- triebsstandort der Schweinezucht Binde GmbH in der heutigen Praxis und wie und wohin erfolgen die Einleitungen? Bitte erläutern. Am Betriebsstandort der Schweinezucht Binde GmbH wird das auf Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser in das Grundwasser und in den Flöt- und Mühlengraben eingeleitet. Auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes fällt unbedenkliches, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser an. Dieses Niederschlagswasser wird über Versickerungsflächen und eine Versickerungsmulde in das Grundwasser sowie über eine vorhandene Rohrleitung in den Flöt- und Mühlengraben eingeleitet. Auf dem nördlichen Teil des Betriebsgeländes fällt von Getreidesiloflächen gering verunreinigtes Nieder- 5 schlagswasser an. Dieses Niederschlagswasser wird zurzeit über ein Absetzbecken in ein zentrales Becken zur Versickerung geleitet. 10. Für die Einleitung von Niederschlagswasser (ist unverschmutzt) in den Flöt- und Mühlengraben liegt eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung (WNG) der Wasserwirtschaftsdirektion vom 19. Februar 1969 vor. Aus Sicht der unteren Wasserbehörde des Altmarkkreises Salzwedel soll diese 44 Jahre alte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung bis zur Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bestandskräftig sein. Ist es richtig, dass sich diese Genehmigung nur auf eine Schweinehaltungsanlage mit rund 8.000 Tieren bezieht und für die erweiterten Anlagenteile der Schweinezucht Binde GmbH keine wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis vorliegt? Wie begründet die untere Wasserbehörde diese Entscheidung vor dem Hintergrund, dass es umfangreiche Anlagenänderungen gegeben hatte? Wie beurteilt die Landesregierung diesen Sachverhalt juristisch? Die Wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung (WNG) vom 19. Februar 1969 regelte die Ableitung des unverschmutzten Niederschlagswassers von einer Schweinemastanlage mit 6.000 Tieren in den Flöt- und Mühlengraben. Der Altmarkkreis Salzwedel hat mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 diese wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung widerrufen. Eine andere wasserrechtliche Erlaubnis liegt noch nicht vor. Der entsprechende Antrag ist mit Datum vom 6. Dezember 2005 beim Altmarkkreis Salzwedel eingereicht worden. Die Nutzungsgenehmigung war unbefristet erteilt worden und bestandskräftig. Gründe für eine Rücknahme bzw. einen Widerruf des Bescheides waren aus der Erhöhung der Tierzahl wasserrechtlich nicht gegeben. Die Entscheidung der unteren Wasserbehörde des Altmarkkreises Salzwedel ist rechtlich nicht zu beanstanden. 11. Nach Information des LVwA wurde mit Datum vom 6. Dezember 2005 beim Altmarkkreis Salzwedel ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser gestellt, der die Anlagenänderungen und -erweiterungen berücksichtigt. Laut Schreiben vom LVwA wurden erst am 21. Dezember 2011 die letzten fehlenden Unterlagen vom Betreiber eingereicht, sodass anschließend eine abschließende Bearbeitung möglich war. Wieso duldete die Behörde die sechsjährige Dauer des Genehmigungsverfahrens, das nur durch die fehlende Mitwirkung des Antragstellers verursacht wurde? In dem Genehmigungsverfahren war neben der Mitwirkungspflicht des Betreibers der Schweineanlage auch eine komplexe Verfahrenskoordinierung zwischen Bundesimmissionsschutzrecht, Baurecht und Wasserrecht zu beachten, die Einfluss auf die Verfahrenslänge hatten. 6 12. Kann die Landesregierung bestätigen, dass jetzt eine neue wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung von Niederschlagswasser vorliegt? Wenn ja, welche Behörde hat zu welchem Zeitpunkt diese Genehmigung erteilt und was ist Gegenstand dieser neuen wasserrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis einschließlich der Nebenbestimmungen? Für die Einleitung des Niederschlagswassers vom südlichen Teil des Betriebsgeländes liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis mit der Reg.-Nr. H7097037 vor. Diese hat die zuständige untere Wasserbehörde des Altmarkkreises Salzwedel mit Datum vom 3. Dezember 2012 erteilt. Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Einleitung der von den Dach- und befestigten Flächen anfallenden unbedenklichen nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswasserabflüsse von dem südlichen Teilbereich der Schweineanlage in Binde über Versickerungsflächen, Versickerungsmulden in das Grundwasser und über ein kombiniertes Regenrückhalte- und Versickerungsbecken mit Drosselleitung in das oberirdische Gewässer 2. Ordnung, Flötund Mühlengraben. Die Erlaubnis ist unbefristet erteilt. Die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den Antragsunterlagen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu warten, so dass sie jederzeit ihren Zweck erfüllen, ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet und eine Überlastung ausgeschlossen ist. Der Inhaber der Erlaubnis hat die untere Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Havarien mit möglichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten. Die Erlaubnis enthält darüber hinaus Nebenbestimmungen zur Selbstüberwachung der Anlagen, die auch eine vierteljährliche Beprobung des an den vorgenannten Stellen eingeleiteten Niederschlagswassers einschließt. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und dem Altmarkkreis Salzwedel als untere Wasserbehörde bis zum 31.03. eines jeden Jahres ohne Aufforderung zu übergeben. Für die Einleitung des Niederschlagswassers vom nördlichen Teil des Betriebsgeländes liegt noch keine wasserrechtliche Erlaubnis vor. Aufgrund unvollständiger Angaben bzw. Unterlagen hat der Altmarkkreis Salzwedel dieses Erlaubnisverfahren noch nicht eröffnet. 13. Wie bereitet die Schweinezucht Binde GmbH ihr Abwasser auf und wo wird es eingeleitet? Gibt es eine betriebseigene Abwasseranlage? Liegt für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung vor? Welche Behörde hat zu welchem Zeitpunkt eine entsprechende Genehmigung erteilt ? Was ist Gegenstand dieser wasserrechtlichen Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen? Bei der Schweinezucht Binde GmbH fallen zurzeit neben Niederschlagswasser noch Sanitärabwasser und Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Filterrückspülwasser ) an. Das Sanitärabwasser wird in einer abflusslosen Grube gesammelt und dem Verband kommunaler Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (VKWA) Salzwedel angedient. Das Filterrückspülwasser wird in einem Tankwagen gesammelt und soll ebenfalls dem VKWA Salzwedel angedient werden. Zurzeit gibt es keine betriebseigene Schmutzwasserbehandlungsanla- 7 ge. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Sanitärabwasser oder Filterrückspülwasser ist bisher nicht erteilt worden. 14. In einem Schreiben des LVwA vom 3. Dezember 2012 an die Bürgerinitia- tive für ein lebendiges und lebenswertes Binde e. V. wird ausgeführt, dass bei einem Ortstermin am 4. September 2012 vom Altmarkkreis Salzwedel festgestellt wurde, dass in das Niederschlagswassersystem mit Einleitung in das Grundwasser Abwasser aus der Wasseraufbereitung des Wasserwerkes eingebracht wird. Was bedeutet diese Information, welches Wasser wird wo eingeleitet und welche Funktion hat das Wasserwerk? Bitte erläutern Sie den entsprechenden Sachverhalt, wie er sich heute in der Praxis darstellt. Welche Folgen hat der vom Altmarkkreis festgestellte Sachverhalt für die Umwelt und insbesondere das Grundwasser? Hat sich die Schweinezucht Binde GmbH zwischenzeitlich dazu geäußert? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, was gedenkt die Landesregierung in dieser Angelegenheit zu tun? Die Abwassereinleitung in das Grundwasser hat der Altmarkkreis Salzwedel zwischenzeitlich untersagt, da dafür keine wasserrechtliche Erlaubnis vorhanden ist. Zu der Frage der Standorte der Abwassereinleitungen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 13 verwiesen. Die Tränkwasserversorgung der Schweineanlage erfolgt über das betriebseigene Wasserwerk. Im Wasserwerk wird Grundwasser gefördert und vor Nutzung in der Schweineanlage aufbereitet. Es erfolgt eine Enteisenung des geförderten Grundwassers über mehrere Kiesfilter. Zur Erhaltung der Funktion ist regelmäßig eine Rückspülung der Filter erforderlich. Die zeitweilige Einleitung von Filterrückspülwasser hat nicht zu einer nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers geführt. Der Altmarkkreis Salzwedel hat mitgeteilt, dass die Einleitung des Filterrückspülwassers eingestellt worden ist und dieses zum VKWA Salzwedel abgefahren werden soll. 15. Die Einleitung von Niederschlagswasser aus den Siloflächen in das Nie- derschlagswassersystem, welches in den Flötgraben führt, wurde mit Bescheid vom 26. August 2012 durch den Altmarkkreis Salzwedel untersagt. Am 7. November 2012 wurde durch den Landkreis aus dem Flötgraben eine Wasserprobe entnommen, um zu kontrollieren, ob die Einleitungsuntersagung eingehalten wird. Den Behörden müsste inzwischen ein Ergebnis der Wasserprobe vorliegen. Welches Resultat liegt vor und welche Folgen gehen ggf. daraus hervor? Die Wasserbeprobung vom 7. November 2012 und weitere Beprobungen belegen , dass aus dem Silobereich keine Niederschlagswasserableitung mehr in den Flöt- und Mühlengraben stattfindet. 8 16. Ist mit dem Betreiber der Anlage inzwischen die Anhörung zur Vollstreckung von Maßnahmen aus der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 7. Februar 2011 abgeschlossen worden? Gibt es eine Frist für dieses Anhörungsverfahren? Wenn die Anhörung bereits abgeschlossen wurde, wie ist das Ergebnis? Welche Umstände und Gründe würden dazu führen, die Anhörung als gescheitert zu erklären und welche Konsequenzen hätte das für das zurzeit laufende nachträgliche Baugenehmigungsverfahren? Die Anhörung ist abgeschlossen. Die Anhörungsfrist endete am 5. Dezember 2012. Am 26. November 2012 fand im Landesverwaltungsamt eine Besprechung mit Vertretern der Antragstellerin statt. Zu diesem Zeitpunkt noch erforderliche Unterlagen wurden kurzfristig nachgereicht. Im Ergebnis konnte die nachträgliche Baugenehmigung mit Datum vom 10. Januar 2013 erteilt werden.