Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1934 21.03.2013 (Ausgegeben am 26.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dietmar Weihrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abstandserlass Kleine Anfrage - KA 6/7807 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Jahr 1993 wurde in Sachsen-Anhalt der Abstandserlass („Abstände zwischen Industrie - bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung unter den Aspekten des Immissionsschutzes“) veröffentlicht. Die Anlage 1 zu diesem Erlass enthält die Abstandsliste. Die in der Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände beziehen sich auf Mindestabstände zwischen Wohnnutzungen und bestimmten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Diese Anlagen werden in der Abstandsliste nach ihren Bezeichnungen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV benannt. Der Abstandserlass gilt allgemein als antizipiertes Sachverständigengutachten. Die 4. BImSchV wurde seit 1993 mehrfach geändert, sowohl hinsichtlich bestimmter Schwellenwerte, hinsichtlich der Bezeichnung von Anlagen als auch hinsichtlich der Nummerierung. Der Abstandserlass Sachsen-Anhalt wurde jedoch nicht angepasst. In anderen Ländern erfolgten entsprechende Änderungen des Abstandserlasses. So wurde z. B. in NRW im Jahr 2007 eine neue Fassung des Abstandserlasses veröffentlicht , die zudem den fortgeschrittenen Stand der Umweltschutztechnik verstärkt berücksichtigt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt 1. Entspricht die Abstandsliste aus dem Abstandserlass Sachsen-Anhalt nach Auffassung der Landesregierung der gültigen Fassung der 4. BImSchV? Nein. 2 2. Plant die Landesregierung eine Anpassung des Abstandserlasses? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Die Landesregierung prüft, ob eine Anpassung bzw. Überarbeitung vorgenommen werden muss. 3. Sieht die Landesregierung mögliche negative Auswirkungen auf Rechts- streitigkeiten infolge der nicht erfolgten Anpassung des Abstandserlasses ? Nein. Der Abstandserlass ist für Genehmigungsverfahren nicht heranzuziehen. Eine Aktualisierung des Abstandserlasses ist deswegen bei Änderungen der 4. BImSchV nicht erforderlich. Die Liste der Anlagen im Abstandserlass basiert zwar auf der Anlagenliste des Anhangs der 4. BImSchV, jedoch wird in Nr. 2.2.1 des Abstandserlasses erläutert, dass die Nennung der Nummern des Anhangs der 4. BImSchV lediglich einen Hinweis auf ein mögliches Genehmigungserfordernis für die jeweilige Anlageart bedeutet. 4. Sieht die Landesregierung die Entwicklung des Stands der Umweltschutz- technik seit 1993 durch den gültigen Abstandserlass in ausreichendem Maß berücksichtigt? Diese Frage kann erst nach Abschluss der Prüfung, ob eine Anpassung bzw. Überarbeitung des Abstandserlasses erforderlich ist, abschließend beantwortet werden.