Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1947 25.03.2013 (Ausgegeben am 26.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Versteuerung der Honorare von V-Personen der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7782 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurden nach Kenntnissen der Landesregierung Honorare für V-Personen oder Informanten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport in der Vergangenheit und gegenwärtig versteuert bzw. entsprechend an die Finanzämter abgeführt? Ja. 2. Zu welchem Steuersatz wurden bislang Honorare von V-Personen oder In- formanten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport versteuert und variierte dieser in der Höhe oder existiert ein gleich bleibender Pauschalsteuersatz? Der pauschale Steuersatz betrug gleichbleibend 10 %. 3. Wie erklärt die Landesregierung die Höhe dieses Informantensteuersatzes im Hinblick auf die sonst üblichen Steuersätze für „sonstige“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Die Höhe des Steuersatzes ist auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 19. Februar 1963 zurückzuführen. Mit diesem wurde dem Bundesamt für Verfassungsschutz gestattet, für die an seine V-Personen in jedem Kalenderjahr gezahlten Prämien die Einkommensteuer in einer Pauschale von 10 % der Prämiensumme einzubehalten und abzufüh- 2 ren. Im Jahr 1996 beschlossen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass im Hinblick auf die verfassungsmäßig gebotene Gleichmäßigkeit der Besteuerung zukünftig eine generelle Durchführung des pauschalen Steuerabzugs für Prämienzahlungen an V-Personen in Bund und Ländern erforderlich sei. Daraufhin wurden das pauschale Besteuerungsverfahren und der Steuersatz von 10 % übernommen. 4. Wie ist nach Kenntnissen der Landesregierung sichergestellt, dass die zu zahlenden Steuern auf Honorare von V-Personen oder Informanten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport auch tatsächlich beim Finanzamt abgeführt werden? Die Abführung der zu zahlenden Steuer wird dadurch sichergestellt, dass diese von der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport selbst vorgenommen wird. 5. Werden die Steuern erst nach der Honorarauszahlung mit den V-Per- sonenführern oder vor der Übergabe - analog der Lohnsteuerauszahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Unternehmen an den Staat - abgeführt? Die Steuer wird jährlich im darauffolgenden Kalenderjahr abgeführt. 6. Durch welche Stelle oder Behörde und an wen werden nach Kenntnissen der Landesregierung die zu versteuernden Beträge auf Honorare von V-Personen oder Informanten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport abgeführt? In welcher Form führt wer darüber Buch bzw. werden jene Geldflüsse dokumentiert? Die Steuer wird durch die Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport an das zuständige Finanzamt Magdeburg abgeführt. Die vorgenommene Berechnung der Steuerschuld wird als zahlungsbegründende Unterlage der Anweisung beigefügt. 7. Erfüllen gegebenenfalls benutzte Quittungen zur Dokumentation nach Kenntnissen der Landesregierung in ihrer Form die üblichen Anforderungen der Finanzämter bei herkömmlichen Steuererklärungen? Die benutzten Quittungen erfüllen die Anforderungen des § 368 BGB. Im Übrigen ist es unmaßgeblich, ob die Quittungen in ihrer Form den üblichen Anforderungen der Finanzämter bei herkömmlichen Steuererklärungen genügen würden , da die Quittungen keinen Eingang in eine herkömmliche Steuererklärung finden. 8. Ist mit dem in der Antwort zu Frage 2 genannten Steuersatz die Steuer- schuld für V-Personen oder Informanten der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport ausreichend ermittelbar, oder besteht die Möglichkeit, Werbungskosten (beispielsweise Essens- oder Fahrtkosten zum Treffen mit V-Personenführern, Aufwendungen wie Computerelektronik zur Kommunikation mit dem Amt, Fahrtkosten für Busfahrten zu Demonstrationen, Szeneliteratur, Arbeitsmittel etc.) abzu- 3 setzen? Wenn ja, in welcher Art und Weise? Existiert dafür eine Pauschale , wenn ja, in welcher Höhe? Das Erfordernis der Wahrung der Anonymität der Zahlungsempfänger schließt die Ermittlung eines individuellen Steuersatzes praktisch aus. Daher besteht keine Möglichkeit, mit der Tätigkeit als V-Person zusammenhängende Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend zu machen. 9. Sind nach Kenntnissen der Landesregierung bei der Steuerberechnung der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres und Sport für V-Personen oder Informanten auch steuerfreie Feiertags-, Sonntagsoder Nachtzuschläge vorgesehen oder werden entsprechend abgerechnet ? Nein.