Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1948 25.03.2013 (Ausgegeben am 26.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Versteuerung der Honorare von V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7784 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurden nach Kenntnissen der Landesregierung Honorare für V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt in der Vergangenheit und gegenwärtig versteuert bzw. entsprechend an die Finanzämter abgeführt? Ja. 2. Zu welchem Steuersatz wurden bislang Honorare von V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt versteuert und variierte dieser in der Höhe oder existiert ein gleichbleibender Pauschalsteuersatz? Honorare von V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt wurden und werden zu einem pauschalen Steuersatz von 10 % versteuert. 3. Wie erklärt die Landesregierung die Höhe dieses Informantensteuersatzes im Hinblick auf die sonst üblichen Steuersätze für „sonstige“ Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen? Die Höhe des Steuersatzes ist auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 19. Februar 1963 zurückzuführen. Mit diesem wurde dem Bundesamt für Verfassungsschutz gestattet, für die an seine V-Personen in jedem Kalenderjahr gezahlten Prämien die Einkommensteuer in einer Pauschale von 10 % der Prämiensumme einzubehalten und abzuführen . Im Jahr 1996 beschlossen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass im Hinblick auf die verfassungsmäßig gebotene Gleichmäßig- 2 keit der Besteuerung zukünftig eine generelle Durchführung des pauschalen Steuerabzugs für Prämienzahlungen an V-Personen in Bund und Ländern erforderlich sei. Daraufhin wurden das pauschale Besteuerungsverfahren und der Steuersatz von 10 % übernommen. 4. Wie ist nach Kenntnissen der Landesregierung sichergestellt, dass die zu zahlenden Steuern auf Honorare von V-Personen bei der Polizei SachsenAnhalt auch tatsächlich beim Finanzamt abgeführt werden? Die Abführung der pauschalierten Steuer wird dadurch sichergestellt, dass sie nicht durch die V-Person selbst, sondern durch die Polizeibehörde, welche die V-Person führt, vorgenommen wird. 5. Werden die Steuern erst nach der Honorarauszahlung an die V-Person bei der Polizei oder vor der Übergabe - analog der Lohnsteuerauszahlung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch Unternehmen an den Staat - abgeführt? Die Abführung der einbehaltenen pauschalierten Steuer erfolgt zum Jahresende vor dem jeweiligen Kassenschluss in einem Gesamtbetrag. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Durch welche Stelle oder Behörde und an wen werden nach Kenntnissen der Landesregierung die zu versteuernden Beträge auf Honorare von V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt abgeführt? In welcher Form führt wer darüber Buch bzw. werden jene Geldflüsse dokumentiert? Die Steuer wird durch die jeweilige Polizeibehörde, die die V-Person führt, an das zuständige Finanzamt - derzeit das Finanzamt Magdeburg - abgeführt. Die Dokumentation und Nachweisführung hierüber obliegt der Verantwortung der Verwaltung der jeweiligen Polizeibehörde. 7. Erfüllen gegebenenfalls benutzte Quittungen zur Dokumentation nach Kenntnissen der Landesregierung in ihrer Form die üblichen Anforderungen der Finanzämter bei herkömmlichen Steuererklärungen? Die benutzten Quittungen erfüllen die üblichen Anforderungen der Finanzämter. 8. Ist mit dem in der Antwort zu Frage 2 genannten Steuersatz die Steuer- schuld für V-Personen der Polizei Sachsen-Anhalt ausreichend ermittelbar , oder besteht die Möglichkeit, Werbungskosten (beispielsweise Essens - oder Fahrtkosten zum Treffen mit V-Personenführern, Aufwendungen wie Computerelektronik zur Kommunikation mit dem Amt, Fahrtkosten für Busfahrten zu Demonstrationen, Szeneliteratur, Arbeitsmittel etc.) abzusetzen? Wenn ja, in welcher Art und Weise? Existiert dafür eine Pauschale , wenn ja, in welcher Höhe? Das Erfordernis der Wahrung der Anonymität der Zahlungsempfänger schließt die Ermittlung eines individuellen Steuersatzes praktisch aus. Daher besteht keine Möglichkeit, mit der Tätigkeit als V-Person der Polizei Sachsen-Anhalt 3 zusammenhängende Aufwendungen als solche in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend zu machen. 9. Sind nach Kenntnissen der Landesregierung bei der Steuerberechnung für V-Personen bei der Polizei auch steuerfreie Feiertags-, Sonntags- oder Nachtzuschläge vorgesehen oder werden entsprechend abgerechnet? Nein.