Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1950 26.03.2013 (Ausgegeben am 27.03.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Umgang mit den Honorarleistungen an V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt in Bezug auf den Erhalt von Transferleistungen Kleine Anfrage - KA 6/7785 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Werden nach Kenntnissen der Landesregierung V-Personen im Rahmen ihrer Anwerbung als Quelle dazu aufgefordert, über die Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Polizei Sachsen-Anhalt zu schweigen? Existiert hierzu eine schriftliche Verpflichtung? Vertrauenspersonen und Informanten werden im Rahmen ihrer Anwerbung verpflichtet , über ihre Zusammenarbeit mit der Polizei Verschwiegenheit zu wahren . Hierüber existiert keine schriftliche Verpflichtung. 2. Falls die Frage unter Ziffer 1 mit „Ja“ beantwortet wird: Welche Konse- quenzen haben angeworbene Quellen zu erwarten, wenn sie der Verpflichtung nicht nachkommen und die Öffentlichkeit, Angehörige oder Dritte über die Zusammenarbeit mit der Polizei in Kenntnis setzen? Die hieraus resultierenden Konsequenzen sind abhängig vom Inhalt und dem Adressaten der Offenbarung und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Im Regelfall hat sich die Vertrauensperson/der Informant damit als ungeeignet und unzuverlässig erwiesen sowie gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit verstoßen, was die Beendigung der Zusammenarbeit nach sich zieht. Hinzu kommt die Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz der Offenbarung gegenüber Dritten. In Frage kommt hier insbesondere ein Verstoß gegen die §§ 94-97b, 133, 201, 203, 204, 353b Strafgesetzbuch (StGB). 2 3. Sind nach Kenntnissen der Landesregierung V-Personen bei der Polizei Sachsen-Anhalt, die gleichzeitig Transferleistungen beziehen, von einer Mitwirkungspflicht (im Fall von ALG II seit 2005 nach § 60 SGB II) ausgeschlossen , welche regelt, dass Leistungsempfänger oder Leistungsbeantragende der Agentur für Arbeit jegliche Einkommen, Vermögen oder Leistungen mitteilen müssen? Wenn ja, warum? Grundsätzlich ist eine V-Person verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für den Bezug von Transferleistungen erheblich sind. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers unterliegt jedoch bestimmten, in § 65 SGB I näher bezeichneten Grenzen. Insbesondere besteht gemäß § 65 I Nr. 2 SGB I eine Mitwirkungspflicht nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund stellt für die V-Person die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihre Zusammenarbeit mit der Polizei dar. Eine Anzeige der Geldbezüge ohne Angabe des Zuwendenden und ohne Vorlage von Quittungen unter Hinweis darauf, dass die V-Person zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, könnte Rückschlüsse auf ihre Zusammenarbeit mit der Polizei zulassen. Vor dem Hintergrund des zuvor Geschilderten ist die V-Person nicht verpflichtet , ihre Einkünfte der Agentur für Arbeit oder dem Sozialamt gegenüber offen zu legen. Diese Verfahrensweise ist einstimmige Beschlusslage in den entsprechenden kriminalpolizeilichen Gremien. Ein weitergehender Regelungsbedarf wird nicht gesehen.