Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1961 03.04.2013 (Ausgegeben am 11.04.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Umgang von Behörden im Land Sachsen-Anhalt mit sog. Facebook-Partys, Flashmobs etc. Kleine Anfrage - KA 6/7813 Vorbemerkung des Fragestellenden: Medienberichten zufolge versucht die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt derzeit die Kosten eines Einsatzes aufgrund einer sog. Facebook-Party mittels offener Einladung im Oktober 2012 in Magdeburg auf von ihr identifizierte mutmaßliche Veranstalter umzulegen. Selbiges gilt für die Stadt Magdeburg, die nach Medienberichten ebenfalls Gebührenbescheide an Personen versandt hat, die sie für Mitveranstaltende hält. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele sog. Facebook-Partys mittels offener Einladungen, Flashmobs oder vergleichbare Veranstaltungen wurden in den letzten fünf Jahren in Sachsen-Anhalt in welchen Kommunen geplant und kamen den Behörden zur Kenntnis? Welche Veranstaltungen der Fragesteller unter „Facebook-Partys“, „Flashmobs“ oder „vergleichbaren Veranstaltungen“ versteht, ist in der Fragestellung nicht näher bestimmt. Es wird davon ausgegangen, dass solche Veranstaltungen gemeint sind, zu denen über soziale Netzwerke ein nicht begrenzter Personenkreis öffentlich eingeladen wurde, wegen einer Vielzahl zu erwartender unkontrolliert handelnder und ggf. gewaltbereiter Teilnehmer erhebliche Störungen der öffentlichen 2 Sicherheit (z. B. die Begehung von Straftaten) zu befürchten waren und aus diesem Grunde entsprechende (einzelfallbezogene) polizeiliche und verwaltungsbehördliche gefahrenabwehrende Maßnahmen ergriffen wurden. Den Behörden wurden Einladungen zu folgenden fünf Veranstaltungen im o. g. Sinne bekannt: • am 4. August 2012 in Magdeburg • am 4. August 2012 in Bad Dürrenberg • am 11. August 2012 in Magdeburg • am 5. Oktober 2012 in Magdeburg • am 21. Dezember 2012 in Dessau-Roßlau 2. Welche dieser Veranstaltungen wurden von Behörden jeweils beauflagt und/oder verboten? Hinsichtlich der für den 4. August 2012 in Bad Dürrenberg geplanten Veranstaltung wurde seitens der Polizei durch Gespräche mit dem ermittelten Veranstalter erfolgreich darauf hingewirkt, dass die Veranstaltung abgesagt wird. Auch hinsichtlich der für den 11. August 2012 in Magdeburg geplanten Veranstaltung wurde seitens der Stadt Magdeburg durch Gespräche mit dem ermittelten Veranstalter erfolgreich darauf hingewirkt, dass die Veranstaltung abgesagt wird. Die für den 5. Oktober 2012 in Magdeburg geplante Veranstaltung wurde durch die Stadt Magdeburg untersagt. Die für den 21. Dezember 2012 in Dessau-Roßlau geplante Veranstaltung wurde durch die Stadt Dessau-Roßlau untersagt. 3. Wie viele der Veranstaltungen fanden mit welcher Teilnehmerzahl (ggf. auch trotz verfügter Verbote) statt? Die Veranstaltung am 4. August 2012 in Magdeburg fand mit ca. 1.200 Teilnehmern statt. 4. Welche Kosten entstanden durch Polizeieinsätze sowie durch Einsätze kommunaler Ordnungsdienste im direkten Zusammenhang mit oben genannten Veranstaltungen? Bitte die Antworten auf die Fragen 1 bis 4 bei Bedarf in einer Tabelle darstellen. Im Zusammenhang mit der Verhinderung der Veranstaltung am 5. Oktober 2012 wurden seitens der Stadt Magdeburg Kosten von ca. 7.000 € und seitens der Polizei Kosten in Höhe von 215.000 € ermittelt. Im Zusammenhang mit der Verhinderung der Veranstaltung am 21. Dezember 2012 in Dessau-Roßlau wurden seitens der Stadt Dessau-Roßlau Kosten in Höhe von 241,50 € und seitens der Polizei Kosten in Höhe von 235, 52 € ermittelt . 3 5. In welchen der oben genannten Fälle haben Kommunen oder Behörden des Landes Sachsen-Anhalt auf welcher Rechtsgrundlage versucht, die Kosten entsprechender Einsätze auf von ihnen identifizierte Veranstalter umzulegen? Wie viele Personen betraf dies? Erlangten entsprechende Bescheide Rechtskraft und wurden sie ggf. gerichtlich bestätigt? Die Stadt Magdeburg hat gegen zwei Personen Kostenfestsetzungsbescheide in Höhe von jeweils 2.500,00 € erlassen. Die Bescheide sind noch nicht bestandskräftig . Die Stadt Dessau-Roßlau hat gegen drei Personen Kostenfestsetzungsbescheide in Höhe von jeweils 80,50 € erlassen. Diese Bescheide sind bestandskräftig . Die Kostenerhebung erfolgte auf der Grundlage der §§ 1, 3, 5 und 14 VwKostG LSA und des § 1 AllGO LSA in Verbindung mit der lfd. Nr. 60, Tarifstelle 1 des AllGO-Kostentarifs. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord prüft im Hinblick auf den Einsatz am 5. Oktober 2012 in Magdeburg, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Kosten geltend zu machen sind. Die verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörung der betroffenen Personen ist noch nicht abgeschlossen. 6. Wie beurteilt die Landesregierung hinsichtlich der Antworten auf die Fra- gen 1 bis 5 die Situation in Bezug auf sog. Facebook-Partys und ähnliche Veranstaltungen in Sachsen-Anhalt? Geht die Landesregierung künftig von einer steigenden Anzahl solcher Veranstaltungen aus? 7. Sieht die Landesregierung die Verhängung drastischer Bußgeldbescheide und/oder die Umlegung der Kosten von Polizeieinsätzen auf etwaige Veranstaltende in nicht unbeträchtlicher Höhe als geeignetes Mittel zur Einhegung von Facebook-Partys, Flashmobs und ähnlichen Veranstaltungsformaten an? Antwort auf die Fragen 6 und 7: Eine gesicherte Prognose über die künftige Entwicklung derartiger Veranstaltungen und darüber, ob der Erlass von Bußgeld- oder Kostenfestsetzungsbescheiden eine Wirkung auf das künftige Verhalten von Nutzern sozialer Netzwerke entfalten könnte, kann nicht getroffen werden.