Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1974 15.04.2013 (Ausgegeben am 16.04.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Christoph Erdmenger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Insolvenzverwalter I Kleine Anfrage - KA 6/7814 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. In welchen Fällen wurde Herr M. seit dem Jahr 2000 von sachsen- anhaltischen Amtsgerichten als Insolvenzverwalter berufen? Bitte jeweils mit Namen des Unternehmens, Jahr der Berufung des Verwalters, Ergebnis des Insolvenzverfahrens und Insolvenzmasse aufführen. In dem Zeitraum von 2000 bis Anfang März 2013 wurde Herr M. von einem Amtsgericht in Sachsen-Anhalt nicht neu zum Insolvenzverwalter bestellt. 2. In welchen Fällen wurden von Gläubigern Zweifel an der ordnungsge- mäßen Tätigkeit von Herrn M. an das betroffene Amtsgericht herangetragen ? Bitte mit Datum und Gegenstand der Zweifel aufführen. Im Jahre 1996 fragte die Deutsche Bank AG bei dem Amtsgericht HalleSaalkreis im Hinblick auf eine Verzögerung bei der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach. Das Amtsgericht hat daraufhin von dem Verwalter M. die Legung einer Zwischenrechnung gefordert. Nachfolgend hat er den zurückliegenden Verlauf des Verfahrens und die von ihm eingeleiteten Maßnahmen berichtet sowie den aktuellen Vermögensstatus dargestellt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 wandte sich der Herausgeber eines in Sachsen-Anhalt erscheinenden Pressemagazins mit einem Auskunftsersuchen nach § 4 des Pressegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an das Ministerium für Justiz und Gleichstellung. In dem Auskunftsersuchen führte er aus, dass nach seiner Kenntnis in einem bei dem Amtsgericht Magdeburg geführten Gesamtvollstreckungsverfahren vom Gesamtvollstreckungsverwalter Forderungen aus unerlaubter Handlung gegen Herrn M. geltend gemacht worden seien. Die- 2 se Forderung sei im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M. ausgefallen . In dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte er in einfacher Abschrift das Protokoll einer bei dem Amtsgericht Magdeburg geführten nichtöffentlichen Sitzung vor, aus dem sich zusätzlich ergibt, dass die Quote in dem Gesamtvollstreckungsverfahren durch Beschluss vom 26. September 2012 mit „Null“ festgestellt worden ist. Die Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO blieb einer weiteren Entscheidung des Amtsgerichtes vorbehalten. 3. Ab welchem Zeitpunkt war der Landesregierung die Selbstanzeige von Herrn M. bekannt? Was hat die Landesregierung daraufhin strafrechtlich und ggf. in Bezug auf laufende Insolvenzverfahren unternommen? Nach Kenntnis der Landesregierung hat Herr M. gegenüber einer Staatsanwaltschaft des Landes Sachsen-Anhalt keine Selbstanzeige erstattet. Im Ministerium der Justiz ging am 17. August 2005 ein Schreiben ein, in dem der Absender unter anderem angab, er recherchiere in der Angelegenheit des Insolvenzverwalters M. Dieser habe in Hannover Selbstanzeige erstattet und eingeräumt, Mandantengelder unterschlagen zu haben. Bei der Staatsanwaltschaft Halle wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn M. wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwalter in zwei noch nach der Gesamtvollstreckungsordnung verfahrensrechtlich abgewickelten Verfahren geführt. Hintergrund war die Mitteilung des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 11. Juli 2005 zu zwei Verfahren, in welchen sowohl ein Hinweis der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Hannover vom 27. Juni 2005 als auch ein Schreiben beigefügt war, in dem Herr M. seinen Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen erklärte. In beiden Verfahren hatte das Amtsgericht Halle-Saalkreis die umfangreichen Schlussrechnungen vom 30. Januar 2002 und 23. Juli 2004 bereits vorher gutachterlich überprüfen lassen . Neben diversen kleineren Mängeln beanstandete der Gutachter jeweils zwar grundsätzlich zulässige, allerdings in den beiden Fällen unzureichend belegte Zahlungen an Hilfskräfte. Das der Mitteilung des Amtsgerichts HalleSaalkreis beigefügte Schreiben des Amtsgerichts Hannover enthielt einen Hinweis auf „Gespräche des Herrn M. mit der Staatsanwaltschaft Hannover“, weshalb die damals zuständige Dezernentin dort telefonisch Nachfrage hielt. Das von der Staatsanwaltschaft Halle geführte Ermittlungsverfahren ist im Hinblick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover mit Verfügung vom 25. August 2005 vorläufig und nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2007 endgültig gem. § 154 StPO eingestellt worden . 4. Liegen der Landesregierung Angaben über Schadenssummen der Gläubi- ger vor, denen im Zuge von Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche nicht ausgezahlt wurden? Wenn nein, warum sind diese Summen nicht zu ermitteln? Der Landesregierung liegen keine Angaben dazu vor, dass Gläubigern in Insolvenzverfahren , die bei einem sachsen-anhaltischen Amtsgericht geführt wur- 3 den, Schäden erlitten haben, die auf einem strafrechtlich festgestellten Verhalten des Herrn M. beruhen. 5. Welche Schädigungen von Gläubigern sind der Landesregierung bei von durch Herrn M. betreuten Insolvenzverfahren bekannt? Bitte als Summe und soweit möglich, unter Auflistung der Einzelfälle aufführen. Der Landesregierung liegen keine Angaben dazu vor, dass Gläubigern in Insolvenzverfahren , die bei einem sachsen-anhaltischen Amtsgericht geführt wurden , Schäden erlitten haben, die auf einem strafrechtlich festgestellten Verhalten des Herrn M. beruhen. In Bezug auf das bereits in der Frage 2 erwähnte Gesamtvollstreckungsverfahren ist der Landesregierung nicht bekannt, ob die gegen Herrn M. geltend gemachte Forderung wegen unerlaubter Handlung bereits gerichtlich tituliert worden war oder ob es sich bei ihr nur um eine Forderung handelt, die nach Auffassung des Gesamtvollstreckungsverwalters besteht und demzufolge in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M. geltend gemacht worden ist.