Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1975 15.04.2013 (Ausgegeben am 16.04.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Disziplinarmaßnahmen bei der Polizei in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7832 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde die Statistik der Dienstaufsichtsbeschwerden für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Disziplinarstatistik für die Landespolizei für die Jahre 2010 bis 2012 ausgewertet. Die Zahlen zu den Dienstaufsichtsbeschwerden für das Jahr 2012 werden derzeit noch ausgewertet und in dem in Kürze erscheinenden Jahresbericht der Zentralen Beschwerdestelle vorgestellt. Für die Jahre 2008 und 2009 können mangels einer durchgehenden statistischen Erfassung und aufgrund abgelaufener Aufbewahrungsfristen keine Zahlen mitgeteilt werden. 1. Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden gab es in den letzten fünf Jahren bei der Polizei in Sachsen-Anhalt? Bitte getrennt nach Jahren und Polizeidirektionen aufschlüsseln. Für die Jahre 2010 und 2011 wurden folgende Dienstaufsichtsbeschwerden erfasst : 2010 2011 Dienstaufsichtsbeschwerden insgesamt 883 595 davon bearbeitet durch: Zentrale Beschwerdestelle 410 329 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord 216 67 2 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 112 76 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost 103 81 Landeskriminalamt 7 4 Fachhochschule Polizei 2 6 Landesbereitschaftspolizei 22 15 Technisches Polizeiamt 11 17 2. Worin lagen die Schwerpunkte dieser Dienstaufsichtsbeschwerden? Eine statistische Erfassung nach inhaltlichen Schwerpunkten der Beschwerden erfolgte nur in der Zentralen Beschwerdestelle. Für 2010 ergaben sich folgende Schwerpunkte: Strafverfolgung (28,4 %), Gefahrenabwehr (21,7 %), Straßenverkehr (23,3 %). 2011 wurde unterschieden zwischen Sachbeschwerden (76,6 %) und Verhaltensbeschwerden (23,4 %) 3. Wie viele dieser Dienstaufsichtsbeschwerden waren begründet, wie viele waren unbegründet und wurden aus welchen Gründen zurückgewiesen? 2010 waren 15,4 % der Beschwerden berechtigt und 84,6 % unberechtigt. 2011 waren 14,9 % der Beschwerden berechtigt und 85,1 % unberechtigt. Hauptgrund für eine Nichtberechtigung einer Beschwerde ist, dass sich das Verhalten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Überprüfung als rechtmäßig bzw. angemessen herausgestellt hat. In wenigen Fällen - im Jahr 2011 betraf dies 3,4 % der Beschwerden - ließ sich der Sachverhalt nicht aufklären. 4. In wie vielen Fällen kam es in den letzten fünf Jahren zu verwaltungsinter- nen Ermittlungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei der Polizei in Sachsen-Anhalt? Bitte getrennt nach Jahren und Polizeidirektionen aufschlüsseln. Für die Jahre 2010 bis 2012 wurden folgende Verwaltungsermittlungen bei der Landespolizei - getrennt nach Polizeivollzug und Polizeiverwaltung - erfasst: Polizeivollzug 2010 2011 2012 Verwaltungsermittlungen insgesamt 91 131 95 davon: Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord 31 37 38 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 8 10 2 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost 29 31 12 Landeskriminalamt 0 2 5 Fachhochschule Polizei 13 20 13 Landesbereitschaftspolizei 10 31 25 Technisches Polizeiamt 0 0 0 3 Polizeiverwaltung 2010 2011 2012 Verwaltungsermittlungen insgesamt 1 0 3 davon: Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord 0 0 2 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 0 0 0 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost 1 0 0 Landeskriminalamt 0 0 0 Fachhochschule Polizei 0 0 1 Landesbereitschaftspolizei 0 0 0 Technisches Polizeiamt 0 0 0 5. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den letzten fünf Jahren gegen wie viele Polizistinnen und Polizisten im Land Sachsen-Anhalt auf welcher Rechtsgrundlage geführt? Bitte getrennt nach Jahren und Polizeidirektionen aufschlüsseln. Gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wurden in den Jahren 2010 bis 2012 Disziplinarverfahren gemäß der folgenden Übersicht geführt : 2010 2011 2012 Disziplinarverfahren insgesamt 63 34 47 davon: Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord 29 13 22 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 14 13 8 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost 16 5 8 Landeskriminalamt 2 2 4 Fachhochschule Polizei 0 1 2 Landesbereitschaftspolizei 1 0 3 Technisches Polizeiamt 1 0 0 Rechtsgrundlage für die Durchführung von Disziplinarverfahren ist § 47 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit dem Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA). 6. Worin lagen die Schwerpunkte dieser Disziplinarverfahren? Die Gründe für die Einleitung von Disziplinarverfahren sind sehr unterschiedlicher Natur. Häufungen bei bestimmten Pflichtverletzungen betreffen im innerdienstlichen Bereich Alkoholverfehlungen und Fehlverhalten im Umgang mit Verwarngeld bzw. im außerdienstlichen Bereich die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr. a) In wie vielen Fällen handelte es sich bei den Disziplinarverfahren um die Reaktion auf einen innerdienstlichen oder einen außerdienstlichen Pflichtverstoß? 4 Soweit im Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ein Dienstvergehen festgestellt wurde, lassen sich die Disziplinarverfahren gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wie folgt dem innerdienstlichen bzw. außerdienstlichen Bereich zuordnen: 2010 2011 2012 innerdienstliches Dienstvergehen 52 24 28 außerdienstliches Dienstvergehen 4 0 6 inner- und außerdienstliches Dienstvergehen 1 5 6 b) In wie vielen Fällen handelte es sich bei den Disziplinarverfahren um eine Reaktion aufgrund einer Beschwerde von Bürgerinnen und Bürgern ? Wie viele Disziplinarverfahren wurden infolge von Beschwerden bei der Zentralen Beschwerdestelle der Polizei seit ihrer Einrichtung im Jahr 2009 geführt? Die erbeteten Angaben können nicht gemacht werden, da die Anlässe für die Einleitung von Disziplinarverfahren statistisch nicht erfasst werden. c) Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den letzten fünf Jahren wegen des Deliktes der Körperverletzung im Amt geführt? In den Jahren 2010 bis 2012 wurden insgesamt sechs Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit einer Körperverletzung im Amt geführt. In zwei Fällen hat sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt. In vier Fällen wurden entsprechende Dienstvergehen erwiesen, die sich nach den Sachverhalten wie folgt differenzieren lassen: unverhältnismäßige Anwendung polizeilicher Zwangsmittel 3 Fälle 2010 und 2012 endete jeweils ein Verfahren mit einer Einstellung, da aufgrund einer vorhergehenden strafrechtlichen Sanktion gemäß § 14 DG LSA die in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme unzulässig war. Im dritten Disziplinarverfahren wurde 2012 eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen, die jedoch noch nicht bestandskräftig ist. unbeabsichtigte Schussabgabe (Farbmarkierungswaffe ) 1 Fall Das Verfahren endete 2012 mit einem Verweis. 7. Mit welchem Ergebnis endeten die durchgeführten Disziplinarverfahren? In wie vielen Fällen kam es zur Verhängung einer Disziplinarstrafe? Bitte entsprechend der unter Frage 6 in den Buchstaben a bis c nachgefragten Differenzierung und nach Jahren aufschlüsseln. Die unter Nr. 5 aufgeführten Disziplinarverfahren gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wurden in den Jahren 2010 bis 2012 gemäß der folgenden Übersicht abgeschlossen: 5 2010 2011 2012 Einstellung, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen war 6 5 7 Einstellung aus anderen Gründen 21 15 16 Verweis 18 6 13 Geldbuße 9 4 5 Kürzung der Dienstbezüge 6 2 4 Zurückstufung 2 1 0 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 1 1 2 Soweit im Ergebnis der disziplinarrechtlichen Ermittlungen ein Dienstvergehen festgestellt wurde, lassen sich die Abschlussentscheidungen wie folgt nach dem innerdienstlichen bzw. außerdienstlichen Bereich differenzieren: innerdienstliche Dienstvergehen 2010 2011 2012 Einstellung 17 13 9 Verweis 18 5 11 Geldbuße 9 4 5 Kürzung der Dienstbezüge 5 1 3 Zurückstufung 2 1 0 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 1 0 0 außerdienstliche Dienstvergehen 2010 2011 2012 Einstellung 3 0 5 Verweis 0 0 1 Geldbuße 0 0 0 Kürzung der Dienstbezüge 1 0 0 Zurückstufung 0 0 0 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 0 0 0 inner- und außerdienstliche Dienstvergehen 2010 2011 2012 Einstellung 1 2 2 Verweis 0 1 1 Geldbuße 0 0 0 Kürzung der Dienstbezüge 0 1 1 Zurückstufung 0 0 0 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 0 1 2 8. In wie vielen Fällen in den letzten fünf Jahren kam es zu einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis? In den Jahren 2010 bis 2012 erfolgte in vier Fällen die Entfernung von Polizeivollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis. Die Aufteilung nach Jahren ist 6 der Antwort zu Nr. 7 zu entnehmen. Im Jahr 2012 wurde zudem ein Beamter der Polizeiverwaltung aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 9. Gab es in Sachsen-Anhalt in den letzten fünf Jahren Fälle, in denen Be- förderungsstopps bei der Polizei aufgrund von Disziplinarverfahren verhängt wurden? Wenn ja, wie viele und für welche Dauer? Wie hoch ist ihr Anteil am Gesamtanteil aller vollzogenen Beförderungsstopps im Bereich der Polizei? Ein Beförderungshindernis aufgrund von Disziplinar- und Strafverfahren galt per Erlass für die am 11. Juni 2012 gemäß der Koalitionsvereinbarung vorgenommenen Beförderungen von Polizeimeisterinnen und Polizeimeistern sowie Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister, die bereits eine dreijährige Dienstzeit nach Beendigung der Probezeit abgeleistet haben. Hier wurden u. a. die Polizeimeisterinnen und Polizeimeister sowie Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister nicht berücksichtigt, gegen die ein laufendes Disziplinar- oder Strafverfahren anhängig oder unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme bzw. rechtskräftig eine strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen war. Aufgrund disziplinarer und strafrechtlicher Belastung waren insgesamt 29 Beamtinnen und Beamte von der Beförderung ausgeschlossen. Gesetzliche Beförderungsverbote bestehen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 DG LSA für den Zeitraum einer Kürzung der Dienstbezüge sowie gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DG LSA für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Zurückstufung. Darüber hinaus können laufende Disziplinarverfahren sowie verhängte Disziplinarmaßnahmen bis zum Eintritt des Verwertungsverbots bei der Beförderungsauswahl berücksichtigt werden. Die Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte der Landespolizei aufgrund von Disziplinarverfahren nicht befördert werden, werden statistisch nicht erfasst. 10. Wie viele Disziplinarverfahren wurden in den letzten fünf Jahren auf un- mittelbare Weisung des Ministeriums für Inneres und Sport/des Ministers für Inneres und Sport eingeleitet und geführt? Zu welchem Ergebnis kamen diese? Die erbeteten Angaben können nicht gemacht werden, da die Anlässe für die Einleitung von Disziplinarverfahren statistisch nicht erfasst werden.