Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2043 29.04.2013 (Ausgegeben am 30.04.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Einsatzbelastung der Polizei für nicht originäre Polizeiaufgaben (I) Kleine Anfrage - KA 6/7849 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der polizeilichen Praxis werden Polizeivollzugsbeamte zu unterschiedlichsten nicht originären Polizeiaufgaben herangezogen. Dies wird regelmäßig unter den Begriffen Amts- bzw. Vollzugshilfe subsumiert. Solche Einsätze stellen nach Wahrnehmung des Fragestellers einen nicht unerheblichen Anteil der Einsatzbelastung in den Basisdienststellen der Polizei dar. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die in der Kleinen Anfrage erfragten Angaben zu Arbeitsstunden der Polizei werden durch die Polizeibehörden und –einrichtungen hinsichtlich der explizit aufgeführten Tätigkeiten nicht gesondert erfasst. Die Beantwortung der Fragen erfolgt daher auf der Datengrundlage einer Einzelauswertung von zahlreichen allgemeinen Dokumentationen zu Tätigkeiten von Polizeivollzugsbeamten. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit den erfragten Tätigkeiten auch eine Vielzahl von Einsatzanlässen gab, bei denen eine Gemengelage von originären und nicht originären Polizeiaufgaben vorlag. Eine nachträgliche Differenzierung der jeweiligen Zeitanteile ist nicht möglich. Hinsichtlich der Fragen 4 und 5 ist eine valide Beantwortung nur sehr bedingt möglich , da anhand der vorhandenen Dokumentationen der Umstand, dass die Maß- 2 nahmen durchgeführt wurden, weil Bedienste der originär zuständigen Stellen nicht verfügbar waren, nicht mehr verlässlich festgestellt werden kann. 1. Wie viele Arbeitsstunden von Polizeivollzugsbeamten wurden im Jahr 2012 dafür aufgewandt, Postzustellungen für andere Behörden des Landes (bitte für die Justizbehörden und die Zentrale Bußgeldstelle getrennt ausweisen) und Kommunen vorzunehmen? Mit Hinweis auf die Vorbemerkung wurden insgesamt 1.376 Arbeitsstunden für diese Aufgabe dokumentiert. Davon entfielen 1.002,9 Arbeitsstunden auf Postzustellungen für Justizbehörden und 87,5 Arbeitsstunden auf Postzustellungen für die Zentrale Bußgeldstelle. Postzustellungen für Kommunen wurden nicht dokumentiert. Für die übrigen Arbeitsstunden konnte nachträglich nicht festgestellt werden, für welche Behörden diese Postzustellungen erfolgten. 2. Wie viele Arbeitsstunden von Polizeivollzugsbeamten wurden im Jahr 2012 dafür aufgewandt, Wohnsitzermittlungen für andere Behörden des Landes (bitte für die Justizbehörden und die Zentrale Bußgeldstelle getrennt ausweisen) und Kommunen vorzunehmen? Mit Hinweis auf die Vorbemerkung wurden insgesamt 11.520,75 Arbeitsstunden für diese Aufgabe dokumentiert. Davon entfielen 5.887 Arbeitsstunden auf Wohnsitzermittlungen für Justizbehörden, 2.505,5 Arbeitsstunden auf Wohnsitzermittlung für die Zentrale Bußgeldstelle und 149,25 Arbeitstunden für Wohnsitzermittlungen für Kommunen. Für die übrigen Arbeitsstunden konnte nachträglich nicht festgestellt werden, für welche Behörden Wohnsitzermittlungen erfolgten. 3. Wie viele Arbeitsstunden von Polizeivollzugsbeamten wurden im Jahr 2012 dafür aufgewandt, Personen bei Gerichten vorzuführen, weil Bedienstete der Justiz nicht zur Verfügung standen? Die Landesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass durch Polizeivollzugsbeamte Vorführungen bei Gerichten erfolgten, weil Bedienste der Justiz nicht zur Verfügung standen. Durch Polizeivollzugsbeamte wurden insgesamt 5.608,2 Arbeitsstunden für Vorführungen bei Gerichten dokumentiert, für die allerdings eine originäre Zuständigkeit bestand. 4. Wie viele Arbeitsstunden von Polizeivollzugsbeamten wurden im Jahr 2012 dafür aufgewandt, Maßnahmen nach dem PsychKG zu vollziehen, weil geeignete Verwaltungsvollzugsbeamte der zuständigen Behörde nicht zur Verfügung standen? Mit Hinweis auf die Vorbemerkung wurden insgesamt 2.275 Arbeitsstunden für Maßnahmen nach dem PsychKG dokumentiert. Eine Differenzierung, ob und in welchem Umfang die Arbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamten entstanden sind, weil geeignete Verwaltungsvollzugsbeamte nicht zur Verfügung standen, lässt sich nachträglich nicht verlässlich erheben. Insbesondere bei den in Rede 3 stehenden Maßnahmen dürften oftmals Gemengelagen zwischen originären und nicht originären Zuständigkeiten vorgelegen haben. 5. Wie viele Arbeitsstunden von Polizeivollzugsbeamten wurden im Jahr 2012 dafür aufgewandt, Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht zu vollziehen, weil geeignete Verwaltungsvollzugsbeamte der zuständigen Behörde nicht zur Verfügung standen? Mit Hinweis auf die Vorbemerkung wurden insgesamt 185 Arbeitsstunden von Polizeivollzugsbeamten zur Durchsetzung der Schulpflicht dokumentiert.