Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2052 30.04.2013 (Ausgegeben am 02.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst (VII) Kleine Anfrage - KA 6/7877 Vorbemerkung des Fragestellenden: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Ausübung der Kommunalaufsicht über die Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst (VI)“ kündigt die Landesregierung am 21. März 2013 (Drs. 6/1927) an, dass der Burgenlandkreis auf Weisung des Landesverwaltungsamtes seinen Bescheid vom 4. März 2013 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurücknehmen wird. Der Weisung ist der Burgenlandkreis mit Rücknahmebescheid vom 20. März 2013 nachgekommen. Der Burgenlandkreis begründet seinen Rücknahmebescheid im Wesentlichen damit, dass das Bürgerbegehren in Ermanglung eines Kostendeckungsvorschlags unzulässig sei. Er begründet dies damit, dass wegen eines „Absichtsbeschlusses“ des Verbandsgemeinderates vom 28. März 2012 und eines weiteren Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 9. Mai 2012 ein Kostendeckungsvorschlag für das Vorhalten einer weiteren Grundschule vorzulegen gewesen wäre. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ein Bürgerbegehren, welches am 18. April 2012 bei der Verbandsgemeinde eingereicht wurde, einen Beschluss vom 9. Mai 2012 hätte beachten müssen? Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehört, dass der Antragsteller einen Kostendeckungsvorschlag unterbreitet. Diese gesetz- 2 liche Vorgabe ist vorliegend nicht eingehalten worden. Der Bescheid vom 20. März 2013 verweist auf die Tatsache. 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ein Bürgerbegehren einen „Absichtsbeschluss“ vom 28. März 2012, welcher nach Auffassung der Landesregierung nicht wirksam zustande gekommen ist (vgl. Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen – Drs. 6/1711und 6/1752), hätte beachten müssen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Der Burgenlandkreis benennt als Rechtsgrundlage für den Rücknahme- bescheid vom 20. März 2013 die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann. Teilt die Landesregierung diese Rechtsauffassung? Einschlägige Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (siehe auch Seite 4 des Rücknahmebescheides). 4. Der Burgenlandkreis begründet seine Rücknahmeentscheidung damit, dass „die Beanstandungsverfügung vom 4. März 2013 nach § 48 Abs. 4 VwVfG zurückzunehmen ist“. War dem Burgenlandkreis nach Auffassung der Landesregierung bei dieser Entscheidung Ermessen eingeräumt? Wenn ja, entspricht die Begründung der Ermessensentscheidung den Anforderungen von § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG? Der Burgenlandkreis hatte in der Angelegenheit kein Ermessen auszuüben.