Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2078 14.05.2013 (Ausgegeben am 14.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Buchführungspflicht für Altmetallhändler Kleine Anfrage - KA 6/7792 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage (KA 6/7107) vom 12. August 2011 wurde von der Landesregierung dargelegt, dass es zur Frage, ob die Einführung einer Buchführungspflicht für den gewerblichen An- und Verkauf von Altmetallen ein geeignetes Mittel zur Eindämmung des Diebstahls von Buntmetall und Schrott sowie zur Erhöhung des Entdeckungsrisikos für potentielle Täter ist, keine einheitliche Auffassung der Landesregierung gibt. Auf erneute Anfrage (KA 6/7689) antwortet die Landesregierung am 11. Januar 2013 (Drs. 6/1740), dass die Landesregierung gegenwärtig die Einführung einer Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für Altmetallhändler geprüft werde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage Nr. 1: Ist die Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 2 Frage Nr. 2: Für den Fall, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde bzw. die Landesregierung sich dagegen entschieden hat, eine Buchführungspflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO durch Erlass einer Verordnung nach § 38 Abs. 3 GewO für Altmetallhändler einzuführen, wird um Beantwortung folgender Frage gebeten: Wie beurteilt die Landesregierung den IMK-Bericht „Wiedereinführung einer Buchführungspflicht für den Gebrauchtwarenhandel (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) und Schaffung eines flankierenden polizeilichen Kontrollrechts auch für das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)“ und den darauf fußenden IMK-Beschluss vom 7. Dezember 2012, der den Bundesländern den Erlass entsprechender Verordnungen nach § 38 Abs. 3 GewO empfiehlt? Die Landesregierung prüft die Möglichkeiten der Umsetzung des IMK-Beschlusses für das Land Sachsen-Anhalt.