Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2081 16.05.2013 (Ausgegeben am 17.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Homepageüberwachung Kleine Anfrage - KA 6/7859 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Medienberichten haben die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen in 19 Fällen die Besucher ihrer Webseiten überwacht, wie auch das Bundeskriminalamt mindestens 38 „Homepageüberwachungen“ auf der eigenen Webseite bka.de durchgeführt hat. Danach sollen „sämtliche Internetzugriffe auf eine bestimmte Seite der Homepage…erhoben, gespeichert und ausgewertet“ und bei „besonders auffälligen Zugriffen“ die Anschlussinhaber hinter den zugreifenden IP-Adressen ermittelt worden sein. In weiteren 130 Fällen unterstütze das BKA Dienststellen in anderen Bundesländern bei einer solchen Maßnahme. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Fällen haben die Landesbehörden seit 2001 eine so genannte „Homepageüberwachung“ durchgeführt bzw. anderen Behörden dabei assistiert? Wir bitten um Auflistung nach Zeitpunkt und Dauer der Maßnahme sowie ausführende bzw. beauftragende Behörde? Die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt hat seit 2001 in vier Ermittlungsverfahren Maßnahmen der Homepageüberwachung durchgeführt. Im Einzelnen: Fall 1 02.05.2003 - 25.07.2003 2 Tötungsdelikt Polizeidirektion Stendal Az.: StA MD 155 Js 16861/96 Fall 2 03.03.2004 - 08.11.2005 schwerer Raub Landeskriminalamt (LKA) Sachsen-Anhalt Az.: StA SDL 332 Js 8145/2003 Fall 3 22.06.2005 - 04.07.2005 Tötungsdelikt LKA Sachsen-Anhalt Az.: StA SDL 301 Js 9230/2005 Fall 4 26.02.2007 - 11.03.2009 Tötungsdelikt LKA Sachsen-Anhalt Az.: StA MD 155 UJs 5379/2006 Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt hat keine Maßnahmen der Homepageüberwachung durchgeführt. 2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage bzw. welchen richterlichen Anordnungen erfolgten die jeweiligen Überwachungen? Rechtsgrundlage für die Durchführung der Homepageüberwachungen waren richterliche Anordnungen gemäß §§ 100g und h Strafprozessordnung (StPO). 3. In wie vielen Fällen ergaben sich durch das Instrument der „Homepageüberwachung “ Hinweise, die nicht durch andere Ermittlungspraktiken hätten erzielt werden können? Die aufgeführten Homepageüberwachungen sollten ergänzende Hinweise auf Tatverdächtige geben, die mittels anderer Ermittlungsmaßnahmen nicht erlangt werden konnten. Das Instrument der Homepageüberwachung stellt jedoch nur eine polizeiliche Maßnahme zur Aufklärung von Straftaten dar. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse allein begründen noch keinen Tatverdacht. Hierzu sind stets weitere polizeiliche Ermittlungen erforderlich. 4. Ab welcher Häufigkeit sind Zugriffe verdächtig? Die Häufigkeit der Zugriffe allein ist kein ausreichendes Bewertungskriterium zur Feststellung eines Tatverdachts. Vielmehr ergibt sich ein weiter zu verifizierender Tatverdacht aus im jeweiligen Einzelfall festzulegenden Bewertungskriterien . 3 5. Wurde/wird die so genannte „Homepageüberwachung“ auch nach dem Verbot durch das BMJ im Februar angewendet? Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 2. Februar 2009, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Homepageüberwachung insbesondere mangels einer spezialgesetzlichen Befugnisnorm durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, wurde von der Landespolizei und der Verfassungsschutzbehörde in Sachsen-Anhalt keine entsprechende Maßnahme durchgeführt .