Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2089 22.05.2013 (Ausgegeben am 23.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen mit Sperrzeitverkürzung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7843 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Sachsen-Anhalt (Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt - SpielhG LSA) vom 25. Juni 2012 hat das Land Sachsen-Anhalt eine neue Rechtsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen geschaffen, welche am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Diese enthält in § 6 Abs. 2 die Ermächtigung für das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport Sperrzeiten für Spielhallen durch Verordnung festzulegen. Hiervon hat das Ministerium bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Fragesteller geht mithin davon aus, dass die aufgrund von § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Halbsatz 1 des Gaststättengesetzes Sachsen-Anhalt mit § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit VO) geschaffene Sperrzeitregelung für Spielhallen bislang fort gilt, wonach Spielhallen von 22 Uhr bis 7 Uhr geschlossen zu halten sind. Die Vorschrift des § 4 SperrzeitVO lässt Ausnahmen zu, wonach die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt werden kann. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Frage 1: Kann die Landesregierung bestätigen, dass die SperrzeitVO weiter geltendes Recht ist? Die SperrzeitVO ist weiter geltendes Recht. 2 Frage 2: Beabsichtigt die Landesregierung, von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 SpielhG LSA Gebrauch zu machen? Wenn ja, wann ist damit zu rechnen ? Wenn nein, aus welchen Gründen? Die Landesregierung beabsichtigt, mittelfristig von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 SpielhG LSA Gebrauch zu machen. Frage 3: In der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 4. Oktober 2012 (Drs. 6/1478) trägt die Landesregierung vor, dass Ausnahmen für einzelne Betriebe von der normierten Sperrzeit laut Sperrzeitverordnung (SperrzeitVO) für längstens ein Jahr befristet werden (vgl. § 4 Satz 2 SperrzeitVO) und in Sachsen-Anhalt größtenteils zum Jahresende erteilt würden. Für wie viele Spielhallen war am 28. Februar 2013 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt die Sperrzeit verkürzt? Bitte auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgliedern. Zum 28. Februar 2013 wurden in Sachsen-Anhalt Sperrzeitverkürzungen für insgesamt 13 Spielhallen genehmigt. Die aufgegliederten Zahlenangaben für die einzelnen Landkreise bzw. kreisfreien Städte finden sich in der beigefügten Aufstellung wieder. Frage 4: Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass Spielhallen in SachsenAnhalt noch damit werben, am Tag 23 Stunden geöffnet zu sein? Nach § 2 Abs. 1 SperrzeitVO sind Spielhallen von 22 Uhr bis 7 Uhr geschlossen zu halten, soweit nicht aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 SperrzeitVO die Sperrzeit verkürzt ist. 3 Anlage Zusammenfassung Spielhallen mit genehmigter Sperrzeitverkürzung (Stand: 28. Februar 2013) Landkreis / kreisfreie Stadt Anzahl der genehmigten Sperrzeitverkürzung Magdeburg 1 Halle 0 Dessau-Roßlau 0 Anhalt-Bitterfeld 0 Börde 0 Burgenlandkreis 2 Harz 0 Jerichower Land 2 Mansfeld-Südharz 2 Saalekreis 2 Salzlandkreis 4 Altmarkkreis Salzwedel 0 Stendal 0 Wittenberg 0