Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2092 22.05.2013 (Ausgegeben am 23.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ralf Bergmann (SPD) Auswirkungen des Hotel- und Gastronomiebetriebs „Erlebnisdorf Parey“ Kleine Anfrage - KA 6/7891 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Vorliegen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 6/1758 ergeben sich hinsichtlich des Hotel- und Gastronomiebetriebs „Erlebnisdorf Parey“ folgende weitere Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Komplex A: 1. Der Hotel- und Gastronomiebetrieb „Erlebnisdorf Parey“ bietet eine ganze Reihe von Veranstaltungen an, die in ihrer Summe erheblichen Einfluss auf Menschen und Natur im Umfeld haben. Besteht aus diesem Grund die Möglichkeit , für das Erlebnisdorf Parey vom Betreiber ein Gesamtkonzept einzufordern ? Wenn ja, von wem kann dieses Gesamtkonzept eingefordert werden? Die vom Hotel- und Gastronomiebetrieb „Erlebnisdorf Parey“ angebotenen Veranstaltungen , die auch dem Internetauftritt des Erlebnisdorfes zu entnehmen sind, lassen aus Sicht der Gemeinde keinen erheblichen Einfluss auf Menschen und Natur erkennen. Damit ist auch für die Gemeinde kein Anlass gegeben, vom Betreiber ein Gesamtkonzept einzufordern. Für das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft besteht ebenfalls kein Anlass , eine Gesamtkonzeption vom Betreiber einzufordern. 2 2. Welche Art Veranstaltungen werden als Standard (regelmäßig) angeboten? Der Hotel- und Gastronomiebetrieb „Erlebnisdorf Parey“ bietet nach eigenen Angaben regelmäßig folgende Veranstaltungen an: Geführte Mühlenfloßtouren entlang der Alten Elbe, Familien- und Hochzeitsfeiern, Tagesfahrten für Busgruppen , Gastronomie und Erlebnis-Hotellerie für Radler- und Wasserwanderer. 3. Zu welchen Terminen und Zeiten sind diese regelmäßigen Angebote vorgesehen ? Die o. g. Veranstaltungen werden von Mai bis Oktober angeboten. 4. Welche Open-Air-Veranstaltungen sind für wann geplant? In jedem Jahr findet am zweiten Wochenende im August das Elbauenfest mit einer Open-Air Bühne, Feuerwerk und „Wasser-Gaudi-Flugshow“ statt. Es gibt weitere Veranstaltungen wie den Deutschen Mühlentag, den FamilienFahrradtag , das Herrentags-Familienfest und das Herbstfest. Diese Veranstaltungen tragen keinen Open-Air-Charakter. 5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese durchgeführt und wer genehmigt diese? Das jährliche Elbauenfest wird mit ordnungsbehördlicher Verfügung gemäß § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt (SOG LSA) durch die Gemeinde Elbe-Parey als Sicherheitsbehörde in Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden des Landkreises und der Polizei genehmigt . Das Elbauenfest findet von Freitag bis Sonntag statt. In diesem Jahr ist es für den Zeitraum vom 09.08.2013 bis 11.08.2013 vorgesehen. Hierzu gibt es auch eine Genehmigung für ein Höhenfeuerwerk am Samstag, den 10.08.2013 gegen Mitternacht, wenn keine witterungsbedingten Versagungsgründe dagegen sprechen . Solche Veranstaltungen sind seit Jahren auf eine Veranstaltung im Jahr beschränkt. 6. Gibt es bei diesen und den regulären Veranstaltungen Vorgaben über die Dauer bzw. über einen nicht zu überschreitenden Geräuschpegel? Wenn ja, welche? Zum Elbauenfest gibt es keine Vorgaben zum zulässigen Geräuschpegel. Die Dauer der Veranstaltung ist jeweils im Antrag und der ordnungsrechtlichen Verfügung festgeschrieben. Das Elbauenfest findet in der Regel am Freitag von 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr des Folgetages, am Samstag von 19.00 Uhr bis 03.00 Uhr des Folgetages und am Sonntag von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr statt. 3 7. Wie wird, unabhängig von der Art der verschiedenen Veranstaltungen (außer bei Ausnahmegenehmigungen), die Einhaltung der Abend- und Nachtruhe gewährleistet? Für die Einhaltung der Abend- und Nachtruhe, außer bei dem Elbauenfest, ist der Betreiber als Inhaber des Hausrechts verantwortlich. Bei Beschwerden wird er durch die Gemeinde herangezogen. 8. Für wie viele und welche Veranstaltungen sind Ausnahmegenehmigungen vorgesehen? Bitte gesondert nach Art und Termin aufführen. Es gibt seitens der Gemeinde nur eine Ausnahmegenehmigung zu dem bereits genannten jährlichen Elbauenfest, das Volksfestcharakter trägt. Komplex B: 1. In Frage 11 (Drs. 6/1758) wurde nach Veränderungen im Uferbereich ge- fragt. Die Antwort spart eine wesentliche Veränderung am Südufer aus, nämlich eine sehr große Rampe, die im Sommer beim 3-tägigen Elbauenfest als Startrampe für skurrile Fluggeräte genutzt wird. Ist der Landesregierung dieses Bauobjekt bekannt? Das Bauprojekt -Rampe- ist Bestandteil des Vorentwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Parey“ mit Stand März 2013. Diese Änderung des Bebauungsplanes befindet sich zurzeit zur Abgabe der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Umlauf innerhalb der Fachbereiche und Sachgebiete des Landkreises Jerichower Land. 2. Weist der genehmigte Flächennutzungsplan/Bebauungsplan das Objekt offiziell im Uferbereich aus? Die Gemeinde Elbe-Parey hat einen genehmigten, aber nicht rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (fehlende Ausfertigung). Die Rampe ist weder Bestandteil des genehmigten Flächennutzungsplanes noch der 1. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ aus dem Jahr 2009. Bisher wurde von einer beweglichen Anlage, die nur zum Elbauenfest benutzt wird, ausgegangen. 3. Liegt für das Objekt „Rampe“ eine Baugenehmigung vor? Für die Rampe wäre eine wasserrechtliche Genehmigung und keine Baugenehmigung zu beantragen, da es sich um eine Anlage am Gewässer handelt. 4. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind für diesen Eingriff in die Natur, wo und in welchem Umfang erfolgt ? Da es keine wasserrechtliche Genehmigung für die Rampe gibt, können auch keine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt sein. Bei einem Antrag auf Genehmigung der Rampe wird die untere Naturschutzbehörde beteiligt. 4 Komplex C: 1. Der örtlichen Presse war vor einiger Zeit zu entnehmen, dass der Flächen- nutzungsplan/Bebauungsplan geändert werden soll. Um welche Veränderungen handelt es sich dabei konkret? Derzeit liegt der Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung öffentlich aus. Die Gemeinde Elbe-Parey verfügt über keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan . Im fortgeschriebenen Entwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist an der Alten Elbe ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geplant. Dieses Gebiet ist im Wesentlichen identisch mit dem Geltungsbereich der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ soll der bisherige Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ unverändert bleiben. Als wesentliche Änderung soll auf der ursprünglichen Fläche für Sport- und Spielanlagen ein Sondergebiet „Erholung“ nach § 10 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Ferienhäuser“ entstehen. Somit könnten neben den Anlagen für Sport und Spiel auch maximal 7 Ferienhäuser in Form von Chalets und ein Sanitärgebäude mit Lagermöglichkeiten entstehen. Die übrigen Änderungen bestehen in der Verlegung der Baugrenze im Bereich des Bittkauer Weges bis an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Verschiebung um 3 m), der Festsetzung einer „Flugrampe“ in Mühlennähe und einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer im Mündungsbereich der Mühlenlanke. 2. Seit Ende letzten Jahres bzw. seit Beginn dieses Jahres ist eine intensive Bautätigkeit im südwestlichen Bereich der Hotelanlage, jenseits der Brücke , Richtung Kieswerk bzw. angrenzend an das Gelände der Otto-vonGuericke -Universität, zu beobachten. Ist diese Bautätigkeit durch eine Baugenehmigung gedeckt? Was soll dort mit welchem Ziel gebaut werden und welche Auswirkungen auf den Gastronomiebetrieb und die Umwelt sind zu erwarten? Auf dem beschriebenen Grundstück wurden vom Betreiber des „Erlebnisdorfes Parey“ mittlerweile 8 Ferienhäuser in kürzester Bauzeit (Zellenbauweise) errichtet . Mit bauaufsichtlicher Verfügung, zugestellt am 17.04.2013, wurde ein sofortiger Baustopp erteilt. Da die Ferienhäuser bereits teilweise möbliert sind, wurde nach Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Nutzungsuntersagung erteilt . Momentan wird der Bebauungsplan „Erlebnisdorf Parey“ in einem Planverfahren mit dem Ziel erweitert, Baurecht für die 8 Ferienhäuser zu schaffen. Für die Ferienhäuser sind auf der Grundlage des Bewertungsmodells LSA entspre- 5 chende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ festzusetzen. 3. Ist gewährleistet, dass der freie Zugang an das Ufer von Kühn´s Loch langfristig erhalten bleibt? Der Zugang zur Alten Elbe im Bereich des Baufeldes erfolgt über das Flurstück 10022 auf das Flurstück 14, an dessen gegenüberliegenden Flurstücksgrenze die Uferkante der Alten Elbe (Kühnes Loch) verläuft. Das Flurstück 10022 befindet sich in Privatbesitz. Das Flurstück 14 ist Eigentum der Gemeinde Elbe-Parey und liegt komplett außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans und dessen 2. Änderung. Weder der rechtskräftige Bebauungsplan 1. Änderung „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ noch dessen sich derzeit im Verfahren befindlichen 2. Änderung treffen Aussagen zur Zulässigkeit von Einfriedungen. Der Gemeinde ist ein Antrag auf Genehmigung einer Einfriedung im Bereich des bisherigen Zugangs zur Alten Elbe über das Flurstück 10022 nicht bekannt. Im Umweltbericht des Vorentwurfes der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Erlebnisdorf Elbe-Parey“ befindet sich eine Feststellung unter dem Punkt „Schutzgut Mensch“ zur Einschränkung der Zugänglichkeit des Wasserbereiches. Dieser Hinweis ist dort nicht hinreichend konkretisiert. Der Umweltbericht wird bei der Erarbeitung des Entwurfs dahingehend konkretisiert.