Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2093 22.05.2013 (Ausgegeben am 23.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ronald Mormann (SPD) Regelung der technischen Überprüfung der Lüftungsanlagen in bis 1990 errichteten Plattenbauten auf Brandschutz Kleine Anfrage - KA 6/7903 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Sicherstellung des Brandschutzes in vor 1990 errichteten Plattenbauten ist uneingeschränkt zu gewährleisten. Daher ist ein Wegfall der Überprüfungspflicht der in diesen Plattenbauten eingesetzten Lüftungsanlagen zu hinterfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wie beurteilt die Landesregierung, ob und inwieweit der Brandschutz bei Lüftungsanlagen in bis 1990 errichteten Plattenbauten durch das Auslaufen der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung (KÜGA) zum 31. Dezember 2012 beeinflusst wird? Der Brandschutz bei Lüftungsanlagen in bis 1990 errichteten Plattenbauten wird durch das Auslaufen der Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung (KÜGA) nicht beeinflusst. Die bauordnungsrechtlichen Regelungen für Lüftungsanlagen sind ausreichend, um den generellen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO LSA, insbesondere zur Abwehr von Gefahren, nachzukommen. Lüftungsanlagen sind und waren entsprechend dem jeweils geltenden Bauordnungsrecht so auszubilden , dass eine Brandausbreitung behindert wird. Auch die Brandentstehung innerhalb von Lüftungsanlagen war immer und ist weiterhin durch die entsprechenden Anforderungen zur Bauart und Bauausführung von Lüftungsanlagen berücksichtigt worden. 2 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, in welcher Form ein wirksamer und sachkundiger Brandschutz erfolgen kann? Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt enthält eine Ermächtigung in § 84 Abs. 1 Nr. 5 BauO LSA, um Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, einem Prüfregime zu unterziehen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf bestehende Anlagen. Für bestimmte Lüftungsanlagen ist diese Ermächtigung abschließend genutzt worden. Die brandschutztechnischen Risiken wurden ausreichend erfasst und sind in die bauordnungsrechtlichen Nachweise eingeflossen . Die Anlagen sind demgemäß so auszulegen, dass sie eine Brandübertragung behindern und die bauordnungs-rechtlichen Schutzziele erfüllen, ohne dass ein besonderer Prüfungsbedarf besteht. Außerdem regelt die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) des Bundes künftig abschließend die Überprüfungspflichten für Feuerstätten und damit zusammenhängende notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. 3. Wie soll die Überprüfung einer ordnungsgemäßen technischen Kontrolle der Lüftungsanlagen durch die Vermieter sichergestellt werden? Nach § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind Anlagen u. a. so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Seit jeher trägt daher der Eigentümer/Verfügungsberechtigte die Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, d. h. Wartung, Überprüfung und ggf. Instandsetzung, und die Verkehrssicherheit der Anlagen. Darüber hinausgehende Anforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes, neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten der Hauseigentümer, werden von hier aus nicht gesehen.