Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2094 22.05.2013 (Ausgegeben am 23.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Abgeordneter Sören Herbst (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Überprüfung Angehöriger der Landespolizei Sachsen-Anhalts nach dem StasiUnterlagengesetz Kleine Anfrage - KA 6/7906 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) regelt in §§ 20, 21 die Überprüfung Beschäftigter öffentlicher Stellen hinsichtlich einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Im 19. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013 wird unter Kapitelnummer III.2.3 auf den Seiten 21 f. von Überprüfungen der Beamtinnen und Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sowie der Vertreterinnen und Vertreter kommunaler Vertretungskörperschaften in SachsenAnhalt auf eine eventuelle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR berichtet. Unter der Rubrik „Stand der Überprüfungen in den Ministerien, Regierungspräsidien und nachgeordneten Einrichtungen Landtag, Staatskanzlei und Ministerien“ wird angeführt, dass im Bereich der Polizei seit 31. Dezember 2011 38 Überprüfungen hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige MfS durchgeführt wurden. In zehn Fällen soll es hiernach Hinweise auf eine Tätigkeit für das ehemalige MfS gegeben haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Durch das am 31. Dezember 2011 in Kraft getretene Achte Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (8. StUGÄndG) wurde u. a. der überprüfbare Personenkreis im öffentlichen Dienst ausgeweitet. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 d) und § 21 Abs. 1 Nr. 6 d) StUG dürfen nunmehr die Unterlagen u. a. verwendet werden für die Über- 2 prüfung von Beschäftigten öffentlicher Stellen auf mit der Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe bewerteten Dienstposten, die eine leitende Funktion ausüben. Auch Personen, die sich um eine entsprechende Funktion oder die Einstellung bewerben, dürfen überprüft werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 h); § 21 Abs. 1 Nr. 6 h) StUG). Für den Geschäftsbereich der Landespolizei wurde der im Sinne des 8. StUGÄndG überprüfbare Personenkreis wie folgt festgelegt: 1. Das Geburtsdatum des Bediensteten liegt vor dem 13. Januar 1972. 2. Dem Bediensteten wurde mindestens ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 übertragen. 3. Der Bedienstete befindet sich nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. 4. Der Bedienstete besitzt entweder die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt oder der Bedienstete besitzt die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und ihm wurde einer der folgenden Dienstposten übertragen bzw. er wurde mit der Wahrnahme der Dienstgeschäfte beauftragt: Dezernatsleiter Leiter Revierverwaltungsdienst Leiter Lehrbereich Polizeipraxis Leiter Zentrale Kriminalitätsbekämpfung Leiter Fachkommissariat Leiter Lehrgruppe Leiter Zentraler Einsatzdienst Leiter Revierkommissariat Leiter Polizeihubschrauberstaffel Leiter Polizeirevier Fachgruppenleiter Leiter Landespolizeiorchester Leiter Reviereinsatzdienst Stabsbereichsleiter Führer TEE Leiter Revierkriminaldienst Hundertschaftsführer Leiter Diensthundefüh- rerschule Leiter Revierverkehrsdienst Leiter Sportfördergruppe Die o. g. Festlegungen gelten entsprechend für vergleichbare Tarifbeschäftigte. Vom 29. Dezember 2006 (Inkrafttreten des 7. StUGÄndG) bis zum 30. Dezember 2011 war eine Überprüfung nur eingeschränkt möglich (Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, und Tarifbeschäftigte in entsprechender Funktion sowie Beamte und Tarifbeschäftigte, die eine Behörde leiten oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen). Aus diesem Grund erfolgten seit dem Inkrafttreten des 7. StUGÄndG ausschließlich Überprüfungen aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr.11 und § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG i. V. m § 14 Abs. 5 Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (SÜG-LSA) im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung. In den einzelnen Antworten der Kleinen Anfrage kann eine konkrete Benennung der Funktionen der überprüften Personen aus Datenschutz- und sicherheitsrelevanten Gründen nicht erfolgen. 3 I. 1. Aus welchem Anlass erfolgten die im 19. Tätigkeitsbericht des Landesbe- auftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt in Bezug auf die Polizei in Sachsen-Anhalt genannten Überprüfungen? Die im 19. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten genannten Überprüfungen erfolgten ausschließlich im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜGLSA , die durchgeführt werden, sobald Bedienstete in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden sollen. 2. Haben sich die Hinweise auf eine Tätigkeit für das ehemalige MfS bestätigt? In sieben Fällen gab es Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem ehemaligen MfS und in drei Fällen handelte es sich um Angehörige des Wachregiments „Feliks Dzierzynski “. 3. Wie wurden diese Hinweise status- und dienstrechtlich bewertet? Die Hinweise wurden der mitwirkenden Behörde nach § 4 Abs. 3 SÜG-LSA zur Bewertung übermittelt. In keinem Fall bestanden seitens der mitwirkenden Behörde Bedenken gegen die Verwendung auf den vorgesehen Dienstposten. 4. Handelte es sich bei den Überprüften um Landesbeamtinnen und Beamte oder Angestellte? Bitte im Einzelnen die Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe angeben. Laufbahngruppe Besoldungs- gruppe /Entgeltgruppe Vollzugsbeamte Verwaltungsbeamte Tarifbeschäf - tigte 1, 2. Einstiegsamt A 8 1 0 0 A 9 4 0 0 2, 1. Einstiegsamt A 9 7 0 0 A 10 10 0 0 A 11 5 0 0 A 12 3 0 0 E 9 0 0 2 E 13 0 0 1 2, 2. Einstiegsamt A 14 1 0 0 A 15 1 0 0 A 16 1 0 0 Zusätzlich erfolgten zwei Überprüfungen bei externem Personal, das für eine Polizeibehörde tätig geworden ist (Reinigung, Bewachung). 5. Handelt es sich dabei um Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mit leiten- der Funktion? Wenn ja, um welche Funktion handelt es sich dabei? 4 In drei Fällen erfolgten die Überprüfungen aufgrund der Übertragung einer leitenden Funktion im Sinne des StUG. Hierbei handelt es sich jeweils um einen Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A14, A 15 und A 16. II. 1. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2010, 2009 und 2008 im Bereich der Polizei Überprüfungen hinsichtlich einer Tätigkeit für das ehemalige MfS durchgeführt? Bitte im Einzelnen in Jahresscheiben angeben. Vollzugsbeamte 2008 9 2009 10 2010 65 Die o. a. Überprüfungen erfolgten ausschließlich im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG-LSA, die durchgeführt werden, sobald Bedienstete in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden sollen. Die Häufung im Jahr 2010 erklärt sich daher, dass in einer Behörde der Geheimschutzbeauftragte sämtliche Sicherheitsüberprüfungen aktualisiert hat. 2. In wie vielen Fällen ergaben sich hierzu Hinweise auf eine Tätigkeit für das ehemalige MfS? Wie wurden diese Hinweise status- und dienstrechtlich bewertet? Bitte im Einzelnen in Jahresscheiben angeben. Vollzugsbeamte 2008 4 2009 3 2010 3 In 2010 bestanden seitens der mitwirkenden Behörde nach § 4 Abs. 3 SÜG-LSA in einem Fall Bedenken, weshalb von der beabsichtigten Übertragung des Dienstpostens abgesehen wurde. 3. In wie vielen Fällen wurde von einer Berufung in das Beamtenverhältnis abgesehen? In wie vielen Fällen wurde die Ernennung zur Landesbeamtin bzw. zum Landesbeamten zurückgenommen? Bitte nach Jahr und Laufbahngruppe sowie Besoldungsgruppe angeben? Keine. 4. In wie vielen Fällen waren Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mit leiten- der Funktion betroffen? Keine.