Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2107 27.05.2013 (Ausgegeben am 28.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Lebenslange Haftstrafe und Sicherungsverwahrung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7876 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Personen verbüßen zum 1. Januar 2013 in Sachsen-Anhalt eine lebenslängliche Haftstrafe, wie viele eine Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung oder befinden sich in Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafe? Zum 1. Januar 2013 verbüßten in Sachsen-Anhalt 57 Personen eine lebenslängliche Haftstrafe. 16 Personen verbüßten eine Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. 14 Personen befanden sich in Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Strafe. 2. Wie viele dieser Strafgefangenen sind schon länger als 2.1 10 Jahre, 2.2 15 Jahre, 2.3 20 Jahre, 2.4 25 Jahre und mehr inhaftiert? zu 2.1: 16 Strafgefangene. zu 2.2: 11 Strafgefangene. zu 2.3: 4 Strafgefangene. zu 2.4: 4 Strafgefangene. 2 3. Wie hoch ist der Anteil ausländischer Strafgefangener nach 1. und 2.? Unter den 57 Personen, die am 1. Januar 2013 eine lebenslängliche Haftstrafe verbüßten, befanden sich zwei ausländische Strafgefangene, wovon einer sich seit über zehn Jahren in Haft befindet, der andere seit mehr als 15 Jahren. Der Anteil der ausländischen Strafgefangenen, die eine lebenslängliche Haftstrafe verbüßten, betrug am 1. Januar 2013 danach 3,5 %. Unter den 16 Personen, die am 1. Januar 2013 eine Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßten, war ein ausländischer Strafgefangener . Der Anteil ausländischer Strafgefangener, die eine Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßten, betrug am 1. Januar 2013 somit 6,25 %. 4. Nach wie vielen Jahren der Haft tritt in der Regel eine Begnadigung ein, und wie viele Strafgefangene waren es in den letzten 10 Jahren? Bitte in Jahresscheiben auflisten. „Regelbegnadigungen“, wie sie in der Formulierung der vierten Frage offenbar vorausgesetzt werden, kennt das Gnadenrecht nicht. Insoweit können die erbetenen Zahlenangaben auch nicht erfolgen. Es wird allerdings in regelmäßigen zeitlichen Abständen von Amts wegen (oder auf Antrag des Verurteilten) durch die Gerichte eine Überprüfung der Voraussetzungen des weiteren Freiheitsentzuges durchgeführt. Rechtsgrundlagen für diese Prüfungen enthalten für die lebenslange Freiheitsstrafe § 57a Strafgesetzbuch (StGB) und § 67e StGB für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung . 5. Unter welchen Voraussetzungen werden Gnadengesuche eingeleitet? Die Einzelheiten des Gnadenverfahrens regelt die Gnadenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GnO LSA) - AV des MJ vom 14.8.2004 - 4250 - 404.37 -, Fundstelle: JMBl. LSA 2004, S. 171, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.6.2009 (JMBl. LSA 2009, S. 127). Danach kann das Gnadenverfahren entweder von Amts wegen (§ 10 GnO LSA) oder auf Antrag (§ 11 GnO LSA) eingeleitet werden, wobei der Antrag von jedermann gestellt werden kann und nicht etwa dem Verurteilten vorbehalten ist. Besondere Voraussetzungen hierfür bestimmt die Gnadenordnung nicht. § 10 GnO LSA ordnet lediglich an, dass die mit der Sache befasste Stelle die Einleitung eines Gnadenverfahren anregen soll, wenn sich bei der Bearbeitung einer Sache ein Anlass hierfür ergibt, ohne den Begriff „Anlass“ weiter zu definieren . 6. Wer entscheidet im Land Sachsen-Anhalt über ein Gnadengesuch? Nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 übt der Ministerpräsident das Gnadenrecht aus. Er kann dieses 3 Recht übertragen. Vom Recht der Übertragung hat er mit dem Erlass zur Ausübung des Gnadenrechts vom 27. Mai 1994 - MBl. LSA 1994, 1475, zuletzt geändert mit Erlass vom 4. April 2012, sehr weitgehenden Gebrauch gemacht, sich dabei aber das Entscheidungsrecht über Gnadengesuche zu Gunsten von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter vorbehalten. Besonderheiten hinsichtlich Gnadenanträgen von Verurteilten, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, sind nicht zu beachten. Diese werden daher auch nicht gesondert erfasst. Gemäß § 12 GnO LSA genießen Entscheidungen des Gerichts, der Vollstreckungs - oder Vollzugsbehörde, durch die dem Ziel eines Gnadengesuchs entsprochen werden könnte, grundsätzlich Vorrang vor dem Gnadenverfahren. Regelmäßig erlangen daher die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten oder Personen, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, die Freiheit aufgrund einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 57a StGB oder § 67e StGB wieder. 7. Wie viel wurden in den letzten 10 Jahren abgelehnt? Bitte in Jahresscheiben auflisten. Nur in wenigen Ausnahmefällen hatte bislang der Ministerpräsident über entsprechende Anträge von zu lebenslanger Haft Verurteilten nach der Gnadenordnung zu entscheiden. Alle diese Anträge wurden jedoch abgelehnt. Die im Ministerium für Justiz und Gleichstellung geführte Gnadenstatistik weist für die Jahre 2003 - 2012 die Anzahl vom Ministerpräsidenten abgelehnter Gnadengesuche wie folgt aus: Jahr Abgelehnte Gesuche 2003 - 2004 - 2005 - 2006 - 2007 1 2008 - 2009 - 2010 2 2011 2 2012 2