Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2117 28.05.2013 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 30.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Blood & Honour (I) Kleine Anfrage - KA 6/7705 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Jahr 1987 gründete sich in Großbritannien das Neonazi-Netzwerk „Blood & Honour “ (deutsch: „Blut & Ehre“; nach der Grußformel der Hitlerjugend), das sich in den folgenden Jahren in ganz Europa, Amerika und Australien ausbreitete. Auch in Deutschland war seit Mitte der 90er-Jahre eine Länderorganisation von „Blood & Honour“, die so genannte „Division Deutschland“ aktiv. Die Division wiederum unterteilte sich in diverse „Sektionen“. Auch in Sachsen-Anhalt bestand eine solche Sektion. In Deutschland sind das Netzwerk und seine Nachwuchsorganisation „White Youth“ seit dem 12. September 2000 verboten. Ziel von „Blood & Honour“ ist die Verbreitung einer nationalsozialistischen Ideologie. Recherchen in diversen antifaschistischen Publikationen und von Journalistinnen und Journalisten legen nicht erst seit den Enthüllungen im Zusammenhang mit dem „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) nahe, dass es sich bei „Blood & Honour“ um weit mehr als eine Organisation handelt, die „nur“ Neonazikonzerte veranstaltet und/oder entsprechende Musik produziert und vertreibt. Für das Verständnis des in Rede stehenden Milieus ist es notwendig, auch in Sachsen -Anhalt einen genaueren Blick auf „Blood & Honour“ und „White Youth“ zu werfen . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Ant- 2 wort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten und Mitgliedschaften von Personen in den Gruppierungen „Blood and Honour“ und „White Youth“ sowie zu Strukturen dieser Gruppierungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbe- hörden, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell . Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . c) Der Bekanntgabe der Namen von Funktionsträgern und Mitgliedern stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Führungspersonen oder Mitglieder des rechtsextremistischen Personenzusammenschlusses „Blood and Honour“ oder „White Youth“ bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Über welche eigenen Strukturen verfügten „Blood & Honour“ und „White Youth“ wann in Sachsen-Anhalt und ggf. in welchen Orten? Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung der hiesigen Strukturen in SachsenAnhalt und bundesweit ein? In Sachsen-Anhalt existierte seit 1997 eine Sektion Sachsen-Anhalt von „Blood and Honour“ und von „White Youth“ mit mehreren Ortsgruppen. Bei „Blood and Honour“ handelte es sich um eine einflussreiche SkinheadBewegung und ein Netzwerk innerhalb der rechtsextremistischen Musikszene. 3 Die „Blood and Honour Division Deutschland“ trat bis zum Verbot im Jahr 2000 mit der Organisation von Konzerten in Erscheinung. Die Durchführung von Konzerten und Liederabenden hat innerhalb der rechtsextremistischen Szene eine identitätsstiftende Funktion. Nicht zuletzt wird über Konzertveranstaltungen versucht, neue Mitglieder an die Szene heranzuführen und rechtsextremistisches Gedankengut zu verbreiten. Die Landesregierung erlangte Erkenntnisse über eine Mitgliedschaft verschiedener Personen aus Sachsen-Anhalt bei „Blood and Honour“ oder „White Youth“ sowie über die Teilnahme von in Sachsen-Anhalt wohnhaften Personen an Veranstaltungen von „Blood and Honour“ und „White Youth“. In diesem Zusammenhang sind Erkenntnisse über mögliche Sympathisanten angefallen. Hierbei handelt es sich um Bandmitglieder oder Konzertteilnehmer zu denen Erkenntnisse im Zusammenhang mit Hammerskin-Veranstaltungen angefallen sind. Teilnehmer an „Blood and Honour“- oder „White Youth“- Konzerten halten sich aus Sympathie zeitweise in der jeweiligen Szene auf, sind aber keine Mitglieder. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Welche Personen hatten welche Funktionen innerhalb von „Blood & Ho- nour“ inne, aus welchen Orten kamen diese Personen? Bitte nach Ort und Zeitraum aufschlüsseln. Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Wie viele Mitglieder welchen Geschlechtes hatten „Blood & Honour“ so- wie „White Youth“ in Sachsen-Anhalt? Welche eventuellen Gliederungen bestanden in welchem Zeitraum und in welcher Region des Landes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über Gründe von eventuellen Fluktuationen vor? 4 Die „Blood and Honour“-Sektion Sachsen-Anhalt gehörte mit etwa 40 Mitgliedern (bundesweit etwa 200, Stand 1999) zu den größeren in Deutschland. Die der Landesregierung namentlich bekannten Mitglieder und Sympathisanten waren bis auf eine Ausnahme männlich. Über Fluktuationen und deren Gründe liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 verwiesen. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob spätere Mit- glieder und Funktionäre von „Blood & Honour“ und „White Youth“ vorher in anderen neonazistischen oder sonstigen rechtsextremistischen Parteien oder Organisationen, insbesondere der NPD/JN, der FAP, der NF, den Nationalen e. V., der HNG, der HDJ, der Artgemeinschaft, dem Selbstschutz Sachsen-Anhalt/Selbstschutz Deutschland oder Kameradschaften aktiv waren und wenn ja, in welchen? 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob Mitglieder und Funktionäre von „Blood & Honour“ und „White Youth“ gleichzeitig in anderen neonazistischen oder sonstigen rechtsextremistischen Parteien oder Organisationen, insbesondere der NPD/JN, der FAP, der NF, den Nationalen e. V., der HNG, der HDJ, der Artgemeinschaft, dem Selbstschutz Sachsen-Anhalt/Selbstschutz Deutschland oder Kameradschaften aktiv waren und wenn ja, in welchen? 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob frühere Mit- glieder und Funktionäre von „Blood & Honour“ und „White Youth“ nach dem Verbot in anderen neonazistischen oder sonstigen rechtsextremistischen Parteien oder Organisationen, insbesondere der NPD/JN, der HNG, der HDJ, der Artgemeinschaft, dem Selbstschutz Sachsen-Anhalt /Selbstschutz Deutschland oder Kameradschaften aktiv waren und wenn ja, in welchen? Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse im Sinne der Fragen 4, 5 und 6 ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 7. Gab es in Sachsen-Anhalt neonazistische Organisationen bzw. Funktio- näre, die vor dem Verbot von „Blood & Honour“ und „White Youth“ durch den Bundesminister des Innern innerhalb des „Blood & Honour“- Netzwerks und/oder „White Youth“ aktiv waren oder mit diesen kooperierten ? Bitte nach Organisation, Ort und Art des Kontaktes aufschlüsseln . 5 Die rechtsextremistische Szene war und ist bemüht, ihre Reichweite und Wirkkraft durch Vernetzungen zu erhöhen. Erkenntnisse zu entsprechenden Kontakten ergeben sich aus festgestellten Doppelmitgliedschaften. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 8. Wann fanden in Sachsen-Anhalt bis zum Verbot durch den Bundesminis- ter des Inneren welche Konzerte von „Blood & Honour“ bzw. „White Youth“ oder unter maßgeblicher Beteiligung von „Blood & Honour“- bzw. „White Youth“-Mitgliedern aus Sachsen-Anhalt statt? Bitte nach Ort, Datum , teilnehmenden Bands, Teilnehmerzahl und Veranstalter aufschlüsseln . Der Landesregierung wurden folgende Musikveranstaltungen in Sachsen- Anhalt bekannt, die unter Mitwirkung von „Blood and Honour“- bzw. „White Youth“-Mitgliedern aus Sachsen-Anhalt organisiert wurden oder bei denen Bands auftraten, die aufgrund der Häufigkeit ihrer Auftritte bei „Blood and Honour “- bzw. „White Youth“ Veranstaltungen dem „Blood and Honour“- oder „White Youth“-Netzwerk zugerechnet werden: Ort Datum teilnehmende Bands Teilnehmerzahl Veranstalter Benndorf 10.04.1999 Deutschtum Madcorps Dragoner Sperrfeuer Götterzorn Solution ca. 250 Kameradschaft Ostara 6 Ort Datum teilnehmende Bands Teilnehmerzahl Veranstalter Vermutlich Schnellroda 31.07.1999 Eugenik AEG Rage and Fury Gesta Bellica Nordmacht 300 bis 400 White Youth (Thüringen) Zehbitz 14.08.1999 Donnertyrann Madcorps Südsturm ca. 100 Nicht bekannt Garitz 04.09.1999 Kraftschlag Ultima Ratio Chaos 88 Blue Eyed Devils ca. 2000 “Blood and Honour” Sektion Brandenburg Darüber hinaus sind der Landesregierung weitere Veranstaltungen im Sinne der Fragen bekannt. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9. Wann fanden bis zum Verbot durch den Bundesminister des Innern welche Konzerte, die unter Beteiligung von Angehörigen oder Funktionären von „Blood & Honour“ oder „White Youth“ aus Sachsen-Anhalt organisiert wurden, außerhalb Sachsen-Anhalts (auch international) statt? Bitte nach Ort, Datum, teilnehmenden Bands, Teilnehmerzahl und Veranstalter aufschlüsseln. Der Landesregierung wurden folgende Musikveranstaltungen außerhalb Sachsen-Anhalts bekannt, die unter Mitwirkung von „Blood and Honour“- bzw. „White Youth“-Mitgliedern aus Sachsen-Anhalt organisiert wurden oder bei denen Bands auftraten, die aufgrund der Häufigkeit ihrer Auftritte bei „Blood and Honour“- bzw. „White Youth“ Veranstaltungen dem „Blood and Honour“- oder „White Youth“-Netzwerk zugerechnet werden: 7 Ort Datum teilnehmende Bands Teilnehmerzahl Veranstalter Zwickau (Sachsen) 25.05.1996 Faustrecht Thorshammer Sturmtrupp Spreegeschwader Radikahl Elbsturm 500-600 * Nicht bekannt 02.11.1996 * Nicht bekannt Nicht bekannt Heilsberg (Thüringen) 08.11.1997 Kampfzone Schlagabtausch ca. 100 Nicht bekannt Svensborg (Dänemark) 06.08.1999 Sperrfeuer Celtic Moon Nordfront Chamber88 HMF Kraftschlag Nicht bekannt „Blood and Honour“ Scandinavia Coswig (Sachsen) 23.10.1999 Madcorps Kampfzone Jungsturm ca. 250 Nicht bekannt London (England ) 31.10.1999 S.E.K. ca. 200 „Blood and Honour“ -East London Schorba (Thüringen) 13.11.1999 Might of Rage Stahlgewitter Radikahl Max Resist ca. 1.00 „Blood and Honour“ Thüringen * Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Lan- desregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich . Gleiches gilt für Veranstaltungen, die der Landesregierung über die genannten hinaus bekannt sind. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen . Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 10. Welche Bands und/oder Liedermacher aus Sachsen-Anhalt rechnet oder rechnete die Landesregierung in welchem Zeitraum dem „Blood & Honour “-Netzwerk oder „White Youth“ in Sachsen-Anhalt zu? Bitte nach dem Ort aufschlüsseln. 8 Rechtsextremistische Musikgruppen wählen ihre Auftritte in den meisten Fällen gewinnorientiert aus. Sie lassen sich in der Regel nicht bestimmten Organisationen innerhalb der rechtsextremistischen Szene zuordnen. Eine Zuordnung im Sinne der Fragestellung kann daher nur anhand einer erhöhten Auftrittshäufigkeit bei Konzerten bestimmter Veranstalter vorgenommen werden. Folgende Musikgruppen und Liedermacher aus Sachsen-Anhalt traten vermehrt bei Konzerten der Skinheadorganisation „Blood and Honour“ oder „White Youth“ auf: Name Herkunft D(oi)eutsche Patrioten Landeshauptstadt Magdeburg Elbsturm Landeshauptstadt Magdeburg Madcorps Dessau-Roßlau Skinhead Einsatzkommando (S.E.K.) Wernigerode (Landkreis Harz) Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 11. An welchen Konzerten inner- und außerhalb Sachsen-Anhalts (auch international ) nahmen die unter Ziffer 10 erfragten Musiker teil? Bitte nach Ort, Datum, teilnehmenden Bands, Teilnehmerzahl und Veranstalter aufschlüsseln . Die der Landesregierung bekannten Auftritte der unter Frage 10 aufgeführten Musikgruppen sind in den Antworten zu den Fragen 8 und 9 enthalten. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9 12. Über welche sonstigen Aktivitäten (z. B. Veranstaltungen, Demonstratio- nen etc.) des „Blood & Honour“-Netzwerks oder von „White Youth“ in Sachsen-Anhalt bis zum Verbot durch den Bundesminister des Innern hat die Landesregierung Erkenntnisse? Bitte nach Ort, Datum und Aktivität aufschlüsseln. Datum Ort Aktivität 27.02.1999 Magdeburg Demonstration der NPD („Blood and Honour“-Teilnehmer) 17.04.1999 Magdeburg Demonstration der NPD („Blood and Honour“-Teilnehmer) 14.11.1999 Gommern Kranzniederlegung Volkstrauertag (Trauerkranz mit Aufschrift „B.H.SA“) Darüber hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 13. An welchen Aktivitäten (z. B. Veranstaltungen, Demonstrationen etc.) des „Blood & Honour“-Netzwerks oder von „White Youth“ bis zum Verbot durch den Bundesminister des Innern außerhalb des Landes SachsenAnhalt (auch international) nahmen Mitglieder und ggf. welche Funktionsträger dieser Organisationen aus Sachsen-Anhalt teil? Bitte nach Ort, Datum und Aktivität aufschlüsseln. Es liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass Mitglieder von „Blood and Honour Division Deutschland“ oder von „White Youth“ aus SachsenAnhalt bis zum Verbot dieser Organisationen am 12. September 2000 an Veranstaltungen außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt (auch international) teilgenommen haben. Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 10 14. Bestanden Kontakte von „Blood & Honour“- oder „White Youth“-Angehörigen aus Sachsen-Anhalt zu „Blood & Honour“- oder „White Youth“-Angehörigen oder Gliederungen in anderen Bundesländern und wenn ja, welche, wann und zu welchen Angehörigen bzw. Gliederungen? 15. Bestehen oder bestanden Kontakte von „Blood & Honour“- oder „White Youth“- Angehörigen aus Sachsen-Anhalt ins Ausland und wenn ja, welche, wann und zu welchen Organisationen a) nach Großbritannien, insbesondere zur englischen Terrorgruppe „Combat 18“, b) nach Tschechien, Ungarn oder in die Slowakei, c) nach Dänemark bzw. Schweden, d) nach Italien, e) in die Schweiz, f) nach Belgien, g) nach Südafrika, h) in die USA? i) In welche weiteren Länder und zu welchen weiteren Gruppierungen bestehen oder bestanden Kontakte? Antworten zu den Fragen 14 und 15 Ausgehend von den auf der damaligen „Blood and Honour“-Homepage veröffentlichten Informationen bestanden bis zum Verbot der „Blood and Honour Division Deutschland“ Kontakte per E-Mail bundesweit in alle Sektionen und weltweit in die Länder Österreich, Schweiz, Großbritannien, Schottland, Dänemark , Schweden, Finnland, Norwegen, Spanien, Griechenland, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Serbien, Slowenien, Russland, Ukraine, USA, Kanada, Australien und Neuseeland. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 16. Über welche Kommunikationsmittel verfügte das „Blood & Honour“- Netzwerk bzw. „White Youth“ in Sachsen-Anhalt in welchem Zeitraum (z. B. Fanzines, Internet, öffentliche Treffpunkte etc.)? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse über Fanzines und Internetseiten vor, die einen inhaltlichen Bezug zu „Blood and Honour“ und „White Youth“ aufweisen. 11 Der Landesregierung sind Veröffentlichungen zu „Blood and Honour“ und „White Youth“ in folgenden Fanzines bekannt geworden: • The New Dawn (Fanzine aus Leipzig) • White Supremacy (Fanzine aus Sachsen) • B&H-Magazin • Voice of the White Youth • Route88 • Der Weg vorwärts Der Landesregierung sind Veröffentlichungen zu „Blood and Honour“ und „White Youth“ auf folgenden Internetseiten bekannt geworden: • http://go.to/bloodandhonour.de • www.skinhead-white-power.org • http://www.widerstand.com • www.geocoties.com Darüber hinaus liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Treffen in Gaststätten stattfanden. Die Mitteilung von Einzelheiten hierzu ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden.