Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2118 28.05.2013 (Ausgegeben am 30.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Blood & Honour (II) Kleine Anfrage - KA 6/7706 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten und Mitgliedschaften von Personen in den Gruppierungen „Blood and Honour“ und „White Youth“ sowie zu Strukturen dieser Gruppierungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfas- 2 sungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbe- hörden, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell . Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Nehmen oder nahmen frühere „Blood & Honour“- bzw. „White Youth“- Aktive an Wehrsportübungen (inner- und außerhalb Sachsen-Anhalts) teil oder organisieren diese? Bitte aufschlüsseln nach Ort und Datum, Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer. Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass sich frühere sachsen-anhaltische „Blood & Honour“- bzw. „White Youth“- Aktivistinnen/Aktivisten für die Bildung terroristischer Kleingruppen aussprechen oder aussprachen, wie bspw. im „Field Manual“, in „The Way Forward“ (beide von Max Hammer alias Eric Blücher) oder den „Turner Diaries“ von William Luther Pierce II. alias Andrew Macdonald gefordert? 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Beteiligung von früheren sachsen-anhaltischen „Blood & Honour“- bzw. „White Youth“- Aktivistinnen/Aktivisten an so genannter „Anti-Antifa“-Arbeit? Zu den Fragen 2 und 3 liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Hat es in Sachsen-Anhalt seit 1995 bis zum Verbot (bzw. im Zuge des Verbots) Ermittlungsverfahren und/oder Durchsuchungen gegen Strukturen oder einzelne dem „Blood & Honour“-Netzwerk bzw. von „White Youth“ in Sachsen-Anhalt zugerechnete Aktivisten gegeben, und wenn ja, aufgrund welcher Straftat und mit welchem Ergebnis? Bitte nach Datum , Ort und Straftat aufschlüsseln. 3 5. Hat es in Sachsen-Anhalt nach dem Verbot Ermittlungsverfahren und/oder Durchsuchungen gegen Strukturen oder einzelne dem „Blood & Honour“-Netzwerk bzw. von „White Youth“ in Sachsen-Anhalt zugerechnete Aktivisten gegeben, und wenn ja, aufgrund welcher Straftat und mit welchem Ergebnis? Bitte nach Datum, Ort und ggf. beschlagnahmten Gegenständen aufschlüsseln. Antwort der Landesregierung auf die Fragen 4 und 5: Erkenntnisse der Landesregierung zu Strafverfahren gegen Mitglieder der Organisation „Blood and Honour Division Deutschland“ waren schon einmal Gegenstand einer Kleinen Anfrage des Abgeordneten Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), die die Landesregierung unter der LandtagsDrucksache 6/1657 vom 3. Dezember 2012 wie folgt beantwortete: „Die Mitgliedschaft in der Vereinigung „Blood & Honour“ wurde bestimmungsgemäß vor oder nach deren Verbot weder im Ministerium für Justiz und Gleichstellung noch im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg oder bei den ihr nachgeordneten Staatsanwaltschaften als EDVMerkmal erfasst. Auch im Bundeszentralregister sind solche Angaben nicht enthalten. Die Kleine Anfrage könnte deshalb nur vollständig beantwortet werden, wenn sämtliche Ermittlungsakten aus den Jahren vor und nach dem Verbot der Vereinigung „Blood & Honour“ einzeln darauf durchgesehen würden, ob sich aus Ihnen irgendwelche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit der jeweiligen Beschuldigten zu dieser Vereinigung ergeben. Dies wäre mit einem zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage unvertretbaren Aufwand verbunden. Deshalb können die Fragen nicht vollständig beantwortet werden. Identifiziert werden konnte das von der Staatsanwaltschaft Halle unter dem Aktenzeichen 422 Js 9081/01 bearbeitete Verfahren, bei dem es sich um das in der Vorbemerkung bezeichnete Verfahren handeln dürfte. Dieses Ermittlungsverfahren richtete sich ursprünglich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten wegen der Fortführung der rechtsextremistischen Organisation „Blood and Honour Division Deutschland“ nach deren Verbot durch Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 12. September 2000. Die Ermittlungen sind mit Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Halle am 13. Oktober 2006 gegen sieben Angeschuldigte wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) abgeschlossen worden. Hinsichtlich eines weiteren Beschuldigten wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der zahlreichen weiteren Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatnachweises eingestellt . Mit Urteil vom 12. März 2008 erkannte das Landgericht Halle - 8. große Strafkammer als Staatsschutzkammer - fünf Angeklagte der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung 4 für schuldig und verhängte gegen eine Angeklagte eine Geldstrafe von 75 und gegen zwei weitere Angeklagte Geldstrafen von jeweils 80 Tagessätzen zu je 25,00 EURO, wovon wiederum für jeden Angeklagten 10 Tagessätze als verbüßt galten. Zwei Angeklagte wurden verwarnt unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen für den einen und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen für den anderen Angeklagten. Hinsichtlich zwei weiterer Angeklagter stellte das Landgericht Halle das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ohne Auflagen bzw. gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 300,00 EURO an die Landeskasse jeweils mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein. Hinsichtlich vier Angeklagten erwuchs das Urteil in Rechtskraft. Auf die Revision eines der beiden Angeklagten, die unter Strafvorbehalt verwarnt worden waren, stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Februar 2009 das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 153 Abs. 2 StPO ein.“ Zur Beantwortung der Fragen 4 und 5 nimmt die Landesregierung auf die vorstehenden Ausführungen Bezug und trägt ergänzend Folgendes vor: Die Mitgliedschaft in den Organisationen „Blood and Honour Division Deutschland “ und „White Youth“ stellt kein Erfassungsmerkmal in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung geführten Registern dar. Bei der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt dürfen und werden lediglich Personendaten (wie Name, Geburtsdaten, Anschriften und Staatsangehörigkeit) und personenbezogene Verfahrensdaten (wie etwa Beruf, Familienstand, Tatvorwurf und Tatzeit) erfasst . Darüber hinaus werden über sogenannte Zusatzattribute für Berichtsund Statistikzwecke relevante Informationen zu einzelnen Tatmodalitäten (etwa Graffiti, Ladendiebstahl und Betäubungsmittelkriminalität) erhoben. Die Zuordnung einzelner Personen zu bestimmten Gruppierungen ist damit nicht möglich. Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 das „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und die „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ zur Gewährleistung einer einheitlichen und systematischen Erhebung der gesamten Daten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bundesgebiet in Kraft gesetzt worden. Im Land Sachsen-Anhalt werden die Informationen des KPMD-PMK elektronisch gespeichert . Bis zum Ende des Jahres 2010 erfolgte darüber hinaus im Landeskriminalamt eine gegenständliche Archivierung der Informationen aus dem KPMD-PMK. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten werden diese Akten bzw. elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) gelöscht. Die statistischen Verwaltungsdaten bleiben dagegen erhalten, um langfristige Aussagen zur PMK treffen zu können. 5 Seit dem Jahr 2004 wird der Tathergang aus dem ein Bezug zu Strukturen oder einzelnen dem „Blood and Honour“- oder „White Youth“-Netzwerk in Sachsen-Anhalt zugerechneten Personen deutlich werden könnte, elektronisch gespeichert. Eine Auswertung der vorhandenen Daten erbrachte hierbei keinen Bezug zu Strukturen oder einzelnen dem „Blood and Honour“- oder „White Youth“-Netzwerk in Sachsen-Anhalt zugerechneten Personen. Die noch gegenständlich vorhandenen Jahres- bzw. Halbjahresberichte PMK aus den Jahren vor 2004 wurden gesichtet und auch hier konnte kein Bezug zu Strukturen oder einzelne dem „Blood and Honour“- oder „White Youth“- Netzwerk in Sachsen-Anhalt zugerechneten Personen hergestellt werden. Um entsprechende belastbare Erkenntnisse und eine Aufstellung von Ermittlungsverfahren bzw. Durchsuchungen darlegen zu können, wären Einzelauswertungen von allen geführten Ermittlungsvorgängen nötig, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit der jeweiligen Beschuldigten zu den Vereinigungen „Blood and Honour“ oder „White Youth“ ergeben. Der hiermit verbundene Aufwand wird seitens der Landesregierung als nicht vertretbar angesehen. Zudem würde hierdurch, aufgrund von erfolgten Löschungen und Aussonderungen von Ermittlungsakten, lediglich eine fragmentarische Auflistung entstehen. Gleichwohl konnten die im Folgenden aufgeführten Ermittlungsverfahren als im Sachzusammenhang stehend identifiziert werden. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Landesregierung darauf hin, dass eine Vollständigkeit dieser Auflistung nicht bestätigt werden kann. a) Staatsanwaltschaft Halle - Aktenzeichen 422 Js 9081/01 Nähere Ausführungen zu diesem Ermittlungsverfahren enthält das oben stehende Zitat aus der Antwort der Landesregierung unter der LandtagsDrucksache 6/1657 vom 3. Dezember 2012. Ergänzend trägt die Landesregierung vor, dass sich aus diesem Ermittlungsverfahren ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen eine Person aus dem Saarland wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot und der Volksverhetzung im Zusammenhang mit dem Vertrieb strafrechtlich relevanter Tonträger ergeben hat. Dieses Verfahren ist an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Aktenzeichen 29 Js 116/04, abgegeben worden. Zum Verfahrensausgang liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Staatsanwaltschaft Halle - Aktenzeichen 422 Js 4073/03 Zu diesem Verfahren kann die Landesregierung keine Auskunft mehr erteilen. Das Verfahren ist im staatsanwaltschaftlichen EDV-System gelöscht und die Akte ausgesondert worden. c) Staatsanwaltschaft Halle - Aktenzeichen 45 Js 3998/07 Auch dieses Verfahren ist im staatsanwaltschaftlichen EDV-System gelöscht und die Akte ausgesondert worden. Jedoch konnte der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Halle aus seiner Erinnerung noch mitteilen, dass sich dieses Verfahren gegen einen Hauptbeschuldigten richtete, welcher zum Tatzeitpunkt 18 oder 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Ju- 6 gendgerichtsgesetzes (JGG) gewesen sei. Dieser Beschuldigte habe auf einem im Internet veröffentlichten Foto mit einer möglicherweise dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegenden Waffe posiert und sich damit gebrüstet, mit anderen Personen einer „Blood and Honour“-Gruppierung im Harz anzugehören . Dieser Anfangsverdacht habe sich bei den weiteren Ermittlungen jedoch weder gegen den Hauptbeschuldigten noch gegen die weiteren Mitbeschuldigten bestätigt. Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigten wegen des Verdachts, „Blood and Honour“ anzugehören, sei nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Hinsichtlich des Hauptbeschuldigten sei eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG mit Auflagen erfolgt. 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über eventuelle Nachfol- geaktivitäten ehemaliger Angehöriger des „Blood & Honour“-Netzwerks bzw. von „White Youth“ in Sachsen-Anhalt? Wie beurteilt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Organisationen „Hammerskins“ und „Honour & Pride“? Nach Erkenntnissen der Landesregierung sind nur noch einige der vormals den Organisationen „Blood and Honour Division Deutschland“ und „White Youth“ zugerechneten Personen im rechtsextremistischen Bereich, insbesondere in örtlichen Kameradschaften, aktiv. Erkenntnisse über strafbare Nachfolgeaktivitäten liegen nicht vor. Die „Hammerskins“ sind wie die in Deutschland verbotene „Blood and Honour“-Bewegung eine Gruppierung innerhalb des Spektrums der rechtsextremistischen Skinheadszene. „Hammerskins“ und „Blood and Honour“ sind konkurrierende Organisationen. Die „Hammerskins“ in Deutschland sind keine Nachfolgeorganisation der verbotenen „Blood and Honour Division Deutschland “. Die Kameradschaft „Honour & Pride“ hat ihren Tätigkeitsschwerpunkt, wie das „Blood and Honour“-Netzwerk, in der Organisation rechtsextremistischer Konzertveranstaltungen . Nach dem Erkenntnisstand der Landesregierung handelt es sich nicht um eine Nachfolgeaktivität des in Deutschland verbotene„Blood and Honour“-Netzwerkes.