Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2119 28.05.2013 (Ausgegeben am 30.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Honour & Pride (I) Kleine Anfrage - KA 6/7707 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit einigen Jahren wird im Zusammenhang mit Neonazikonzerten von einer Organisation namens „Honour & Pride“ berichtet. Der Organisation, welche aufgrund von Fachpublikationen als Nachfolgestruktur von „Blood & Honour“ gesehen werden kann, wird mit Oliver Malina bspw. auch ein Organisator einiger der Neonazikonzerte in Nienhagen (LK Harz) zugerechnet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: 1. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beant- wortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich “ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landes- 2 regierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes SachsenAnhalt ). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten und Mitgliedschaften von Personen in der Gruppierung „Honour & Pride“ sowie zu Strukturen dieser Gruppierung würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten , dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes SachsenAnhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbe- hörden, Nachrichtenzugänge zu schützen für ihre Funktionsfähigkeit essentiell . Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . c) Der Bekanntgabe der Namen von Funktionsträgern und Mitgliedern stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Führungspersonen oder Mitglieder des rechtsextremistischen Personenzusammenschlusses „Honour & Pride“ bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 2. Die Durchführung rechtsextremistischer Musikveranstaltungen, wie Lieder- abende und Konzerte, besitzt in der rechtsextremistischen Szene eine identitätsstiftende Funktion. Entsprechende Veranstaltungen erfreuen sich großer Beliebtheit, wie die zum Teil beachtlichen Teilnehmerzahlen belegen. Eine Zusammenarbeit innerhalb der Szene mit der Zweckrichtung entsprechende Veranstaltungen zu organisieren , verdient daher die besondere Beobachtung dieser Aktivitäten. Die Professionalisierung und Spezialisierung ist auch als Reaktion der Szene zu werten , den Bemühungen der Sicherheits-, Polizei- und Verfassungsschutzbehörden , diese Veranstaltungen zu verhindern, entgegen zu treten. 1. Über welche eigenen Strukturen verfügt „Honour & Pride“ seit wann in Sachsen-Anhalt und ggf. in welchen Orten? Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung der hiesigen Strukturen in Sachsen-Anhalt und bundesweit ein? Bei „Honour & Pride“ handelt es sich um einen rechtsextremistischen Perso- nenzusammenschluss mit kameradschaftsähnlichen Strukturen, dessen Schwerpunkt auf der Organisation rechtsextremistischer Konzertveranstaltun- 3 gen liegt. Die Gruppierung ist in Sektionen untergliedert. Eine der Sektionen befindet sich in Sachsen-Anhalt. Der Beginn der Aktivitäten von „Honour & Pride“ in Sachsen-Anhalt kann auf Ende 2008 datiert werden. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Welche Personen haben welche Funktionen innerhalb von „Honour & Pride“ und aus welchen Orten kommen diese Personen? Bitte nach Ort und Zeitraum aufschlüsseln. Es sind zwei Personen aus Sachsen-Anhalt und Niedersachsen als Führungs- persönlichkeiten in Erscheinung getreten. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Wie viele Mitglieder welchen Geschlechtes haben „Honour & Pride“ so- wie eventuelle Gliederungen in Sachsen-Anhalt und wie hat sich die jeweilige Zahl entwickelt? Bitte nach Ort und Zeitraum aufschlüsseln. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über Gründe von eventuellen Fluktuationen vor? Die Anzahl der der Landesregierung bekannten Mitglieder der Sektion Sachsen -Anhalt ist sehr gering. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Ge- 4 heimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob spätere Mit- glieder und Funktionäre von „Honour & Pride“ vorher in anderen neonazistischen oder sonstigen rechtsextremistischen Parteien oder Organisationen , insbesondere „Blood & Honour“, der NPD/JN, der FAP, der NF, den Nationalen e. V., der HNG, der HDJ, der Artgemeinschaft, dem Selbstschutz Sachsen-Anhalt/Selbstschutz Deutschland oder Kameradschaften aktiv waren und wenn ja, in welchen? Die Mitteilung vorliegender Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, ob Mitglieder und Funktionäre von „Honour & Pride“ gleichzeitig in anderen neonazistischen oder sonstigen rechtsextremistischen Parteien oder Organisationen , insbesondere der NPD/JN, der HDJ, der Artgemeinschaft, dem Selbstschutz Sachsen-Anhalt/ Selbstschutz Deutschland oder Kameradschaften aktiv sind und wenn ja, in welchen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder und Funktionäre von „Honour & Pride“ gleichzeitig in anderen neonazistischen oder sonstigen rechtsextremistischen Parteien oder Organisationen aktiv sind. 6. Mit welchen neonazistischen Organisationen bzw. Funktionären koope- rierten oder kooperieren Mitglieder oder Gliederungen von „Honour & Pride“? Bitte nach Organisation, Zeitraum, Ort und Art des Kontaktes aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, mit welchen neo- nazistischen Organisationen bzw. Funktionären Mitglieder oder Gliederungen von „Honour & Pride“ kooperierten oder kooperieren. 7. Wann fanden in Sachsen-Anhalt welche Konzerte von „Honour & Pride“ bzw. unter maßgeblicher Beteiligung von „Honour & Pride“-Mitgliedern statt? Bitte nach Ort, Datum, teilnehmenden Bands, Teilnehmerzahl und Veranstalter aufschlüsseln. Der Landesregierung sind folgende Musikveranstaltungen im Sinne der Fragestellung in Sachsen-Anhalt bekannt: 5 Ort Datum angekündigte bzw. teilnehmende Bands Teilnehmer zahl Veranstalter Harbke 01.11.2008 * 382 Oliver MALINA * Aschersleben OT Mehringen (polizeilich aufgelöst ) 31.10.2009 Priorität 18 Sachsonia White Resistance Kommando Skin Frontalkraft 317 Oliver MALINA Schwanebeck OT Nienhagen 16.07.2011 Nordfront Sturmtrupp White Resistance Legion of St. George Youngland 1.100 Oliver MALINA Schwanebeck OT Nienhagen 10.03.2012 Temmr Fist ca. 90 Oliver MALINA Schwanebeck OT Nienhagen 31.03.2012 * ca. 200 Oliver MALINA Schwanebeck OT Nienhagen 26.05.2012 Endstufe Les Vilains Legittima Offesa Brassic Faustrecht ca. 1.800 Oliver MALINA Schwanebeck OT Nienhagen (polizeilich aufgelöst) 29.09.2012 * 103 Oliver MALINA * Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse zu den vorgenannten Veranstal- tungen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die der Landesregierung über die genannten hinaus bekannt sind. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 6 8. Wann fanden außerhalb Sachsen-Anhalts (auch international) welche Konzerte unter maßgeblicher Beteiligung von „Honour & Pride“- Mitgliedern aus Sachsen-Anhalt statt? Bitte nach Ort, Datum, teilnehmenden Bands, Teilnehmerzahl und Veranstalter aufschlüsseln. Der Landesregierung sind folgende Musikveranstaltungen im Sinne der Fragestellung außerhalb von Sachsen-Anhalt bekannt: Ort Datum teilnehmende Bands Teilnehmer- zahl Veranstalter BrandenburgBriest (Brandenburg) (polizeilich verhindert) 31.01.2009 * ca. 700 * Braunschweig (Niedersachsen) 09.06.2012 Last Riot Söhne Germaniens Terroritorium * * * Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse zu den vorgenannten Veranstal- tungen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die der Landesregierung über die genannten hinaus bekannt sind. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 9. Über welche sonstigen Aktivitäten (z. B. Veranstaltungen, Demonstratio- nen etc.) von „Honour & Pride“ in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Erkenntnisse? Bitte nach Ort, Datum und Aktivität aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu sonstigen Aktivitäten (z. B. Veranstaltungen, Demonstrationen etc.) von „Honour & Pride“ in SachsenAnhalt vor. 10. An welchen Aktivitäten (z. B. Veranstaltungen, Demonstrationen etc.) von „Honour & Pride“ außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nahmen Mitglieder und ggf. welche Funktionsträger dieser Organisationen aus Sachsen-Anhalt teil? Bitte nach Ort, Datum und Aktivität aufschlüsseln. Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 7 11. Bestehen oder bestanden Kontakte von „Honour & Pride“-Angehörigen aus Sachsen-Anhalt zu „Honour & Pride“-Angehörigen oder Gliederungen in andere Bundesländer, und wenn ja, welche, wann und wohin? „Honour & Pride“ ist in Sektionen untergliedert. Neben der Sektion SachsenAnhalt bestehen weitere Sektionen in anderen Bundesländern. Die Sektionen agieren getrennt voneinander, stimmen ihre Aktivitäten im Hinblick auf die Durchführung von Konzerten im gesamten Bundesgebiet jedoch untereinander ab. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung hierfür wird auf die Vorbemerkung zu 1. der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Frage muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 12. Bestehen oder bestanden Kontakte von „Honour & Pride“-Angehörigen aus Sachsen-Anhalt ins Ausland, und wenn ja, welche, wann und zu welchen Organisationen a) nach Großbritannien, b) nach Tschechien, Ungarn oder in die Slowakei, c) nach Dänemark bzw. Schweden, d) nach Italien, e) in die Schweiz, f) nach Belgien, g) nach Südafrika, h) in die USA? i) In welche weiteren Länder und zu welchen weiteren Gruppierungen bestehen Kontakte? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Kontakten von „Honour & Pride“-Angehörigen aus Sachsen-Anhalt ins Ausland vor. 13. Über welche Kommunikationsmittel verfügte oder verfügt „Honour & Pri- de“ in Sachsen-Anhalt in welchem Zeitraum (z. B. Fanzines, Internet, öffentliche Treffpunkte etc.)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.