Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2120 28.05.2013 (Ausgegeben am 29.05.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Honour & Pride (II) Kleine Anfrage - KA 6/7708 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Nehmen oder nahmen „Honour & Pride“- Aktive aus Sachsen-Anhalt an Wehrsportübungen (inner- und außerhalb Sachsen-Anhalts) teil oder organisieren diese? Bitte aufschlüsseln nach Ort und Datum, Anzahl der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass sich sach- sen-anhaltische „Honour & Pride“- Aktivistinnen/Aktivisten für die Bildung terroristischer Kleingruppen aussprechen oder aussprachen, wie bspw. im „Field Manual“, in „The Way Forward“ (beide von Max Hammer alias Eric Blücher) oder den „Turner Diaries“ von William Luther Pierce II. alias Andrew Macdonald gefordert? 3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Beteiligung von sachsenanhaltischen „Honour & Pride“-Aktivistinnen/Aktivisten an so genannter „Anti-Antifa“- Arbeit? Zu den Fragen 1 bis 3 liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Hat es in Sachsen-Anhalt Ermittlungsverfahren und/oder Durchsuchun- gen gegen Strukturen oder einzelne „Honour & Pride“ in Sachsen-Anhalt zugerechnete Aktivisten gegeben, und wenn ja, aufgrund welcher Straftat und mit welchem Ergebnis? Bitte nach Datum, Ort und ggf. beschlagnahmten Gegenständen aufschlüsseln. 2 Die Mitgliedschaft in der Vereinigung „Honour & Pride“ wurde bestimmungsgemäß weder im Ministerium für Justiz und Gleichstellung noch im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg oder bei den ihr nachgeordneten Staatsanwaltschaften als EDV-Merkmal erfasst. Auch im Bundeszentralregister sind solche Angaben nicht enthalten. Die Mitgliedschaft in der Organisation „Honour & Pride“ stellt kein Erfassungsmerkmal in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung geführten Registern dar. Bei der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt dürfen und werden lediglich Personendaten (wie Name, Geburtsdaten, Anschriften und Staatsangehörigkeit) und personenbezogene Verfahrensdaten (wie etwa Beruf , Familienstand, Tatvorwurf und Tatzeit) erfasst. Darüber hinaus werden über sogenannte Zusatzattribute für Berichts- und Statistikzwecke relevante Informationen zu einzelnen Tatmodalitäten (etwa Graffiti, Ladendiebstahl und Betäubungsmittelkriminalität) erhoben. Die Zuordnung einzelner Personen zu bestimmten Gruppierungen ist damit nicht möglich. Mit Beschluss der Innenministerkonferenz vom 10. Mai 2001 sind rückwirkend zum 1. Januar 2001 das „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und die „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ zur Gewährleistung einer einheitlichen und systematischen Erhebung der gesamten Daten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) im Bundesgebiet in Kraft gesetzt worden. Im Land Sachsen-Anhalt werden die Informationen des KPMD-PMK elektronisch gespeichert . Bis zum Ende des Jahres 2010 erfolgte darüber hinaus im Landeskriminalamt eine gegenständliche Archivierung der Informationen aus dem KPMD-PMK. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten werden diese Akten bzw. elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) gelöscht. Die statistischen Verwaltungsdaten bleiben dagegen erhalten, um langfristige Aussagen zur PMK treffen zu können. Seit dem Jahr 2004 wird der Tathergang aus dem ein Bezug zu Strukturen oder einzelnen dem „Honour & Pride“-Netzwerk in Sachsen-Anhalt zugerechneten Personen deutlich werden könnte, elektronisch gespeichert. Eine Auswertung der vorhandenen Daten erbrachte hierbei keinen Bezug zu Strukturen oder einzelnen dem „Honour & Pride“-Netzwerk in Sachsen-Anhalt zugerechneten Personen. Die noch gegenständlich vorhandenen Jahres- bzw. Halbjahresberichte PMK aus den Jahren vor 2004 wurden gesichtet und auch hier konnte kein Bezug zu Strukturen oder einzelne dem „Honour & Pride“- Netzwerk in Sachsen-Anhalt zugerechneten Personen hergestellt werden. Um entsprechende belastbare Erkenntnisse und eine Aufstellung von Ermittlungsverfahren bzw. Durchsuchungen darlegen zu können, wären Einzelauswertungen von allen geführten Ermittlungsvorgängen dahingehend nötig, ob sich aus Ihnen irgendwelche Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit der jeweiligen Beschuldigten zu der Vereinigung „Honour & Pride“ ergeben. Der hiermit verbundene Aufwand wird seitens der Landesregierung als nicht vertretbar 3 angesehen. Zudem würde hierdurch, aufgrund von erfolgten Löschungen und Aussonderungen von Ermittlungsakten, lediglich eine fragmentarische Auflistung entstehen. Gleichwohl konnte das im Folgenden aufgeführte Ermittlungsverfahren als im Sachzusammenhang stehend identifiziert werden. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Landesregierung darauf hin, dass eine Vollständigkeit dieser Auflistung nicht bestätigt werden kann. Staatsanwaltschaft Magdeburg, Außenstelle Halberstadt - Aktenzeichen 841 Js 76192/12 Dem Verfahren lag der Verdacht des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu Grunde. Der Beschuldigte brachte anlässlich eines am 26. Mai 2012 in Nienhagen bei Halberstadt stattgefundenen Konzertes unter dem Namen „Skinhead-Party“ ein Banner an seinem Wohnhaus an, auf welchem die Worte „Honour“ und „Pride“ mit einem zwischen den Worten angebrachten, dem Kennzeichen der 2. SS-Panzer-Division „Totenkopf“ ähnelnden Symbol zu sehen waren. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 hat die zuständige Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle Halberstadt, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Die Aufschrift auf dem Transparent erinnere zwar an die verbotene Organisation „Blood and Honour Division Deutschland“ und das Totenkopfsymbol in ähnlicher Form sei von der 2. SS-Panzerdivision „Totenkopf“ verwendet worden, jedoch sei der objektive Tatbestand des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) gleichwohl nicht erfüllt. Ergänzend weist die Landesregierung darauf hin, dass die Polizeidienststelle in Bad Wörishofen/Bayern wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen gegen einen aus Sachsen-Anhalt stammenden Veranstalter rechtsextremistischer Konzerte ermittelt. Am 21. Januar 2013 wurde der Beschuldigte aufgrund eines Vernehmungsersuchens der Polizei Bad Wörishofen/Bayern in das Polizeirevier Harz vorgeladen. Die Ermittlungsakte wurde am 29. Januar 2013 an die Polizei in Bad Wörishofen/Bayern zurückgesandt . In Sachsen-Anhalt erfolgten keine weiteren Maßnahmen. Da sich der Tatort in Bayern befindet, wird der Vorgang von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Memmingen abschließend bearbeitet.