Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2139 05.06.2013 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 05.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Guido Henke (DIE LINKE) Zweitwohnungssteuer in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7851 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG). In eigener Zuständigkeit können Gemeinden und Städte entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung neben einer Hauptwohnung . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen entrichteten jeweils in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 in welchen Gemeinden und Städten Sachsen-Anhalts eine Zweitwohnungssteuer ? Wie viele Personen entrichteten jeweils in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 insgesamt eine Zweitwohnungssteuer? 2. In welcher Höhe konnten welche Gemeinden und Städte Sachsen-Anhalts Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer jeweils in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 erzielen? Wie hoch waren jeweils in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 die von den Gemeinden und Städten erzielten Gesamteinnahmen aus der Zweitwohnungssteuer? Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 bitte tabellarisch in Jahresscheiben zusammenfassen sowie alphabetisch nach Landkreisen und kreisfreien Städten gliedern. Die Antworten zu den Fragen 1 und 2 ergeben sich aus der beigefügten Anlage. 2 Da es in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Saalekreis und Stendal keine Städte und Gemeinden gibt, die eine Zweitwohnungssteuer erheben, wurde von dort Fehlmeldung erteilt. Gleiches gilt für die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau . 3. In welcher Weise beobachten und kontrollieren die Gemeinden und Städte Sachsen-Anhalts nach dem Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Zweiwohnungssteuer deren Einhaltung? Im Wesentlichen erfolgt die Beobachtung und Kontrolle über statistische Erhebungen im Melderegister. In einigen Fällen werden auch Informationen der Finanzämter zu Grundsteuerdaten und Informationen zu Pachtverträgen hinzugezogen . Bei Zweitwohnsitzen in Form von Bungalows in Naherholungsgebieten werden auch Vorortkontrollen durchgeführt. 4. Wie viele Verstöße gegen eine erlassene Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wurden in den Haushaltsjahren 2010, 2011 und 2012 in welcher Gemeinde oder Stadt erfasst und dokumentiert? Verstöße wurden nur von der Stadt Halle (Saale) gemeldet. Hier wurden im Jahr 2010 insgesamt 104 Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer geahndet; im Jahr 2011 wurden 54 Verfahren zur Ahndung von diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten durchgeführt. Im Jahre 2012 konnten keine Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, da die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Fassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer rechtswidrig war. 5. Welche Sanktionsmöglichkeiten der öffentlichen Hand gibt es für den Fall, dass Personen sich ihrer Pflicht zur Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer entziehen? In sämtlichen Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der o. g. Städte und Gemeinden ist ausnahmslos geregelt, dass Zuwiderhandlungen gegen die jeweilige Satzung mit einer Geldbuße nach § 16 Abs. 2 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt geahndet werden können. Zahlungsrückstände werden in allen Städten/Gemeinden im Wege des Mahnund Vollstreckungsverfahrens beigetrieben. Landkreis/ Kreisfreie Stadt Stadt/ Gemeinde Anzahl Personen die Zweitwohungssteuer entrichteten Höhe der Einnahmen Anzahl Personen die Zweitwohungssteuer entrichteten Höhe der Einnahmen Anzahl Personen die Zweitwohungssteuer entrichteten Höhe der Einnahmen ABI Muldestausee 642 47.016,00 EUR 623 33.421,00 EUR 608 15.696,00 EUR ABI Osternienburger Land 407 31.874,37 EUR 409 31.974,35 EUR 404 31.703,65 EUR ABI Zerbst/Anhalt 8 848,31 EUR 6 585,32 EUR 8 880,88 EUR ABI SandersdorfBrehna - - - - 11 1.918,88 EUR BK Barleben 280 30.574,30 EUR 280 29.980,11 EUR 280 30.525,15 EUR BLK Naumburg 158 19.885,00 EUR 164 17.305,00 EUR 309 30.065,00 EUR BLK Wethautal 86 4.500,00 EUR 86 4.500,00 EUR 86 4.500,00 EUR HAL Halle (Saale) 1.169 436.949,82 EUR 979 396.566,62 EUR 1.032 360.224,44 EUR HZ Blankenburg 184 17.434,00 EUR 252 25.453,00 EUR 452 36.253,00 EUR HZ Harzgerode 411 17.015,00 EUR 650 27.291,00 EUR 665 29.055,00 EUR HZ Oberharz am Brocken 172 17.434,00 EUR 175 18.231,00 EUR 217 27.321,00 EUR JL Gommern 854 44.760,13 EUR 853 44.478,52 EUR 906 44.950,69 EUR MD LHS Magdeburg 1.177 292.874,43 EUR 1.565 273.484,43 EUR 1.324 323.811,25 EUR MSH Stadt Mansfeld 293 23.475,00 EUR 305 22.490,00 EUR 574 47.140,00 EUR MSH Seegebiet Mansfelder Land 351 28.408,28 EUR 348 27.575,45 EUR 347 27.703,70 EUR MSH Gem. Südharz 339 24.810,71 EUR 352 59,193,17 EUR 345 27.703,70 EUR MSH Mansfelder GrundHelbra 90 4.963,73 EUR 89 4.917,24 EUR 88 4.794,10 EUR SLK Schönebeck 1.728 86.403,00 EUR 1.696 86.584,00 EUR 1.757 99.373,00 EUR WB Coswig 68 7.064,50 EUR 74 8.139,61 EUR 77 8.218,67 EUR WB Gräfenhainichen 50 4.119,76 EUR 52 4.182,19 EUR 51 4.190,56 EUR WB Kemberg 1.005 69.321,24 EUR 1.022 70.380,54 EUR 991 72.646,28 EUR WB Zahna-Elster 33 2.223,38 EUR 29 1.875,72 EUR Satzung zum 01.01.2012 aufgehoben 2010 2011 2012