Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2140 05.06.2013 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 05.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Neonazistische Konzert- und Musikveranstaltungen in Sachsen-Anhalt im Jahr 2012 Kleine Anfrage - KA 6/7896 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten von Personen insbesondere im Rahmen von Parteiveranstaltungen , Veranstaltungen von Kameradschaften und privaten Veranstaltungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfas- 2 sungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbe- hörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell . Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . c) Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Inte- ressen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter neonazistischer Konzert - und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. 1. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen (Parteiver- anstaltungen, Veranstaltungen von Kameradschaften, versammlungsrechtlichen , kommerziellen, privaten Veranstaltungen usw.) haben im Jahr 2012 mit welchen neonazistischen Bands bzw. Musikern in Sachsen-Anhalt, an welchen Tagen, in welchen Orten stattgefunden? 1.1. Wer veranstaltete das jeweilige Konzert bzw. den Auftritt im Rahmen einer Veranstaltung und welcher Organisation sind der oder die jeweiligen Veranstalter zuzuordnen? 1.2. Was war das konkrete Veranstaltungsobjekt und in welchem Eigen- tumsverhältnis standen die jeweiligen Veranstalter zum Veranstaltungsobjekt ? 1.3. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten diese Ver- anstaltungen jeweils? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen jeweils wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen jeweils teilgenommen? 1.4. Welche Musiker und Bands haben jeweils an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen teilgenommen und aus welchen Orten stammen sie? 3 Antwort auf die Fragen 1 bis 1.4.: Die Antworten sind der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. Anmerkung: Das dem Landtag bereits bekannte Konzert am 11. August 2012 in Schwanebeck (OT Nienhagen) wurde nicht berücksichtigt, da die letztlich aufgetretenen Bands nach den Erkenntnissen der Landesregierung nicht als rechtsextremistische Bands einzustufen sind. 1.5. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen fanden unter welchen behördlichen Auflagen statt? Die Behörden erteilten Auflagen zu folgenden zwei Veranstaltungen: 25. Februar 2012 in Gardelegen: Das Abspielen von vier Musikstücken wurde durch die Polizei untersagt. 26. Mai 2012 in Schwanebeck, OT Nienhagen: Die Verbandsgemeinde Vorharz erließ eine Verfügung, die eine Vielzahl von Beschränkungen insbesondere hinsichtlich - der Begrenzung der Besucherzahl - des Aufführens und Abspielens bestimmter Musikstücke - des Einsatzes von Ordnern - der Einrichtung von Zugangskontrollen - der Einrichtung von Zufahrten und Stellflächen für Einsatzfahrzeuge - der Benennung von Ansprechpartnern für die Einsatzleitung der Polizei - der Einhaltung der Brandschutzvorschriften - der Einhaltung der gaststättenrechtlichen Vorschriften - der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften - der sanitätsdienstlichen Betreuung - des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung - der Vorhaltung von sanitären Einrichtungen enthielt. 1.6. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen wur- den während der Durchführung aus welchen Gründen von der Polizei beendet? Das Konzert in Schwanebeck (OT Nienhagen) am 29. September 2012 wurde während der Durchführung von der Polizei aufgelöst, weil der Verdacht bestand, dass strafrechtlich relevante Musik gespielt wurde. 4 1.7. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des jeweiligen Konzertes bzw. Auftrittes im Rahmen von Veranstaltungen registriert (Angabe der Paragrafen)? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Im Zuge zweier Veranstaltungen wurden folgende Maßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt: 26. Mai 2012 in Schwanebeck (OT Nienhagen): - vier Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen § 86a StGB - zwei Sicherstellungen (Zigaretten bei Jugendlichen sowie eine Fundsache) 29. September 2012 in Schwanebeck (OT Nienhagen): - eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 185 StGB - zwei Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen § 113 StGB - eine Sicherstellung eines Tonträgers - 119 Platzverweise