Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2167 13.06.2013 (Ausgegeben am 13.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Umsetzung des Ausstattungskonzeptes für den bundeseigenen Katastrophenschutz im Zivilschutz - Auslieferung von Schlauchwagen für den Katastrophenschutz (SW-KatS) an das Land Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 6/7941 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf die Kleine Anfrage KA 6/7845 vom 19. März 2013 (Drs. 6/1918) führt der Minister für Inneres und Sport auf Frage 3 aus, dass Sachsen-Anhalt bei der Auslieferung von neuen SW-KatS erst dann berücksichtigt werde, wenn sog. Platzhalterfahrzeuge (Bundeseigene SW 200-Tr.) nach den Vorschriften des Bundes ausgesondert wurden. In der Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Gerold Reichenbach u. a. an die Bundesregierung (BT - Dr. 17/13163) führt das Bundesministerium aus, dass die jeweils zuständige untere Katastrophenschutzbehörde die amtliche Feststellung der Aussonderung trifft. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Haben Katastrophenschutzbehörden in Sachsen-Anhalt solche Ausson- derungsentscheidungen für ein sog. Platzhalterfahrzeug getroffen? Wenn ja, bitte nach Landkreisen/kreisfreier Stadt und Standorten aufschlüsseln. Ein Aussonderungsverfahren ist einzuleiten, sofern die voraussichtlichen Kosten für anstehende Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem bundeseigenen Fahrzeug einen festgelegten Wert überschreiten. Hierzu muss zunächst eine Begutachtung des Fahrzeuges durch die für das Kraftfahrwesen 2 jeweils zuständigen Technischen Beamten der Bundesfinanzdirektion (BFD) erfolgen . In dem dann zu fertigenden Gutachten legen diese fest, ob die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen noch wirtschaftlich vertretbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, stellen sie die Notwendigkeit der Aussonderung des Fahrzeuges fest. Hieraufhin hat die verwaltende Stelle bzw. untere Katastrophenschutzbehörde für das betroffene Fahrzeug eine Aussonderungsverfügung zu erstellen. Diese ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auf dem Dienstweg vorzulegen. Derzeit liegen keine Aussonderungsverfügungen vor. 2. Ist in den Jahren 2013 bis 2016 damit zu rechnen, dass Aussonderungs- entscheidungen für sog. Platzhalterfahrzeuge getroffen werden? Wenn ja, bitte nach Landkreisen/kreisfreier Stadt und Standort aufschlüsseln. Derzeit liegen keine Aussonderungsverfügungen vor. Von den Landkreisen wird eingeschätzt, dass für diesen Fahrzeugtyp bis zum Jahr 2016 noch nicht mit Aussonderungsverfahren zu rechnen ist.