Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2205 25.06.2013 (Ausgegeben am 26.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen mit Sperrzeitverkürzung in Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 6/7949 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Antwort auf Frage 4 (Drs. 6/2089) der Kleinen Anfrage erklärt der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft für die Landesregierung, dass auch eine tägliche Öffnung von 23 Stunden für Spielhallen zulässig sei, wenn eine Ausnahmegenehmigung zur Verkürzung der Sperrzeit erteilt wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Vorbemerkung: Auf die Frage Nr. 4 der Kleinen Anfrage (Drs. 6/2089) antwortete die Landesregierung , dass nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit VO) Spielhallen von 22 Uhr bis 7 Uhr geschlossen zu halten sind, soweit nicht aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Sperrzeit VO die Sperrzeit verkürzt ist Frage Nr. 1: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Verkürzung der Sperrzeit auf weniger als drei Stunden täglich mit der Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages vereinbar ist? Antwort zu Frage Nr. 1: Die Landesregierung hält eine Verkürzung der Sperrzeit auf weniger als drei Stunden täglich mit der Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Glückspielstaatsvertrages nicht für vereinbar . 2 Frage Nr. 2: Für den Fall, dass die Landesregierung eine Sperrzeitverkürzung von weniger als drei Stunden mit den Vorschriften des § 26 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages für vereinbar hält: Hält die Landesregierung es mit dem Anliegen der vertragschließenden Länder an einer Eindämmung der Spielsucht in gewerblichen Spielhallen vereinbar , dass Spielhallen in Sachsen-Anhalt mit einer Sperrzeitverkürzung auf eine Stunde täglich betrieben werden? Antwort zu Frage Nr. 2: Die Antwort entfällt.