Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2207 25.06.2013 (Ausgegeben am 26.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Markus Kurze (CDU) Mittel für soziale Aufgaben im Finanzausgleichsgesetz des Landes SachsenAnhalt Kleine Anfrage - KA 6/7954 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beinhaltet auch Mittel für soziale Aufgaben der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Die Bestimmung der angemessenen Finanzausstattung der Kommunen baut auf dem Zuschussbedarf IV der Jahre 2009 - 2011 auf. Der Zuschussbedarf IV setzt sich aus dem Saldo der laufenden Ausgaben und Einnahmen ausschließlich des Verwaltungshaushaltes , den Nettosteuereinnahmen und den Nettozahlungen vom Land der Jahre 2009 bis 2011 zusammen. Zu den umfangreichen Einzelheiten der Bedarfsermittlung und der Bestimmung des Zuschussbedarfs IV verweise ich auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Ablösung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze - LT-Drucksache 6/1410 vom 07.09.2012 - Seiten 39 ff. Für die vom Fragesteller in den Fragen 1 bis 3 genannten Aufgabenbereiche werden im Landeshaushalt EP 05 umfangreiche Finanzmittel für die Kommunen bereitgestellt . Diese Finanzmittel werden im Rahmen der Nettozahlungen vom Land bei der Berechnung des Finanzbedarfs zum Finanzausgleichsgesetz berücksichtigt. Das Finanzausgleichsgesetz beinhaltet wegen der unmittelbaren Fachförderung keine explizite Finanzierung von kommunalem Finanzbedarf der o. g. Aufgabenbereiche. Sollten kommunale Ausgaben für die genannten Aufgabenbereiche von den Trans- 2 ferleistungen des Landes (Fachfördermitteln) und eigene Steuereinnahmen nicht oder nicht vollständig abgedeckt sein, fließt dieser verbleibende Bedarf in die Bedarfsermittlung des FAG ein. Er wird über die Schlüsselzuweisungen nach § 12 FAG an die Kommunen abgedeckt. Dies vorausgeschickt beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Wie hoch sind die veranschlagten Mittel für die Aufgaben nach dem Kin- derförderungsgesetz in Euro? Wie verteilt sich dieser Betrag auf die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden ? Bitte alle namentlich und in Euro aufführen. Das Finanzausgleichsgesetz beinhaltet keine explizite Finanzierung von Aufgaben nach dem Kinderförderungsgesetz. 2. Wie hoch sind die veranschlagten Mittel für die sozialen Beratungsstel- lenangebote (Ehe-, Lebens-, Familien- und Erziehungsberatung, Schwangerschaftsberatung , Schuldner- und Insolvenzberatung, Suchtberatung) in Euro? Wie verteilt sich dieser Betrag auf die Landkreise und kreisfreien Städte? Bitte alle namentlich und in Euro aufführen? Das Finanzausgleichsgesetz beinhaltet keine explizite Finanzierung von sozialen Beratungsstellen. Ausnahme sind die unter sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege fallenden Beratungsstellen (z. B. Drogenund Suchtberatung). Der hier verbliebene Bedarf ist bei den kreisfreien Städten und Landkreisen zu 70 % integraler Bestandteil der Auftragskostenpauschale (§ 4 FAG), und lässt sich deshalb nicht im Sinne des Fragestellers als gesonderte Zuweisung darstellen. 3. Wie hoch sind die veranschlagten Mittel für die Kinder- und Jugendarbeit in Euro? Wie verteilt sich dieser Betrag auf die Landkreise und kreisfreien Städte? Bitte alle namentlich und in Euro aufführen? Das Finanzausgleichsgesetz beinhaltet keine explizite Finanzierung der Kinderund Jugendarbeit.