Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2212 26.06.2013 (Ausgegeben am 27.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechte Konzerte in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7921 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach hier vorliegenden Informationen fand am 12. April 2013 in Weißenfels/OT Borau aus Anlass der Feier zum 4-jährigen Gründungsjubiläum der teilweise aus Neonazis rekrutierten „Sportfreunde Weißenfels“ ein Konzert mit der rechtsradikalen Band „Kategorie C“ statt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124 S. 161 [193]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). 2 a) Die Preisgabe detaillierter Informationen zur Erlangung von Erkenntnissen über Aktivitäten von Personen insbesondere im Rahmen privater Veranstaltungen würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. b) Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbe- hörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell . Die Mitteilung von Erkenntnissen, die ggf. Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt und ggf. auch der nachrichtengebenden Verfassungsschutzbehörde auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . c) Der Bekanntgabe der Namen von Veranstaltern stehen schutzwürdige Inte- ressen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter neonazistischer Konzert - und Musikveranstaltungen bekannt zu werden. Demgegenüber ist mit der GSO-LT ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Landtages ermöglicht, die entsprechend eingestuften Informationen einzusehen . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Nach hier vorliegenden Informationen fand am 12. April 2013 in Weißenfels/OT Borau aus Anlass der Feier zum 4-jährigen Gründungsjubiläum der teilweise aus Neonazis rekrutierten „Sportfreunde Weißenfels“ ein Konzert mit der rechtsradikalen Band „Kategorie C“ statt. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die „Sportfreunde Weißenfels“ und wie wird die Gruppierung, insbesondere im Zusammenhang in Bezug auf Kontakte zu bzw. Mitwirkung von Neonazis, eingeschätzt ? Der Personenzusammenschluss „Sportfreunde Weißenfels“ wurde im April 2009 gegründet und besteht nach hier vorliegenden Erkenntnissen aus 15 Mitgliedern, die den 1. FC Weißenfels unterstützen. Es liegen Hinweise vor, wonach drei dieser Personen der regionalen rechtsextremistischen Szene angehören. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. 3 Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Fragen muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Wer war die/der Veranstalter/-innen des oben genannten Konzertes? Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu möglichen Aktivitäten der betreffenden Person/-en im Bereich des Neonazismus vor? Der Veranstalter, der die Räumlichkeit für das Konzert anmietete, ist der Landesregierung bekannt. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen unterhält der Veranstalter Kontakte zu Personen der regionalen rechtsextremistischen Szene. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse im Sinne der Fragen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung auf diese Fragen muss deshalb als „Verschlusssache - Vertraulich“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Für welche Veranstaltungsobjekte in welchen Orten und an welchen Tagen gab es Planungen für das genannte Konzert? Welche der geplanten Veranstaltungsorte wurden gegebenenfalls aufgrund von Interventionen durch Behörden oder Dritten verhindert oder wieder abgesagt? Nach hier vorliegenden Erkenntnissen sollte das Konzert ursprünglich am 13. April 2013 im Schlosskeller Weißenfels stattfinden. Auf Veranlassung der Stadt Weißenfels stellte der Betreiber des Schlosskellers die Räumlichkeit nicht zur Verfügung. 4. In welchem Veranstaltungsobjekt in welchem Ort fand das Konzert letztendlich statt und in welchem Eigentumsverhältnis stand bzw. standen die/der Veranstalter/-innen zum Veranstaltungsobjekt? Das Konzert fand im Gasthof Borau in Weißenfels, OT Borau, statt. Der Veranstalter hatte die Räumlichkeit angemietet. 5. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen zum genannten Konzert? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts kamen wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese ggf. zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen am genannten Konzert teilgenommen? An dem Konzert haben 255 Personen teilgenommen. Über die Herkunft der Teilnehmer liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Auch darüber, welchen 4 Organisationen die Teilnehmer zuzurechnen sind, liegen keine Erkenntnisse vor. 6. Welche Musiker und Bands traten bei genanntem Konzert auf und aus welchen Orten, Bundesländern und gegebenenfalls Staaten kommen diese ? Wie schätzt die Landesregierung die jeweilige ideologische und personelle Anbindung an rechte Strukturen ein? Bei der Veranstaltung trat die in Bremen gegründete Hooliganband „Kategorie C - Hungrige Wölfe“ auf, deren Mitglieder in Niedersachsen, Bayern und Sachsen-Anhalt wohnhaft sind. Diese Musikgruppe ist besonders wegen ihrer gewaltverherrlichenden Lieder auch in der rechtsextremistischen Skinhead- und Neonazi-Szene beliebt. Einzelheiten dazu können den Beschlüssen des OVG Sachsen-Anhalt vom 10. August 2012 (Az. 3 M 663/12) und des VG Magdeburg vom 13. Juni 2013 (Az. 1 B 192/13 MD) entnommen werden. 7. Welche behördlichen Auflagen wurden gegebenenfalls erteilt? Im Ergebnis eines vor dem VG Halle stattgefundenen Eilverfahrens wurden folgende Auflagen des Burgenlandkreises verfügt: - Den Beamten der Polizei und den Vertretern der Ordnungsbehörde ist jeder- zeit ungehinderter Zugang zu allen Bereichen des Veranstaltungsobjektes zu gewähren. - Für die Veranstaltung sind für jeweils 25 Gäste ein Ordner gegenüber der Ordnungsbehörde oder der Polizei zu benennen. Diese sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Ordner haben die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten . - Personen, die den Auflagen zuwider handeln, Straftaten (insbesondere Verstöße gegen §§ 86a, 130 StGB) begehen, sind durch die Ordner des Saales zu verweisen. - Die eingereichte Liedliste ist abschließend. Es darf kein Lied hinzugefügt oder ausgetauscht werden. - Die Flucht- und Rettungswege sind jederzeit frei zugänglich zu halten. - Für den Fall, dass mehr als 450 Gäste die Veranstaltung besuchen, muss eine medizinische Notfallversorgung durch Sanitätshelfer vorhanden sein. Die Anzahl bestimmt sich nach der zu erwartenden Besucherzahl und entspricht den aktuellen Rahmenvorgaben. - Es darf keine Trennung zwischen einer privaten und einer öffentlichen Veranstaltung geben, d.h. die Veranstaltung ist ganzzeitlich als öffentliche Veranstaltung zu führen. - Die Intonation „ACAB“ und auch ausgesprochen „all cops are bastards“ sowohl in gesprochener wie auch in gesungener Form wird untersagt. 8. Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des genannten Konzertes registriert (Angabe der Paragrafen )? Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden, welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden, wie viele waren es jeweils? 5 Es wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingeleitet. Weitere Straftaten sind bislang nicht bekanntgeworden. Es wurden keine Gegenstände beschlagnahmt und keine Platzverweise ausgesprochen . 9. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu weiteren geplanten und durchgeführten Veranstaltungen der „Sportfreunde Weißenfels“ seit 2009? Es liegen Hinweise vor, dass am 13. April 2012 im Schlosskeller Weißenfels eine von den „Sportfreunden Weißenfels“ organisierte Veranstaltung stattfand.