Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2218 28.06.2013 (Ausgegeben am 28.06.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ombudschaftliche Beratungs- und Beschwerdestellen in der Jugendhilfe Kleine Anfrage - KA 6/7915 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales 1. Welche Beratungs- und Beschwerdestellen (Ombudstellen) im Bereich Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen gibt es in Sachsen-Anhalt? Bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben. Ebenfalls bitte angeben a) wie viele ehrenamtliche und/oder hauptamtliche Personen pro Stelle tä- tig sind, b) wer Träger der Beratungs- und Beschwerdestelle ist, c) wie viele Beratungsfälle pro Standort in den Jahren 2007 bis 2012 be- treut wurden und d) inwieweit die Landesregierung die bestehenden Beratungs- und Be- schwerdestellen fördert. Der Landesregierung ist im Bereich der Jugendhilfe nur der Verein „Lotse Halle e. V.“ bekannt. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Eltern kostenlose Unterstützung an, wenn Konflikte mit Fachkräften auftreten, die nicht überwunden werden können, und arbeitet ausschließlich ehrenamtlich. Die Vereinsmitglieder sind im Hauptberuf im Regelfall Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Erzieherinnen und Erzieher, Juristinnen und Juristen sowie Studierende der sozialen Arbeit. Seit der Gründung im Jahr 2008 sind laut Veröffentlichung des Vereins etwa 20 Anfragen bearbeitet worden. Der Verein „Lotse Halle e. V.“ wird nicht aus Landesmitteln gefördert. 2 2. Welche Informationen über die Existenz und Nutzung von Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt liegen der Landesregierung vor? Artikel 2 des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) - hat das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinderund Jugendhilfe - geändert und damit das Beschwerderecht in persönlichen Angelegenheiten normiert, das insbesondere in §§ 8b und 45 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist anzumerken, dass schon vor der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes die Thematik der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und die Beschwerdemöglichkeit in persönlichen Angelegenheiten Bestandteil der Arbeit im Bereich der Jugendhilfe war. Die Landesregierung orientiert sich, insbesondere bei der Beratung von freien Trägern, an Empfehlungen verschiedener Organisationen und internen Richtlinien . Beispielhaft seien hier aufgeführt die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie die Handlungsempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJä) zum Bundeskinderschutzgesetz. Zur tatsächlichen Nutzung der Beschwerdemöglichkeiten liegen keine Erkenntnisse vor. 2.1 Wurden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgrund fehlender Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten die Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII verweigert? Bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben. Diese Fallkonstellation trat bisher nicht auf. 2.2 Inwieweit werden bestehende Einrichtungen auf die Möglichkeiten zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten des Kindes oder der Jugendlichen hin überprüft? In wie vielen Fällen solcher Überprüfungen gab es hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten Beanstandungen? Die Einrichtungen werden im Rahmen der örtlichen Prüfungen auf die Möglichkeiten zur persönlichen Beschwerde von Kindern und Jugendlichen hin überprüft . Zu dieser Thematik ergaben die örtlichen Prüfungen keine Beanstandungen . 3. Wie viele Widersprüche gegen Bescheide der Jugendämter im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Sachsen-Anhalt gab es in den Jahren 1995, 2000 und 2010 bis 2012? Bitte differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben. Ein Widerspruchsverfahren im Bereich SGB VIII ist in Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen . § 8a des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO LSA) regelt den Ausschluss des Vorverfahrens (Wider- 3 spruchsverfahrens). Danach entfällt u. a. bei Angelegenheiten der Selbstverwaltung und damit bei Bescheiden der Jugendämter gemäß SGB VIII das Vorverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung. Daran ändert auch die Ausnahmeregelung des § 8a Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 AG VwGO LSA nichts, da sie sich auf Entscheidungen kreisangehöriger Gemeinden bezieht; Träger der örtlichen Jugendhilfe sind jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte. 3.1 Wie vielen dieser Widersprüche wurde ganz oder teilweise statt gegeben ? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Widersprüche pro Jugendamt angeben. Es wird auf die Ausführungen zu Frage Nr. 3 verwiesen. 4. Wie viele Klagen wurden gegen die Jugendämter im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Sachsen-Anhalt in den Jahren 1995, 2000 und 2010 bis 2012 geführt? 4.1 Wie viele Klagen wurden von den Klagenden gewonnen? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Klageverfahren angeben. Klagen gegen Jugendämter im Bereich des SGB VIII werden von den Geschäftsstatistiken der Gerichte nicht gesondert erfasst. 5. Wie viele Petitionen wurden beim Landtag eingereicht, deren Anliegen bzw. Beschwerden sich gegen Jugendämter in Sachsen-Anhalt bzw. Träger der Jugendhilfe richteten? Bitte angeben für die Jahre 2007 bis 2012 und soweit möglich, differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten . Eine statistische Auswertung liegt nicht vor.