Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2282 11.07.2013 (Ausgegeben am 11.07.2013) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Integrationshelfer und Integrationshelferinnen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 6/7919 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit und Soziales Vorbemerkung: Für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständiger Leistungsträger. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Sozialagentur SachsenAnhalt . Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat das Land Sachsen-Anhalt die örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) herangezogen. Diese werden auch als herangezogene Gebietskörperschaften (hGk) bezeichnet und handeln im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, wenn sie über die Gewährung von Eingliederungshilfe entscheiden. Zur Beantwortung der Anfrage wurden die Sozialagentur Sachsen-Anhalt, die herangezogenen Gebietskörperschaften und ferner das Landesjugendamt beteiligt. Letzteres als überörtlicher Träger der Jugendhilfe erfasst keine Daten zu den erfragten Sachverhalten, sodass keine entsprechenden Angaben gemacht werden können. Eine Differenzierung der Angaben nach Schulformen ist nicht möglich, da sie einer besonders zeitintensiven Auszählung der Einzelfälle in den Landkreisen und kreisfreien Städten bedürfte und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig wäre. Die Finanzierung einer Integrationshelferin/ eines Integrationshelfers erfolgt als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (= Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung) in sachlicher Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, wenn nach Einschätzung der zuständigen Schulbehörde die angemessene Schulbildung in einer Regelschule vermittelt werden kann und das behinderte 2 Kind hierzu im Unterricht und in der schulischen Freizeit Hilfen im pflegerischen und/ oder lebenspraktischen Bereich benötigt. 1. Wie viele Anträge auf Integrationshelferinnen und Integrationshelfer wurden in Sachsen-Anhalt gestellt? Bitte für die Jahre 2007 bis 2012, differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie nach Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulformen angeben. Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Dessau-Roßlau 1 4 Halle 15 16 17 21 22 27 Magdeburg 2 5 5 6 14 23 Saalekreis 2 5 7 12 12 22 Mansfeld-Südharz 2 1 5 2 10 Anhalt-Bitterfeld 1 1 Börde 1 2 2 2 10 9 Wittenberg 1 1 4 Harz 1 1 1 2 12 8 Salzwedel 2 2 4 5 5 7 Burgenlandkreis 7 5 8 16 28 31 Stendal 1 2 5 5 9 Salzlandkreis 3 8 11 16 25 52 Jerichower Land 6 2 Quelle: Angaben der herangezogenen Gebietskörperschaften (hGk) Hinweis: Keine Angabe im Schulbereich bedeutet, dass in dem Jahr kein Antrag gestellt wurde. 1.1 Wie viele dieser Anträge wurden jeweils positiv beschieden? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Anträge angeben. Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule (%) (%) (%) (%) (%) (%) Dessau-Roßlau 1 (100) 1 (25) Halle 15 (100) 16 (100) 17 (100) 21 (100) 22 (100) 27 (100) Magdeburg 2 (100) 4 (80) 4 (80) 5 (83) 9 (64) 15 (65) Saalekreis 2 (100) 4 (80) 7 (100) 12 (100) 9 (75) 16 (73) Mansfeld-Südharz 2 (100) 1 (100) 5 (100) 0 4 (40) Anhalt-Bitterfeld 1 (100) 0 Börde 1 (100) 2 (100) 2 (100) 2 (100) 9 (90) 9 (100) Wittenberg 1 (100) 1 (100) 4 (100) Harz 0 (0) 0 (0) 0 2 (100) 8 (67) 6 (75) Salzwedel 2 (100) 2 (100) 4 (100) 4 (80) 5 (100) 5 (71) Burgenlandkreis 5 (71) 4 (80) 8 (88) 14 (88) 26 (93) 31 (100) Stendal 1 (100) 2 (100) 5 (100) 5 (100) 7 (78) 3 Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule (%) (%) (%) (%) (%) (%) Salzlandkreis 3 (100) 8 (100) 11 (100) 16 (100) 22 (88) 43 (83) Jerichower Land 1 (17) 1 (50) Quelle: Angaben der herangezogenen Gebietskörperschaften (hGk) 1.2 Gegen wie viele negativ beschiedene Anträge wurde Widerspruch eingelegt ? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der negativ beschiedenen Anträge angeben. Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule (%) (%) (%) (%) (%) (%) Dessau-Roßlau 2 (67) Halle Magdeburg 2 (40) 1 (12) Saalekreis 1 (100) 1 (33) Mansfeld-Südharz 1 (50) 1 (17) Anhalt-Bitterfeld Börde Wittenberg Harz 1 (100) 1 (100) 3 (75) Salzwedel Burgenlandkreis 2 (100) 1 (100) 1 (100) 2 (100) 1 (50) Stendal 1 (50) Salzlandkreis 1 (33) Jerichower Land 5 (100) Quelle: Angaben der herangezogenen Gebietskörperschaften (hGk) Die Anzahl der Widersprüche ergibt sich aus der Differenz der Zahlen zu Frage Nr. 1 und Frage Nr. 1.1. 1.3 In wie vielen Fällen war dieser Widerspruch erfolgreich? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Widersprüche angeben. Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule (%) (%) (%) (%) (%) (%) Dessau-Roßlau Halle Magdeburg 1 (50) Saalekreis 1 (100) 1 (100) Mansfeld-Südharz Anhalt-Bitterfeld Börde Wittenberg Harz 2 (67) 4 Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule (%) (%) (%) (%) (%) (%) Salzwedel Burgenlandkreis 1 (100) Stendal Salzlandkreis 1 (100) Jerichower Land 1 (20) Quelle: Angaben der herangezogenen Gebietskörperschaften (hGk) 1.4 Wie oft wurde Klage gegen Bescheide der Sozialagentur bzw. des Jugendamtes eingereicht? Bitte für die Jahre 2007 bis 2012 angeben. Der Landesregierung liegen keine Daten vor, in welchem Umfang Klage gegen Bescheide eines Jugendamtes zu Anträgen auf Integrationshelfer/-innen bei Kindern mit seelischer Behinderung oder bei von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern erhoben wurde. Die folgende Darstellung für den Zuständigkeitsbereich der Sozialagentur bezieht sich auf Klageverfahren ohne einstweilige Rechtsschutzverfahren: Landkreis/ 2007 2008 2009 2010 2011 2012 kreisfreie Stadt Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Kita Schule Dessau-Roßlau Halle 1 1 Magdeburg 1 Saalekreis 1 Mansfeld-Südharz 1 Anhalt-Bitterfeld Börde 1 Wittenberg Harz Salzwedel Burgenlandkreis 3 Stendal Salzlandkreis Jerichower Land 2 1 Quelle: Sozialagentur Sachsen-Anhalt 1.5 Wie oft waren die Klagen gegen die Sozialagentur bzw. das Jugendamt erfolgreich ? Bitte auch als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Klagen angeben . Siehe Antwort zu Frage Nr. 1.4: Einzig die Klage in Halle im Jahr 2009 war erfolgreich (100%). 5 2. Wie viel Zeit liegt in der Regel zwischen Antragstellung und Bescheid? Bei der Bearbeitungsdauer gibt es Unterschiede zwischen den Leistungsberechtigten , die bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten haben und deren medizinischen Unterlagen vorhanden sind, und den sog. Neufällen. Bei Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen erfolgt die Bescheiderteilung in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Sind für die abschließende Bearbeitung Unterlagen und Stellungnahmen von der Schule und dem Landesschulamt sowie eine amtsärztliche Begutachtung erforderlich, kann die Bearbeitungszeit zwischen 2 und 6 Monaten betragen. 3. Wie viele Untätigkeitsklagen gegen Sozialämter bzw. Jugendämter im Zusammenhang mit Anträgen auf Integrationshelferinnen und Integrationshelfer gab es? Bitte für die Jahre 2007 bis 2012 und differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten angeben. 3. 1 Wie viele dieser Klagen hatten Erfolg? Der Landesregierung liegen keine Daten vor, in welchem Umfang Klage gegen ein Jugendamt wegen Untätigkeit bei Anträgen auf Integrationshelfer/-innen bei Kindern mit seelischer Behinderung oder bei von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern erhoben wurde. Hinsichtlich der Sozialämter wurden in dem Zeitraum keine Untätigkeitsklagen erhoben . 4. Gibt es von Seiten der Sozialagentur bzw. der Jugendämter Vorgaben für eine maximale Bearbeitungsdauer? Wenn ja, wie lange sind diese jeweils? Die Jugendämter führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch im eigenen Wirkungskreis aus (§ 1 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt) und unterliegen somit nur der Rechtsaufsicht . Vorgaben durch die Landesregierung für eine maximale Bearbeitungsdauer sind nicht möglich. Die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen obliegt den jeweils zuständigen herangezogenen Gebietskörperschaften. Ob bei diesen interne Vorgaben existieren, ist nicht bekannt. Soweit bei einer erstmaligen Bewilligung einer Integrationshelferin/ eines Integrationshelfers die Beteiligung des Rehabilitationspädagogischen Fachdienstes (RFD) der Sozialagentur Sachsen-Anhalt erforderlich ist, wurden hierzu Regelungen getroffen. Sollte danach die Abgabe des Votums des RFD vor Beginn der notwendigen Leistungsgewährung nicht möglich sein, hat die Leistungsgewährung zunächst nach der von der herangezogenen Gebietskörperschaft festgestellten Erforderlichkeit und Angemessenheit zu erfolgen. Die Bewilligung der Leistung ist im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum von zwei Monaten zu befristen. Innerhalb der zwei Monate wird der RFD sein Votum abgeben und die herangezogene Gebietskörperschaft damit in die Lage versetzen, für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung abschließend über Art und Umfang der Leistungsgewährung zu entscheiden. 6 5. Ist ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf Voraussetzung für eine erfolgreiche Beantragung einer Integrationshelferin oder eines Integrationshelfers ? Wenn ja, findet über die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hinaus ein Verfahren zur Bedarfserhebung bei Antragsstellung statt? Wenn nein, welche Förderbedarfe sind prinzipiell förderfähig? Ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf allein ist keine formale Voraussetzung für eine erfolgreiche Beantragung einer Integrationshelferin/eines Integrationshelfers . Eine formale Voraussetzung ist jedoch, dass eine wesentliche Behinderung im Sinne des SGB XII vorliegt oder eine solche nach fachlicher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Einzelfall droht und damit ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehen könnte. Darüber hinaus müssen die zu erbringenden Hilfeleistungen erforderlich und geeignet sein, der/dem Betroffenen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies hat in der schulischen Bildungspraxis die Konsequenz, dass durch die vorliegende oder drohende wesentliche Behinderung sehr oft sonderpädagogischer Förderbedarf attestiert wird. Mit dem Einsatz einer Integrationshelferin/ eines Integrationshelfers wird primär das Ziel verfolgt, dass von wesentlicher Behinderung (im Sinne des SGB XII) betroffene oder bedrohte Menschen das Angebot einer Bildungseinrichtung wahrnehmen können . Medizinisch-pflegerische oder heilpädagogische Leistungen im Sinne des Sozialrechts gehören in der Regel nicht in das Aufgabengebiet einer Integrationshelferin/ eines Integrationshelfers. Die Sorge um eine leidensgerechte pädagogische und/ oder sonderpädagogische Förderung in Bezug auf schulische Bildung obliegt gemäß den schulrechtlichen Vorraussetzungen allein den schulischen Einrichtungen bzw. den jeweiligen Lehrkräften. Hierfür tragen die Integrationshelferin und der Integrationshelfer keinerlei Verantwortung. Sie sorgen vielmehr durch einfache pflegerische Hilfestellung, Mobilitätshilfen und sonstige lebenspraktische Unterstützung dafür, dass entsprechend Betroffene das schulische Angebot an pädagogischer und/ oder sonderpädagogischer Förderung wahrnehmen können. 6. Wer kann aufgrund welcher Kriterien resp. Richtlinien den Anspruch auf eine Integrationshelferin resp. eines Integrationshelfers feststellen? Das zuständige Sozialamt des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt entscheidet im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers über die Anträge auf Integrationshilfe . Im Rahmen der Erstbewilligung wird der Rehabilitationspädagogische Fachdienst der Sozialagentur Sachsen-Anhalt beteiligt. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Bewilligung einer Integrationshelferin/ eines Integrationshelfers leiten sich aus den §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und 12 der Eingliederungshilfeverordnung sowie dem Schulrecht ab. 7. Welche Qualifikationen müssen Integrationshelfer und Integrationshelferinnen haben? Die Beantwortung dieser Frage ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Für einfache Mobilitätshilfen, lebenspraktische Anleitungen sowie einfache pflegerische Unterstützungen sind im Allgemeinen keine spezifischen Qualifikationen notwendig. 7 8. Wie werden Integrationshelferinnen und Integrationshelfer in der Regel eingruppiert ? Grundsätzlich wird die Integrationshilfe von Hilfskräften ohne eine spezielle abgeschlossene Ausbildung erbracht. Die Eingruppierung obliegt dem jeweiligen Leistungserbringer , bei dem die Integrationshelferin/der Integrationshelfer angestellt ist, und richtet sich nach dem von diesem angewandten Tarif- oder Vergütungssystem. Wird die Integrationshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets erbracht, kann die Vergütung auch unmittelbar zwischen der bzw. dem Vertretungsberechtigten des behinderten Kindes und der Integrationshelferin/ dem Integrationshelfer ausgehandelt werden. 9. Bei welchen Trägern sind die gegenwärtig tätigen Integrationshelferinnen und Integrationshelfer angestellt? Die Integrationshelfer/-innen sind sowohl bei privaten als auch bei Leistungserbringern der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege angestellt. Im Rahmen eines Persönlichen Budgets können auch Einzelpersonen die Leistung erbringen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. 9.1 Wer entscheidet nach welchen Kriterien welche Träger Integrationshelferinnen und Integrationshelfer einstellen können? Bisher wurde die Integrationshilfe im Rahmen von Kostenübernahmen im Einzelfall gem. § 75 Abs. 4 SGB XII erbracht. Diese Verfahrensweise wird nunmehr sukzessive dadurch abgelöst, dass die Leistungserbringung auf die Grundlage von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gestellt wird. Hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung erfüllt sein. Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII entscheidet der Träger der Sozialhilfe , welche Träger von Einrichtungen als geeignet anzusehen sind, und bewertet die Angebote danach, ob sie den Anforderungen der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die arbeitsrechtliche Umsetzung hinsichtlich der Einstellung von Integrationshelferinnen / Integrationshelfern obliegt den Leistungserbringern. 10. Inwieweit gibt es Planungen seitens der Landesregierung bzw. inwieweit sind der Landesregierung Planungen seitens einzelner Kreise oder kreisfreier Städte bekannt, Integrationshelferinnen und Integrationshelfer nur noch bei einzelnen großen Trägern anzusiedeln? Die Landesregierung plant keine weiteren Änderungen. Auch sind ihr Planungen der Landkreise und kreisfreien Städte nicht bekannt. 8 11. Inwieweit gibt es Planungen seitens der Landesregierung bzw. inwieweit sind der Landesregierung Planungen seitens einzelner Kreise oder kreisfreier Städte bekannt, Integrationshelferinnen und Integrationshelfer nur noch im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu fördern? Es existieren keine Planungen, Integrationshelferinnen oder Integrationshelfer zu fördern, somit auch nicht solche, die sich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes engagieren. Soweit sich geeignete Personen für einen solchen Dienst entscheiden, begrüßt die Landesregierung dieses freiwillige Engagement.